Rechtssicher nach SGB XII §§ 41–46

Formloser Antrag: Grundsicherung im Alter — Ergänzend zur Rente

Wer trotz Rente oder Erwerbsminderungsrente nicht genug zum Leben hat, kann Grundsicherung nach SGB XII beantragen. Wir erklären die Voraussetzungen und liefern die Vorlage.

SGB XII · Grundsicherung

Grundsicherung: Wer hat Anspruch?

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) sichert Menschen, die trotz Rente oder Erwerbsminderungsrente nicht genug haben, auf einem menschenwürdigen Niveau ab.

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Anspruch: Ab 65 Jahren oder dauerhaft voll erwerbsgemindert — wenn Einkommen unter dem Bedarf liegt — Voraussetzung

§ 41 SGB XII: Personen ab 67 Jahren (Regelaltersgrenze) oder dauerhaft voll erwerbsgemindert. Einkommen und Vermögen werden angerechnet. Kinder müssen nicht zahlen (außer bei hohem Einkommen über 100.000 €/Jahr)

Leistungsumfang: Regelbedarf (563 € 2024) + Miete und Heizung + Kranken- und Pflegeversicherung — Leistungen

Regelbedarf Alleinstehende 2024: 563 €. Wohnkosten: Miete + Nebenkosten + Heizung (angemessen). Sozialversicherungsbeiträge: KV und Pflegepflichtversicherung. Einmalige Beihilfen für besondere Bedarfe

Kein Rückgriff auf Kinder: Unterhaltspflicht der Kinder entfällt — außer Einkommen über 100.000 €/Jahr — Kinderhaftung

§ 43 Abs. 3 SGB XII: Unterhaltsansprüche gegen Kinder und Eltern werden nicht verfolgt, wenn Einkommen unter 100.000 € jährlich. Viele Ältere scheuen Grundsicherung aus Angst vor Kinderunterhalt — das ist unnötig

Unterschied zu Bürgergeld: Grundsicherung (SGB XII) für Rentner — Bürgergeld (SGB II) für Erwerbsfähige — Abgrenzung

SGB II (Bürgergeld): Erwerbsfähige 15–64 Jahre. SGB XII (Grundsicherung): Über 65 oder dauerhaft erwerbsgemindert. Bei Übertritt ins Rentenalter: Wechsel vom Jobcenter zum Sozialamt

SGB XII · Grundsicherung

Berechnung der Grundsicherung

Die Grundsicherung ergibt sich aus dem Bedarf minus dem anrechenbaren Einkommen.

Position Betrag 2024 Anmerkung
Regelbedarf (Alleinstehend) 563 €/Monat Jährlich angepasst
Regelbedarf (Ehepaar/LG) 506 €/Person Zusammen 1.012 €
Wohnkosten (Miete + NK) Tatsächlich (angemessen) Regional unterschiedlich
Grundrentenfreibetrag Bis 223 €/Monat anrechnungsfrei § 82a SGB XII
Anrechenbare Rente Rente minus Freibeträge § 82 SGB XII
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Typische Situationen

Grundsicherung in der Praxis

Diese Fälle zeigen, wer Grundsicherung beantragen kann und wie der Antrag gestellt wird.

Kleine Rente

Rentnerin mit 700 € Rente und 600 € Miete — Grundsicherung beantragen

Rentnerin (70) bekommt 700 € Altersrente und zahlt 600 € Warmmiete. Ihr verbleibt zu wenig zum Leben.

  • Bedarf: 563 € Regelbedarf + 600 € Miete = 1.163 € Bedarf
  • Einkommen: 700 € Rente — Grundsicherung deckt die Differenz: ca. 463 €/Monat
  • Antrag beim Sozialamt — mit Rentenbescheid, Mietvertrag und Kontoauszügen
  • Kein Rückgriff auf Kinder: Ihre Kinder müssen nicht zahlen (unter 100.000 € Jahreseinkommen)
Erwerbsminderung

Dauerhaft erwerbsgemindert und 52 Jahre alt — Grundsicherung statt Bürgergeld

Mann (52) ist dauerhaft voll erwerbsgemindert (EM-Rente 450 €). Jobcenter will ihn in Arbeitsvermittlung einbeziehen.

  • Dauerhaft voll erwerbsgemindert: Wechsel vom Jobcenter (SGB II) zum Sozialamt (SGB XII)
  • Nachweis: DRV-Bescheid über volle Erwerbsminderung — dann Grundsicherung, nicht Bürgergeld
  • Sozialamt ist zuständig: Kein Eingliederungsplan, keine Mitwirkungspflichten für Arbeit
  • Bedarf: 563 € + Miete + KV — anrechnen: 450 € EM-Rente — Grundsicherung ca. 400–500 €
Scham

Angst vor Kinderhaftung — Grundsicherung trotzdem beantragen

Witwe (72) lebt von 620 € Witwenrente und 580 € Miete. Hat Grundsicherung nicht beantragt, um Kinder nicht zu belasten.

  • Kinder haften nicht: Einkommen der Kinder unter 100.000 €/Jahr = kein Rückgriff
  • Grundsicherung ist Recht, kein Almosen — monatlich ca. 500 € entgehen dieser Frau
  • Antrag sofort: Keine Rückwirkung — ab dem Monat des Antrags wird gezahlt
  • Grundrentenfreibetrag: Grundrente ist bis 223 €/Monat anrechnungsfrei (§ 82a SGB XII)
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