Formloser Antrag: Gesetzliche Betreuung — Betreuung beim Amtsgericht beantragen
Wenn ein Mensch seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, kann beim Amtsgericht die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers beantragt werden. Wir erklären das Verfahren, die Alternativen und liefern die Vorlage.
Gesetzliche Betreuung: Verfahren und Aufgabenkreise
Die gesetzliche Betreuung nach dem Betreuungsrechtsreformgesetz (2023) ist das letzte Mittel — wenn keine Vollmacht existiert und die Person ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln kann. Das Amtsgericht (Betreuungsgericht) bestellt auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer.
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§ 1814 BGB (neu seit 2023): Volljährig + Erkrankung oder Behinderung + dadurch keine eigenständige Regelung von Angelegenheiten möglich. Erforderlichkeitsprinzip: Betreuung nur wenn keine anderen Hilfsmöglichkeiten (Familie, Vollmacht, soziale Dienste). Keine Betreuung gegen den Willen einer einwilligungsfähigen Person
§ 1815 BGB: Aufgabenkreise z.B. Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Behördenverkehr. Das Gericht bestellt Betreuer nur für notwendige Aufgabenkreise — nicht umfassend. Erweiterung jederzeit möglich.
§ 1820 BGB: Vorsorgevollmacht (notariell oder handschriftlich + notariell beglaubigt) bevollmächtigt Vertrauensperson. Gesundheitsvollmacht, Vermögensvollmacht, Aufenthaltsbestimmung. Wenn Vollmacht vorhanden und ausreichend: Kein Betreuungsbedarf. Bundesnotarkammer registriert Vollmachten zentral
Betreuungsrechtsreformgesetz 2023: Selbstbestimmungsrecht des Betreuten stärker gewichtet. Betreuer muss Wünsche des Betreuten umsetzen (§ 1821 BGB) — auch wenn andere Entscheidung objektiv besser wäre. Ausnahme: Ernsthafter Schaden droht. Berufsbetreuer müssen registriert sein (BtOG)
Aufgabenkreise der gesetzlichen Betreuung
Das Gericht bestellt Betreuung nur für die tatsächlich notwendigen Aufgabenkreise.
| Aufgabenkreis | Was umfasst er? | Typische Situation |
|---|---|---|
| Gesundheitssorge | Ärztliche Maßnahmen, Einwilligungen, Krankenhaus | Demenz, psychische Erkrankung |
| Aufenthaltsbestimmung | Wohnort, Heimunterbringung, Reisen | Heimaufnahme bei Demenz |
| Vermögenssorge | Bankkonten, Verträge, Erbschaften, Schulden | Demenz, geistige Behinderung |
| Wohnungsangelegenheiten | Mietvertrag, Kündigung, Wohnungspflege | Selbstgefährdung durch Verwahrlosung |
| Behördenverkehr | Anträge, Widersprüche, Ämter, Sozialleistungen | Alle Fälle — häufig erster Aufgabenkreis |
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Gesetzliche Betreuung in der Praxis
Diese Fälle zeigen, wann eine Betreuung nötig ist, wie der Antrag gestellt wird und welche Alternativen bestehen.
Mutter mit Demenz — Betreuung für Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung
Sohn (55) möchte für seine Mutter (82) mit mittelschwerer Demenz einen Betreuer beantragen — keine Vorsorgevollmacht vorhanden. Heimaufnahme geplant.
- →Fremdantrag beim Amtsgericht (Betreuungsgericht) am Wohnsitz der Mutter stellen — formloser Brief reicht
- →Gericht holt ärztliches Gutachten ein und befragt die Betroffene persönlich
- →Aufgabenkreise beantragen: Gesundheitssorge + Aufenthaltsbestimmung + Wohnungsangelegenheiten
- →Sohn kann als ehrenamtlicher Betreuer bestellt werden — Vorrang vor Berufsbetreuer
Junger Erwachsener mit Trisomie 21 — Eigenantrag nach Volljährigkeit
Eltern eines jungen Mannes (18) mit Down-Syndrom. Mit Volljährigkeit endet elterliche Sorge — Betreuung für Vermögenssorge und Behördenverkehr nötig.
- →Eigenantrag (mit Unterstützung der Eltern): Junger Mann stellt Antrag — oder Eltern als Fremdantragsteller
- →Eltern können als Betreuer bestellt werden: Ehrenamtliche Betreuer haben Vorrang
- →Aufgabenkreise: Vermögenssorge + Behördenverkehr — Gesundheitssorge nur wenn nötig
- →Parallel: Eingliederungshilfe und WfbM-Antrag vorbereiten — Betreuer stellt dann Anträge
Vorsorgevollmacht statt Betreuung — frühzeitig regeln
Ehepaar (67, 65) — möchte sicherstellen, dass im Fall von Demenz oder Unfall keine Betreuung nötig ist und der jeweils andere handeln kann.
- →Vorsorgevollmacht: Gegenseitige Bevollmächtigung für Gesundheit, Finanzen, Aufenthalt
- →Form: Handschriftlich + notariell beglaubigt — oder notariell beurkundet (für Grundstücke nötig)
- →Registrierung: Bundesnotarkammer führt zentrales Vorsorgeregister — Ärzte und Gerichte können abfragen
- →Kein Betreuungsbedarf: Wenn Vollmacht vorhanden und ausreichend, bestellt das Gericht keinen Betreuer