Formloser Antrag: Blindengeld — Unterstützung bei hochgradiger Sehbehinderung
Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung oder Blindheit haben Anspruch auf Blindengeld — eine einkommensunabhängige Landesleistung. Wir erklären Voraussetzungen, Höhe nach Bundesland und liefern die Vorlage.
Blindengeld: Landesleistung und bundesrechtliche Blindenhilfe
Das Blindengeld ist eine Landesleistung — jedes Bundesland regelt Höhe und Voraussetzungen eigenständig. Zusätzlich gibt es die Blindenhilfe nach SGB XII § 72 als einkommensabhängige Bundesleistung. Beide können nicht gleichzeitig bezogen werden — das Blindengeld ist vorrangig.
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Blindheit nach § 72 SGB XII: Sehschärfe beider Augen nicht mehr als 1/50 (0,02) — auch bei stärkster Korrektur. Oder: Gesichtsfeld unter 5 Grad konzentrisch. Merkzeichen Bl: Wird vom Versorgungsamt festgestellt — Voraussetzung für die meisten Landesblindengeldleistungen
Blindengeld wird grundsätzlich ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen gezahlt. Es wird nicht auf Bürgergeld (SGB II) oder Grundsicherung (SGB XII) angerechnet — zählt als zweckgebundene Leistung. Ausnahme: Teilweise Verrechnung mit Pflegegeld je nach Bundesland
Bayern: 722 €/Monat (2024). NRW: 84 €/Monat. Baden-Württemberg: 775 €/Monat. Sachsen: 70 €/Monat. Hamburg: 626 €/Monat. Thüringen: 342 €/Monat. Erhebliche Ost-West-Unterschiede. Taubblindenzulage in Bayern und anderen Ländern zusätzlich
§ 72 SGB XII: Blindenhilfe 2024 ca. 753 €/Monat (Bundesniveau). Wird um das Blindengeld des Landes gekürzt. Einkommensanrechnung: Anders als Blindengeld — eigenes Einkommen wird angerechnet. Nur relevant wenn Landesblindengeld niedriger als § 72-Betrag und Einkommen ausreicht
Blindengeld nach Bundesland (Auswahl 2024)
Die Höhe des Blindengelds unterscheidet sich erheblich — je nach Wohnsitz-Bundesland.
| Bundesland | Blindengeld/Monat | Hochgradig Sehbehindert |
|---|---|---|
| Bayern | 722 € | 361 € |
| Baden-Württemberg | 775 € | Kein reduz. Satz |
| NRW | 84 € | Kein Landessatz |
| Hamburg | 626 € | Teilleistung mögl. |
| Sachsen | 70 € | Kein reduz. Satz |
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Blindengeld in der Praxis
Diese Fälle zeigen, wer Blindengeld beantragen kann und wie Bundesland und Pflegegrad das Ergebnis beeinflussen.
Altersbedingte Makuladegeneration — Blindengeld beantragen
Rentnerin (76) mit fortgeschrittener Makuladegeneration. Visus links 0,01, rechts 0,02 — Lesefähigkeit vollständig verloren.
- → Schritt 1: GdB und Merkzeichen Bl beim Versorgungsamt beantragen (SGB IX § 152)
- → Schritt 2: Mit Merkzeichen Bl Blindengeld beim zuständigen Landesamt beantragen
- → Augenarztbericht mit Visusmessung, Gesichtsfeldtest und Diagnose beilegen
- → Blindengeld ist einkommensunabhängig — wird neben Rente und Grundsicherung gezahlt
Usher-Syndrom — Taubblindenzulage und erhöhtes Blindengeld
Mann (45) mit Usher-Syndrom (Kombination aus Retinitis pigmentosa und Gehörlosigkeit). Gesichtsfeld unter 5°, Hörgerät nicht mehr ausreichend.
- → Merkzeichen Bl und Gl beim Versorgungsamt beantragen — beide Merkzeichen nötig für Taubblinden-Einstufung
- → Taubblindengeld: In Bayern 1.083 €/Monat, in anderen Ländern separat geregelt
- → Eingliederungshilfe: Taubblinde Menschen haben Anspruch auf spezifische Kommunikationsassistenz
- → Blindenhilfe SGB XII: Prüfen ob ergänzende Bundesleistung möglich (bei niedrigem Landesblindengeldsatz)
Merkzeichen Bl abgelehnt — Widerspruch mit augenärztlichem Gegengutachten
Frau (58) mit Glaukom. Gesichtsfeld beidseitig eingeschränkt — Versorgungsamt lehnt Merkzeichen Bl ab (Gesichtsfeld knapp über 5°).
- → Widerspruch beim Versorgungsamt einlegen — Frist: 1 Monat nach Bescheid
- → Augenärztliches Gegengutachten beauftragen: Perimetrie-Messung unter standardisierten Bedingungen
- → Gesichtsfeld: Nicht nur Außengrenzen messen — auch relative Skotome (blinde Flecken) berücksichtigen
- → VdK und Blinden- und Sehbehindertenverbände bieten kostenlose Beratung
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