§ 99 SGB VI · Antragsprinzip

Rente beantragen: Zeitpunkt, Unterlagen und die Drei-Monats-Frist

Die Rente kommt nicht automatisch: Sie wird beantragt, und der Zeitpunkt des Antrags entscheidet über den Beginn. Nach § 99 SGB VI beginnt eine Rente grundsätzlich mit dem Monat der Antragstellung — nur wer innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt, bekommt sie rückwirkend ab dem ersten Anspruchsmonat. In der Praxis heißt das: rund drei Monate vor dem gewünschten Beginn stellen.

SGB VI · Rentenarten

Welche Rente wann in Betracht kommt

Sechs Renten, sechs Voraussetzungen — und für jede gilt dasselbe Antragsprinzip.

Liste anzeigen (6 Positionen)
Regelaltersrente — abschlagsfrei ab der Regelaltersgrenze — § 35 SGB VI

Die Regelaltersgrenze steigt schrittweise auf 67 Jahre; für die Jahrgänge ab 1964 gilt sie vollständig. Erforderlich sind fünf Jahre Wartezeit. Neben dieser Rente darf unbegrenzt hinzuverdient werden.

Altersrente für langjährig Versicherte — früher, aber mit Abschlag — § 36 SGB VI

Möglich ab 63 mit 35 Versicherungsjahren. Für jeden Monat vor der Regelaltersgrenze mindert sich die Rente um 0,3 Prozent — dauerhaft, nicht nur bis zur Regelaltersgrenze.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte — abschlagsfrei früher — § 38 SGB VI

Die umgangssprachliche Rente mit 63: abschlagsfrei nach 45 Versicherungsjahren. Das Zugangsalter steigt jahrgangsweise; für die jüngeren Jahrgänge liegt es bei 65.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen — § 37 SGB VI

Bei anerkannter Schwerbehinderung und 35 Versicherungsjahren früher möglich, abschlagsfrei zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze. Maßgeblich ist, dass die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn vorliegt.

Erwerbsminderungsrente — wenn die Gesundheit die Arbeit beendet — § 43 SGB VI

Volle Erwerbsminderung bei weniger als drei Stunden täglich möglicher Arbeit, teilweise bei drei bis sechs Stunden. Voraussetzung sind fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren.

Hinterbliebenenrenten — Witwen-, Witwer- und Waisenrente — §§ 46, 48 SGB VI

Auch sie werden beantragt. Eine Besonderheit: Sie können nach § 99 Abs. 2 SGB VI rückwirkend für bis zu zwölf Kalendermonate vor dem Antrag geleistet werden — länger als bei den Versichertenrenten.

Fristen · Unterlagen · Zuständigkeit

Was wann zu tun ist

Die Drei-Monats-Regel des § 99 SGB VI ist der wichtigste Termin im ganzen Verfahren.

Punkt Regel Norm
Rentenbeginn ohne Frist Monat der Antragstellung § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI
Rückwirkung bei Versichertenrenten 3 Kalendermonate § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI
Rückwirkung bei Hinterbliebenenrenten 12 Kalendermonate § 99 Abs. 2 SGB VI
Empfohlener Antragszeitpunkt rund 3 Monate vorher Praxis
Wartezeit für die Regelaltersrente 5 Jahre § 50 Abs. 1 SGB VI
Widerspruch gegen den Rentenbescheid 1 Monat § 84 SGG
Kontenklärung jederzeit § 149 SGB VI

Die Empfehlung, drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu beantragen, ist keine gesetzliche Frist, sondern eine Zeitreserve für Kontenklärung und fehlende Unterlagen. Die rechtlich maßgebliche Frist ergibt sich aus § 99 Abs. 1 SGB VI.

Typische Situationen

Rente beantragen in der Praxis

Vier Konstellationen, in denen der Zeitpunkt oder die Unterlagen über bares Geld entscheiden.

Regelaltersrente

Der Ruhestand steht in einem halben Jahr an

Der Normalfall — und der, in dem die Vorbereitung den Unterschied macht.

  • Kontenklärung anstoßen, bevor Sie den Rentenantrag stellen
  • Versicherungsverlauf auf Lücken prüfen: Schule, Studium, Kindererziehung, Pflege
  • Antrag rund drei Monate vor dem gewünschten Beginn einreichen
  • Beratungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung ist kostenlos
Lücken im Konto

Im Versicherungsverlauf fehlen Jahre

Jede ungeklärte Lücke kostet Rente — und nach dem Antrag wird die Klärung schwieriger.

  • Zeugnisse, Ausbildungsverträge und Meldebescheinigungen heraussuchen
  • Kindererziehungszeiten gesondert beantragen — sie kommen nicht automatisch ins Konto
  • Pflegezeiten melden: Pflegepersonen können rentenrechtlich berücksichtigt werden
  • Kontenklärung dauert oft Monate — früh beginnen
Frist verpasst

Die Voraussetzungen lagen schon länger vor

Hier entscheidet § 99 SGB VI darüber, ob Monate verloren sind.

  • Innerhalb von drei Kalendermonaten nach dem Anspruchsmonat wirkt der Antrag zurück
  • Danach beginnt die Rente erst mit dem Monat der Antragstellung
  • Bei Hinterbliebenenrenten sind es zwölf Monate Rückwirkung
  • War jemand geschäftsunfähig und ohne Vertreter, verschiebt sich die Frist
Erwerbsminderung

Arbeiten geht gesundheitlich nicht mehr

Die Erwerbsminderungsrente hat eigene Voraussetzungen — und den höchsten Ablehnungsanteil.

  • Fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren
  • Ärztliche Befunde vollständig beilegen, nicht nur die letzte Diagnose
  • Die Rente wird zunächst befristet bewilligt — Verlängerung rechtzeitig beantragen
  • Bei Ablehnung: Widerspruch binnen eines Monats, ergänzende Befunde nachreichen
Ratgeber · Silo Rente

Ratgeber und Vorlagen

Bevor Sie die Rente beantragen, lohnt der Blick in das eigene Konto.

Renteninformation anfordern und verstehen

Wer sie bekommt, was drinsteht, wie sie sich von der Rentenauskunft unterscheidet und wie Sie beides außer der Reihe anfordern.

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Formloser Antrag auf Rentenauskunft

Vorlage für die ausführliche Auskunft der Deutschen Rentenversicherung — auch vor dem 55. Lebensjahr möglich.

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Formloser Antrag Rente: alle Vorlagen

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Die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII — und warum Kinder erst ab 100.000 Euro Einkommen herangezogen werden.

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Begriffe

Die Begriffe der Rentenversicherung

Neun Wörter, die in jedem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung auftauchen.

Renteninformation — die jährliche Übersicht ab 27 Rentenauskunft — die ausführliche Variante ab 55 Rentenbescheid — die verbindliche Entscheidung nach dem Antrag Kontenklärung — das Schließen von Lücken im Versicherungsverlauf (§ 149 SGB VI) Wartezeit — die Mindestversicherungszeit für jede Rentenart Entgeltpunkte — die Währung der Rentenberechnung Regelaltersgrenze — 67 Jahre für die Jahrgänge ab 1964 Abschlag — 0,3 Prozent je Monat vorzeitiger Inanspruchnahme Was ist ein formloser Antrag?