SGB XII · Sozialamt · Stand 2026

Sozialhilfe beantragen: Leistungen des Sozialamts, Anspruch und Vermögen

Sozialhilfe nach dem SGB XII zahlt das Sozialamt an Menschen, die ihren Bedarf nicht selbst decken können und nicht erwerbsfähig sind — vor allem Rentnerinnen, dauerhaft Erwerbsgeminderte und Pflegebedürftige. Sie umfasst die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter, die Hilfe zur Pflege und weitere Hilfen; Vermögen bis 10.000 Euro bleibt geschützt. Wer erwerbsfähig ist, erhält stattdessen Grundsicherungsgeld vom Jobcenter.

SGB XII · Kapitel 3 bis 9

Die sechs Hilfearten der Sozialhilfe

Das SGB XII ist nach Lebenslagen gegliedert. Welche Hilfe greift, hängt davon ab, warum das eigene Geld nicht reicht.

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Hilfe zum Lebensunterhalt — für vorübergehend Erwerbsunfähige — §§ 27 ff. SGB XII

Für Menschen, die vorübergehend nicht arbeiten können und keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben. Sie umfasst den Regelbedarf, die Kosten der Unterkunft und Mehrbedarfe. Eine Besonderheit: Sie setzt nach § 18 SGB XII keinen Antrag voraus, sondern beginnt, sobald das Amt von der Notlage weiß.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung — §§ 41 ff. SGB XII

Die wichtigste Leistung in der Praxis: für Menschen ab der Regelaltersgrenze und für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte. Anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist hier ein Antrag nötig; er wirkt auf den Ersten des Antragsmonats zurück.

Hilfen zur Gesundheit — §§ 47 ff. SGB XII

Für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz übernimmt das Sozialamt Behandlungskosten in dem Umfang, in dem auch die gesetzliche Krankenversicherung leisten würde.

Hilfe zur Pflege — wenn Pflegekasse und Rente nicht reichen — §§ 61 ff. SGB XII

Der häufigste Fall bei Heimunterbringung: Die Pflegeversicherung zahlt Pauschalen, der Rest bleibt als Eigenanteil. Reichen Rente und geschütztes Vermögen nicht, springt das Sozialamt ein.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten — §§ 67 ff. SGB XII

Für Menschen in Wohnungslosigkeit, nach Haft oder in vergleichbaren Lagen. Sie umfasst Beratung und persönliche Betreuung, nicht nur Geld.

Hilfe in anderen Lebenslagen — §§ 70 ff. SGB XII

Der Auffangbereich: Blindenhilfe (§ 72), die Übernahme von Bestattungskosten (§ 74), Altenhilfe und Hilfe zur Weiterführung des Haushalts. Diese Leistungen werden oft übersehen, weil sie keine eigene Überschrift im Bescheid haben.

§ 27a SGB XII · Regelbedarfsstufen 2026

Regelbedarf 2026 in der Sozialhilfe

Die Regelbedarfsstufen entsprechen denen des Grundsicherungsgeldes. Sie blieben zum 1. Januar 2026 unverändert.

Regelbedarfsstufe Betrag 2026 Für wen
Stufe 1 563 € Alleinstehende mit eigenem Haushalt
Stufe 2 506 € Ehe- und Lebenspartner, je Person
Stufe 3 451 € Erwachsene in Einrichtungen und ohne eigenen Haushalt
Stufe 4 471 € Jugendliche von 14 bis 17 Jahren
Stufe 5 390 € Kinder von 6 bis 13 Jahren
Stufe 6 357 € Kinder von 0 bis 5 Jahren

Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarfe kommen zusätzlich hinzu. Geschütztes Vermögen: 10.000 Euro je volljähriger Person, für überwiegend unterhaltene Personen zusätzlich 500 Euro.

Typische Situationen

Sozialhilfe in typischen Lagen

Vier Fälle, die das Sozialamt täglich sieht — und die passende Leistung dazu.

Rente reicht nicht

Die Rente liegt unter dem Existenzminimum

Der klassische Fall der Grundsicherung im Alter — und der, in dem die meisten Berechtigten gar nicht erst fragen.

  • Anspruch ab der Regelaltersgrenze, unabhängig von der Dauer der Beitragszeiten
  • Kinder werden erst ab 100.000 Euro Bruttojahreseinkommen herangezogen
  • Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wurde
  • Wohngeld prüfen: Es kann günstiger sein und schließt Grundsicherung aus
Pflegeheim

Der Eigenanteil im Heim übersteigt die Rente

Die Pflegekasse zahlt Pauschalen, der Rest bleibt — hier greift die Hilfe zur Pflege.

  • Antrag schriftlich beim Sozialamt am Wohn- oder Heimort stellen
  • Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII: Grundbetrag 1.126 Euro plus Unterkunft plus Familienzuschlag
  • Schonvermögen 10.000 Euro je Person, bei Ehepaaren 20.000 Euro
  • Erben ersetzen die Hilfe der letzten zehn Jahre aus dem Nachlass (§ 102 SGB XII)
Übergang

Vorübergehend krank, kein Krankengeld mehr

Wer nicht erwerbsfähig ist, fällt nicht ins Jobcenter — sondern in die Hilfe zum Lebensunterhalt.

  • Hilfe zum Lebensunterhalt setzt nach § 18 SGB XII keinen förmlichen Antrag voraus
  • Entscheidend ist der Tag, an dem das Amt von der Notlage erfährt
  • Ein kurzes formloses Schreiben dokumentiert diesen Tag
  • Parallel klären lassen, ob volle Erwerbsminderung vorliegt — dann Grundsicherung
Todesfall

Die Bestattung ist nicht zu bezahlen

Eine der am häufigsten übersehenen Leistungen des SGB XII.

  • Bestattungskosten übernimmt das Sozialamt nach § 74 SGB XII
  • Voraussetzung: Die Kosten sind den Verpflichteten nicht zuzumuten
  • Vor der Beauftragung des Bestatters beantragen, nicht danach
  • Übernommen wird eine würdige, einfache Bestattung — keine Zusatzleistungen
Ratgeber · Silo Soziales

Ratgeber und Vorlagen

Zur häufigsten Leistung gibt es einen eigenen Ratgeber, zu allen anderen fertige Vorlagen.

Hilfe zur Pflege: Einkommensgrenze und Schonvermögen

Wie das Sozialamt rechnet, wie viel Vermögen bleibt, wann Kinder herangezogen werden und was Erben zurückzahlen müssen.

Zum Ratgeber

Formloser Antrag auf Grundsicherung

Vorlage für den Antrag beim Sozialamt — Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII.

Zur Vorlage

Formloser Antrag Soziales: alle Vorlagen

Pflegegeld, Schwerbehindertenausweis, Eingliederungshilfe, Blindengeld, Betreuung und Widerspruch gegen den Pflegegrad.

Zu den Vorlagen

Grundsicherungsgeld: Leistungen des Jobcenters

Die Abgrenzung: Wer erwerbsfähig ist, gehört zum Jobcenter — mit eigenen Regeln für Vermögen und Wohnkosten.

Zum Ratgeber
Begriffe

Die Begriffe der Sozialhilfe

Neun Wörter, die in jedem Bescheid des Sozialamts vorkommen.

Nachrang — Sozialhilfe erhält nur, wer sich nicht selbst helfen kann (§ 2 SGB XII) Kenntnisgrundsatz — die Hilfe beginnt mit der Kenntnis des Amtes (§ 18 SGB XII) Regelbedarf — die monatliche Pauschale für den Lebensunterhalt Einkommensgrenze — der geschützte Betrag nach § 85 SGB XII Schonvermögen — 10.000 Euro je volljähriger Person (§ 90 SGB XII) Unterhaltsrückgriff — Kinder erst ab 100.000 Euro Bruttojahreseinkommen (§ 94 SGB XII) Erwerbsfähigkeit — die Grenze zwischen Sozialamt und Jobcenter Kostenersatz durch Erben — § 102 SGB XII Was ist ein formloser Antrag?