§ 109 SGB VI · jährlich ab 27

Renteninformation anfordern: Inhalt, Unterschiede und Anforderung außer der Reihe

Die Renteninformation kommt einmal im Jahr automatisch — an alle Versicherten ab dem vollendeten 27. Lebensjahr mit mindestens fünf Jahren Beitragszeiten (§ 109 SGB VI). Ab dem 55. Lebensjahr wird sie alle drei Jahre durch die deutlich ausführlichere Rentenauskunft ersetzt. Ist Ihre Information verloren gegangen oder brauchen Sie eine aktuelle für die Bank, genügt ein formloses Schreiben an die Deutsche Rentenversicherung.

Drei Dokumente, die ständig verwechselt werden

Renteninformation: die jährliche Kurzübersicht ab 27. Sie nennt die bisher erreichte Rente, eine Hochrechnung und eine Beispielrechnung zur Kaufkraft. Sie ist unverbindlich und steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen.

Rentenauskunft: die ausführliche Fassung, die ab dem 55. Lebensjahr alle drei Jahre an ihre Stelle tritt — also mit 55, 58, 61 und 64. Sie enthält den vollständigen Versicherungsverlauf und Angaben zu den einzelnen Rentenarten. Auf Antrag gibt es sie auch früher.

Rentenbescheid: die verbindliche Entscheidung, die nach dem Rentenantrag ergeht. Erst er legt Rentenart, Beginn und Höhe fest — und gegen ihn läuft die Widerspruchsfrist von einem Monat.

Praktisch wichtig: Nur die Rentenauskunft enthält den Versicherungsverlauf, in dem Lücken sichtbar werden. Wer seine Rente prüfen will, braucht deshalb die Auskunft, nicht die Information.

Was in der Renteninformation steht

Vier Angaben — und eine Fußnote, die alle vier relativiert.

Die bisher erreichte Rente

Der Betrag, der Ihnen zustünde, wenn Sie ab heute keine Beiträge mehr zahlen würden. Das ist der belastbarste Wert im ganzen Schreiben, weil er auf tatsächlich gespeicherten Zeiten beruht.

Die Hochrechnung auf die Regelaltersgrenze

Sie unterstellt, dass Sie bis dahin so weiterverdienen wie im Durchschnitt der letzten fünf Jahre. Jede Veränderung — Teilzeit, Elternzeit, Arbeitslosigkeit — verschiebt diesen Wert.

Zwei Rentenanpassungs-Szenarien

Die Information zeigt, wie sich die Rente bei einer jährlichen Anpassung von einem und von zwei Prozent entwickeln würde. Das ist keine Prognose, sondern eine Bandbreite.

Der Vorbehalt — und was fehlt

Alle Beträge sind Bruttowerte: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und gegebenenfalls Steuern gehen noch ab. Und: Der Versicherungsverlauf ist nicht enthalten — Lücken sieht man in der Renteninformation nicht.

Wer sie bekommt und wann sie aufhört

Vier Regeln aus § 109 SGB VI.

1

Ab dem vollendeten 27. Lebensjahr

Versicherte erhalten die Renteninformation jährlich, sobald sie 27 sind. In der Praxis kommt sie, wenn zusätzlich mindestens fünf Jahre mit Beitragszeiten im Konto stehen — erst dann besteht überhaupt ein Rentenanspruch.

2

Ab 55 alle drei Jahre die Rentenauskunft

Im Kalenderjahr der Vollendung des 55. Lebensjahres tritt die Rentenauskunft an ihre Stelle, danach mit 58, 61 und 64. In den übrigen Jahren kommt weiterhin die Renteninformation.

3

Früher auf Antrag bei berechtigtem Interesse

Die Rentenauskunft kann auch jüngeren Versicherten erteilt werden. Für die besondere Rentenauskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung wird ab dem vollendeten 50. Lebensjahr ohne weitere Begründung von einem berechtigten Interesse ausgegangen.

4

Der Versand endet mit dem Rentenbeginn

Sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze, hört der Versand auf. Wer dann noch Zahlen braucht, fordert sie einzeln an.

Rechtsgrundlage: § 109 SGB VI

Die Vorschrift regelt beide Dokumente in einem Absatz: die jährliche Renteninformation ab 27 und die Rentenauskunft, die sie ab 55 alle drei Jahre ersetzt. § 109 SGB VI

Ausdrücklich unverbindlich

Beide Schreiben tragen nach § 109 Abs. 2 SGB VI den Hinweis, dass sie auf dem geltenden Recht und den gespeicherten Zeiten beruhen — und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit des Kontos stehen. Aus einer zu hoch ausgewiesenen Hochrechnung folgt kein Anspruch.

Die besondere Rentenauskunft

Auf Antrag enthält die Auskunft auch, welche Beitragszahlung nötig wäre, um die Abschläge bei einem vorzeitigen Rentenbeginn auszugleichen. Wer über eine frühere Rente nachdenkt, sollte genau diese Variante anfordern — sie beziffert, was der frühe Ausstieg kostet.

Kontenklärung ist der eigentliche Hebel

Die Information zeigt nur das Ergebnis, nicht die zugrunde liegenden Zeiten. Wer Lücken vermutet, beantragt die Kontenklärung nach § 149 SGB VI — dort werden Ausbildungs-, Kindererziehungs- und Pflegezeiten geprüft und ergänzt.

Renteninformation · Rentenauskunft · Rentenbescheid

Die drei Dokumente im Vergleich

Welches Papier Sie brauchen, hängt davon ab, was Sie damit vorhaben.

Dokument Wann Sie es bekommen Wichtigster Inhalt
Renteninformation jährlich ab 27 Erreichte Rente, Hochrechnung, zwei Szenarien
Rentenauskunft ab 55 alle drei Jahre Vollständiger Versicherungsverlauf, alle Rentenarten
Besondere Rentenauskunft auf Antrag, ab 50 ohne Begründung Ausgleichsbetrag für Abschläge
Rentenbescheid nach dem Rentenantrag Verbindliche Rentenart, Beginn und Höhe
Versicherungsverlauf auf Antrag jederzeit Alle gespeicherten Zeiten

Alle Beträge in Renteninformation und Rentenauskunft sind Bruttowerte und unverbindlich (§ 109 Abs. 2 SGB VI). Verbindlich ist allein der Rentenbescheid.

In vier Schritten zur aktuellen Auskunft

1

Entscheiden, welches Dokument Sie brauchen

Für einen Überblick genügt die Renteninformation. Wer Lücken prüfen oder einen früheren Ruhestand durchrechnen will, braucht die Rentenauskunft — gegebenenfalls die besondere Variante.

2

Versicherungsnummer heraussuchen

Sie steht auf jedem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung und auf dem Sozialversicherungsausweis. Ohne sie dauert die Zuordnung länger.

3

Formlos anfordern

Ein kurzes Schreiben genügt — eine gesetzliche Form ist nicht vorgeschrieben. Alternativ geht es über die Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung oder telefonisch über die kostenfreie Servicenummer.

4

Gleich die Kontenklärung anstoßen

Wenn Sie ohnehin schreiben: Beantragen Sie zusätzlich die Klärung des Versicherungskontos nach § 149 SGB VI. Fehlende Zeiten lassen sich Jahrzehnte später kaum noch belegen.

Muster: Renteninformation oder Rentenauskunft anfordern

Ein formloses Schreiben an die Deutsche Rentenversicherung. Mit der Versicherungsnummer geht es am schnellsten.

Universal-Muster
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bitte ich um Übersendung [einer aktuellen Renteninformation / einer Rentenauskunft
nach § 109 SGB VI].

Versicherungsnummer: [NUMMER]
Name, Geburtsdatum: [ANGABEN]
Anschrift: [ANSCHRIFT]

[Sofern die Rentenauskunft vor Vollendung des 55. Lebensjahres erbeten wird:
Ein berechtigtes Interesse besteht, weil [GRUND, z. B. ich einen vorzeitigen Rentenbeginn
prüfe und dafür den vollständigen Versicherungsverlauf benötige].]

Zugleich beantrage ich die Klärung meines Versicherungskontos nach § 149 SGB VI und bitte
um Übersendung des vollständigen Versicherungsverlaufs.

Mit freundlichen Grüßen

Hinweis: Denken Sie an eine mögliche Rentenminderung: Auf Antrag beziffert die Auskunft auch den Betrag, mit dem sich Abschläge bei einem vorzeitigen Rentenbeginn ausgleichen lassen. Ab 50 muss dafür kein Grund genannt werden.

Expertenwissen

Praxis: was die Renteninformation nicht verrät

Lücken sieht man nur im Versicherungsverlauf

Wichtigster Punkt

Die Renteninformation zeigt ein Ergebnis, keine Zeiten. Wer prüfen will, ob Ausbildung, Kindererziehung und Pflege erfasst sind, braucht den Versicherungsverlauf.

Alle Beträge sind brutto

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gehen ab, häufig auch Steuern. Wer mit dem ausgewiesenen Betrag plant, rechnet sich rund ein Zehntel zu reich.

Die Hochrechnung unterstellt Kontinuität

Sie schreibt das Durchschnittseinkommen der letzten fünf Jahre fort. Teilzeit, Elternzeit oder ein Jobwechsel verändern das Ergebnis erheblich.

Ab 55 kommt sie seltener

Im Jahr der Vollendung des 55. Lebensjahres und dann mit 58, 61 und 64 ersetzt die Rentenauskunft die Information — dazwischen kommt weiter die kurze Fassung.

Abschläge vorher beziffern lassen

Wer früher aufhören will, sollte die besondere Rentenauskunft anfordern. Sie nennt den Betrag, mit dem sich der Abschlag ausgleichen lässt — ab 50 ohne Begründung.

Häufige Fragen zur Renteninformation

Wer bekommt die Renteninformation und wie oft?

Alle Versicherten ab dem vollendeten 27. Lebensjahr erhalten sie jährlich (§ 109 SGB VI), in der Praxis sobald mindestens fünf Jahre mit Beitragszeiten im Konto stehen. Ab dem 55. Lebensjahr wird sie alle drei Jahre durch die ausführlichere Rentenauskunft ersetzt — also mit 55, 58, 61 und 64.

Was ist der Unterschied zwischen Renteninformation und Rentenauskunft?

Die Renteninformation ist die kurze jährliche Übersicht mit erreichter Rente und Hochrechnung. Die Rentenauskunft ist deutlich ausführlicher: Sie enthält den vollständigen Versicherungsverlauf und Angaben zu den einzelnen Rentenarten. Nur mit ihr lassen sich Lücken im Konto erkennen.

Ja

Kann ich die Rentenauskunft vor dem 55. Lebensjahr bekommen?

Ja, bei berechtigtem Interesse. Das kann etwa die Prüfung eines vorzeitigen Rentenbeginns oder eine Finanzierungsanfrage sein. Für die besondere Rentenauskunft zum Ausgleich von Abschlägen wird ab dem vollendeten 50. Lebensjahr ohne weitere Begründung von einem berechtigten Interesse ausgegangen.

Nein

Ist die Renteninformation verbindlich?

Nein. Sie trägt nach § 109 Abs. 2 SGB VI ausdrücklich den Hinweis, dass sie auf dem geltenden Recht und den gespeicherten Zeiten beruht und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen steht. Verbindlich ist allein der Rentenbescheid, der nach dem Rentenantrag ergeht.

Nein

Bekomme ich netto so viel, wie in der Information steht?

Nein, die Beträge sind brutto. Davon gehen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, je nach persönlicher Lage auch Steuern. Für die Planung sollten Sie deshalb mit einem spürbar niedrigeren Betrag rechnen als dem ausgewiesenen.

Meine Renteninformation ist nicht angekommen — was tun?

Ein formloses Schreiben an die Deutsche Rentenversicherung mit Versicherungsnummer, Name und Anschrift genügt; alternativ geht es über die Online-Dienste oder telefonisch. Prüfen Sie bei der Gelegenheit, ob Ihre Anschrift im Konto aktuell ist — das ist der häufigste Grund für ausbleibende Post.

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