Rente beantragen: Zeitpunkt, Unterlagen und die Drei-Monats-Frist
Die Rente kommt nicht automatisch: Sie wird beantragt, und der Zeitpunkt des Antrags entscheidet über den Beginn. Nach § 99 SGB VI beginnt eine Rente grundsätzlich mit dem Monat der Antragstellung — nur wer innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt, bekommt sie rückwirkend ab dem ersten Anspruchsmonat. In der Praxis heißt das: rund drei Monate vor dem gewünschten Beginn stellen.
Welche Rente wann in Betracht kommt
Sechs Renten, sechs Voraussetzungen — und für jede gilt dasselbe Antragsprinzip.
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Die Regelaltersgrenze steigt schrittweise auf 67 Jahre; für die Jahrgänge ab 1964 gilt sie vollständig. Erforderlich sind fünf Jahre Wartezeit. Neben dieser Rente darf unbegrenzt hinzuverdient werden.
Möglich ab 63 mit 35 Versicherungsjahren. Für jeden Monat vor der Regelaltersgrenze mindert sich die Rente um 0,3 Prozent — dauerhaft, nicht nur bis zur Regelaltersgrenze.
Die umgangssprachliche Rente mit 63: abschlagsfrei nach 45 Versicherungsjahren. Das Zugangsalter steigt jahrgangsweise; für die jüngeren Jahrgänge liegt es bei 65.
Bei anerkannter Schwerbehinderung und 35 Versicherungsjahren früher möglich, abschlagsfrei zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze. Maßgeblich ist, dass die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn vorliegt.
Volle Erwerbsminderung bei weniger als drei Stunden täglich möglicher Arbeit, teilweise bei drei bis sechs Stunden. Voraussetzung sind fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren.
Auch sie werden beantragt. Eine Besonderheit: Sie können nach § 99 Abs. 2 SGB VI rückwirkend für bis zu zwölf Kalendermonate vor dem Antrag geleistet werden — länger als bei den Versichertenrenten.
Was wann zu tun ist
Die Drei-Monats-Regel des § 99 SGB VI ist der wichtigste Termin im ganzen Verfahren.
| Punkt | Regel | Norm |
|---|---|---|
| Rentenbeginn ohne Frist | Monat der Antragstellung | § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI |
| Rückwirkung bei Versichertenrenten | 3 Kalendermonate | § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI |
| Rückwirkung bei Hinterbliebenenrenten | 12 Kalendermonate | § 99 Abs. 2 SGB VI |
| Empfohlener Antragszeitpunkt | rund 3 Monate vorher | Praxis |
| Wartezeit für die Regelaltersrente | 5 Jahre | § 50 Abs. 1 SGB VI |
| Widerspruch gegen den Rentenbescheid | 1 Monat | § 84 SGG |
| Kontenklärung | jederzeit | § 149 SGB VI |
Die Empfehlung, drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu beantragen, ist keine gesetzliche Frist, sondern eine Zeitreserve für Kontenklärung und fehlende Unterlagen. Die rechtlich maßgebliche Frist ergibt sich aus § 99 Abs. 1 SGB VI.
Rente beantragen in der Praxis
Vier Konstellationen, in denen der Zeitpunkt oder die Unterlagen über bares Geld entscheiden.
Der Ruhestand steht in einem halben Jahr an
Der Normalfall — und der, in dem die Vorbereitung den Unterschied macht.
- → Kontenklärung anstoßen, bevor Sie den Rentenantrag stellen
- → Versicherungsverlauf auf Lücken prüfen: Schule, Studium, Kindererziehung, Pflege
- → Antrag rund drei Monate vor dem gewünschten Beginn einreichen
- → Beratungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung ist kostenlos
Im Versicherungsverlauf fehlen Jahre
Jede ungeklärte Lücke kostet Rente — und nach dem Antrag wird die Klärung schwieriger.
- → Zeugnisse, Ausbildungsverträge und Meldebescheinigungen heraussuchen
- → Kindererziehungszeiten gesondert beantragen — sie kommen nicht automatisch ins Konto
- → Pflegezeiten melden: Pflegepersonen können rentenrechtlich berücksichtigt werden
- → Kontenklärung dauert oft Monate — früh beginnen
Die Voraussetzungen lagen schon länger vor
Hier entscheidet § 99 SGB VI darüber, ob Monate verloren sind.
- → Innerhalb von drei Kalendermonaten nach dem Anspruchsmonat wirkt der Antrag zurück
- → Danach beginnt die Rente erst mit dem Monat der Antragstellung
- → Bei Hinterbliebenenrenten sind es zwölf Monate Rückwirkung
- → War jemand geschäftsunfähig und ohne Vertreter, verschiebt sich die Frist
Arbeiten geht gesundheitlich nicht mehr
Die Erwerbsminderungsrente hat eigene Voraussetzungen — und den höchsten Ablehnungsanteil.
- → Fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren
- → Ärztliche Befunde vollständig beilegen, nicht nur die letzte Diagnose
- → Die Rente wird zunächst befristet bewilligt — Verlängerung rechtzeitig beantragen
- → Bei Ablehnung: Widerspruch binnen eines Monats, ergänzende Befunde nachreichen
Ratgeber und Vorlagen
Bevor Sie die Rente beantragen, lohnt der Blick in das eigene Konto.
Renteninformation anfordern und verstehen
Wer sie bekommt, was drinsteht, wie sie sich von der Rentenauskunft unterscheidet und wie Sie beides außer der Reihe anfordern.
Zum RatgeberFormloser Antrag auf Rentenauskunft
Vorlage für die ausführliche Auskunft der Deutschen Rentenversicherung — auch vor dem 55. Lebensjahr möglich.
Zur VorlageFormloser Antrag Rente: alle Vorlagen
Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Kontenklärung, Rentenauskunft, Widerspruch gegen den Rentenbescheid und mehr.
Zu den VorlagenWenn die Rente nicht reicht
Die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII — und warum Kinder erst ab 100.000 Euro Einkommen herangezogen werden.
Zum RatgeberDie Begriffe der Rentenversicherung
Neun Wörter, die in jedem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung auftauchen.