Rechtssicher nach SGB XII §§ 61–66

Formloser Antrag: Hilfe zur Pflege — wenn die Pflegeversicherung nicht ausreicht

Wenn Pflegegeld und Pflegesachleistungen nicht den gesamten Pflegebedarf abdecken oder das Heimgeld das Einkommen übersteigt, springt die Hilfe zur Pflege nach SGB XII ein. Wir liefern die Vorlage für den Antrag beim Sozialamt.

SGB XII · Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege: Nachrang und Voraussetzungen

Die Hilfe zur Pflege ist eine Sozialhilfeleistung nach SGB XII — sie greift, wenn Pflegegeld und Pflegesachleistungen nicht ausreichen. Sie ist nachrangig zur Pflegeversicherung, deckt aber den Restbedarf, den die Pflegekasse nicht trägt.

Liste anzeigen (4 Positionen)
Nachrangprinzip: Hilfe zur Pflege erst nach Ausschöpfung aller vorrangigen Leistungen (Pflegekasse, Rente, Unterhalt)— Nachrang

§ 2 SGB XII: Sozialhilfe ist nachrangig — erst wenn Pflegeversicherungsleistungen (SGB XI) und eigenes Einkommen/Vermögen nicht ausreichen. Kein Pflegegrad erforderlich — auch ohne Pflegeversicherungsleistung kann Hilfe zur Pflege beantragt werden

Einkommens- und Vermögenseinsatz: Rente, Einkommen und Vermögen werden angerechnet — mit Schonvermögen— Einkommenseinsatz

§ 82 SGB XII: Einkommen (Rente, Unterhalt) wird angerechnet. Schonvermögen Alleinstehende: 10.000 €. § 90 SGB XII: Selbst genutztes Wohneigentum ist geschützt. Ehegatte: eigenes Schonvermögen bleibt, aber Unterhalt wird einbezogen

Stationäre Pflege: Sozialamt zahlt den Heimkostenanteil, den Rente + Pflegekasse nicht decken— Heimkosten

§ 65 SGB XII: Vollständige Heimkosten minus Pflegekassenleistungen minus Einkommen = Sozialhilfebetrag. Wichtig: Das Sozialamt muss informiert werden bevor die Heimaufnahme stattfindet — kein rückwirkender Anspruch. Angehörige: Kinder haften über Unterhalt (anders als bei Grundsicherung)

Häusliche Pflege: Hilfe zur Pflege ergänzt die Pflegekasse bei zu hohem Bedarf oder fehlendem Pflegegrad— Häusliche Pflege

§ 63 SGB XII: Häusliche Hilfe zur Pflege deckt Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Auch ohne Pflegegrad möglich — wenn Bedarf durch Arzt oder Sozialstation belegt. Pflegepersonen (Angehörige) können Vergütung über Hilfe zur Pflege erhalten

SGB XII · Hilfe zur Pflege

Leistungsarten der Hilfe zur Pflege

Die Hilfe zur Pflege deckt häusliche und stationäre Pflege — abhängig vom nicht gedeckten Bedarf.

LeistungsartRechtsgrundlageWas wird gedeckt?
Häusliche Pflegehilfe§ 63 SGB XIIGrundpflege, Hauswirtschaft, Betreuung
Pflegegeld (Sozialhilfe)§ 64 SGB XIIGeldbetrag für selbst organisierte Pflege
Stationäre Pflege§ 65 SGB XIIHeimkostenanteil nach Abzug Rente + Pflegekasse
Kurzzeitpflege (Sozialhilfe)§ 64c SGB XIIKurzzeitpflege wenn SGB XI-Budget ausgeschöpft
Verhinderungspflege§ 64b SGB XIIVertretungspflege bei Ausfall der Pflegeperson
Kostenlos · 100 % lokal · Kein Login

Antrag-Generator — PDF & Word

1

Pflichtfeld

Antragsgrund

2

Für den Antragskopf

Antragsteller/in

3

Pflichtfeld

Begründung

Keine Datenübertragung — Erstellung erfolgt 100 % lokal im Browser

Typische Situationen

Hilfe zur Pflege in der Praxis

Diese Fälle zeigen, wie Hilfe zur Pflege beantragt wird und wann das Sozialamt einspringt.

Heimkosten

Pflegeheim kostet 3.500 € — Rente und Pflegekasse reichen nicht

Witwe (84) mit Pflegegrad 3. Pflegeheim kostet 3.500 €/Monat. Pflegekasse zahlt 1.363 €. Rente: 900 €. Lücke: ca. 1.237 € monatlich.

  • Antrag beim Sozialamt vor oder sofort nach Heimaufnahme — kein rückwirkender Anspruch
  • Sozialamt rechnet Einkommen (Rente 900 €) minus Taschengeld (mindestens 116 €/Monat) an
  • Schonvermögen: bis 10.000 € bleiben geschützt — darüber muss eigenes Vermögen eingesetzt werden
  • Kinder: Unterhaltsansprüche gegen Kinder können verfolgt werden — anders als bei Grundsicherung SGB XII
Häusliche Pflege

Pflegebedarf ohne Pflegeversicherungsleistung — Hilfe zur Pflege für häusliche Pflege

Mann (71) hat Pflegegrad 1 (kein Pflegegeld) — braucht aber täglich Hilfe bei Körperpflege und Hauswirtschaft durch bezahlte Pflegekraft.

  • Pflegegrad 1: Kein Pflegegeld aus SGB XI — Entlastungsleistungen 125 €/Monat reichen nicht
  • Hilfe zur Pflege (SGB XII): Sozialamt kann häusliche Pflegehilfe nach § 63 bewilligen
  • Arztbericht über Pflegebedarf und Bescheinigung der Pflegekraft vorlegen
  • Einkommen wird angerechnet — bei Rente über dem Bedarfssatz: nur Differenz wird übernommen
Lückenfall

Pflegesachleistungen ausgeschöpft — ergänzende Hilfe zur Pflege

Frau (79) mit Pflegegrad 4. Monatliche Pflegesachleistungen (1.693 €) sind vollständig ausgeschöpft. Pflegedienst-Bedarf übersteigt das Budget um 800 €/Monat.

  • Ergänzende Hilfe zur Pflege: Sozialamt zahlt den Mehrbetrag über das SGB XI-Budget hinaus
  • Nachweis: Pflegedienst-Rechnungen und Vertrag einreichen — zeigen den tatsächlichen Mehrbedarf
  • Antrag beim Sozialamt — Bearbeitungszeit ca. 4–8 Wochen (sofort beantragen)
  • Parallel: Antrag auf Höherstufung zu Pflegegrad 5 prüfen — reduziert den Sozialhilfebedarf
Verwandte Konzepte

Rund um Hilfe zur Pflege und Sozialhilfe

Hilfe zur Pflege SGB XII § 61 Sozialamt Heimkosten beantragenPflegeheim Eigenanteil Sozialhilfe Sozialamt übernimmtHäusliche Pflege ohne Pflegegrad SGB XII § 63 SozialhilfeSchonvermögen SGB XII § 90 Sozialhilfe Pflege geschütztPflegegeld SGB XI § 37 häusliche Pflege beantragenGrundsicherung SGB XII § 41 Alter Erwerbsminderung