Landesrecht Sachsen · § 27 SächsSchulG

Formloser Antrag auf Zurückstellung: Vorlage für Schulen in Sachsen

Sachsen ermöglicht die Zurückstellung um ein Jahr, wenn das Kind körperlich, geistig oder seelisch noch nicht schulreif ist. Voraussetzung ist die schulärztliche Untersuchung — Eltern stellen den Antrag bei der Grundschule.

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1

Pflichtfelder

Erziehungsberechtigte/r

2

Pflichtfelder

Kind

3

Pflichtfelder

Schule

5

Optional

Zeitraum

5

Pflichtfeld

Begründung

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Schulärztliche Untersuchung in Sachsen

Die schulärztliche Untersuchung ist in Sachsen Pflichtbestandteil des Zurückstellungsverfahrens. Sie wird durch das Gesundheitsamt durchgeführt und prüft körperliche, geistige und seelische Schulreife.

1

Körperliche Schulreife

Größe, Gewicht, motorische Entwicklung, Seh- und Hörvermögen. Frühgeborene oder Kinder mit chronischer Erkrankung weisen häufig noch Entwicklungsdistanz auf.

2

Geistig-kognitive Schulreife

Konzentrationsfähigkeit, Mengenverständnis, Sprachverständnis, logisches Denken. Fehlende Deutschkenntnisse können — müssen aber nicht — Zurückstellung begründen.

3

Sozial-emotionale Reife

Frustrationstoleranz, Gruppenfähigkeit, Trennung von Bezugspersonen, Regelverständnis. Häufigster Grund für eine erfolgreiche Zurückstellung in Sachsen.

Rechtsgrundlage: Was § 27 SächsSchulG vorsieht

Die Zurückstellung in Sachsen ist in § 27 SächsSchulG geregelt. Die Vorschrift ermöglicht den Aufschub um ein Jahr, wenn die Schulreife nicht gegeben ist. Die Entscheidung trifft die Schulleitung im Benehmen mit dem Schulamt.§ 27 SächsSchulG i.V.m. Schulgesundheitspflege-VO Sachsen

§ 27 SächsSchulG

Verankert die Schulpflicht und die Möglichkeit der Zurückstellung um ein Jahr. Voraussetzung: fehlende körperliche, geistige oder seelische Schulreife — schulärztlich festgestellt.

Schulgesundheitspflege-VO

Konkretisiert die Durchführung der schulärztlichen Untersuchung. Diese ist verpflichtend und wird vom Gesundheitsamt organisiert — Eltern erhalten den Termin automatisch.

Keine zweite Zurückstellung

Eine wiederholte Zurückstellung ist in Sachsen grundsätzlich ausgeschlossen. Bei schwerer Behinderung kann ausnahmsweise sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt und ein abweichender Bildungsweg gewählt werden.

Landesrecht Sachsen · Stand 2025

Zurückstellung in Sachsen: Fristen, Stichtage und Verfahren

Sachsen hat einen klar geregelten Stichtag und Antragsweg. Diese Übersicht zeigt die wichtigsten Eckdaten.

Verfahrenspunkt Regelung in Sachsen Frist / Zeitpunkt
Stichtag Schulpflicht Vollendung des 6. Lebensjahres bis 30. Juni 30.06. des Einschulungsjahres
Anmeldung Grundschule Schulanmeldung an zuständiger Sprengelschule September des Vorjahres
Schulärztliche Untersuchung Pflichtuntersuchung durch Gesundheitsamt Dezember–Februar
Antragsfrist Zurückstellung Schriftlicher Antrag an Schulleitung Bis 28. Februar
Entscheidung Bescheid der Schulleitung März–Mai
Widerspruchsfrist Bei Ablehnung Widerspruch beim LaSuB 1 Monat nach Bescheid

Häufige Fragen zur Zurückstellung in Sachsen (Ja/Nein)

Ja

Ist die schulärztliche Untersuchung in Sachsen Pflicht?

Ja. Sachsen verlangt nach § 27 SächsSchulG i.V.m. der Schulgesundheitspflege-VO eine verpflichtende schulärztliche Untersuchung. Sie wird durch das Gesundheitsamt organisiert.

Ja

Kann ich gegen die Ablehnung der Zurückstellung Widerspruch einlegen?

Ja. Die Schulleitung muss bei Ablehnung eine Rechtsbehelfsbelehrung beifügen. Widerspruch ist innerhalb eines Monats beim Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) einzulegen.

Nein

Ist eine zweite Zurückstellung in Sachsen möglich?

Nein. Eine zweimalige Zurückstellung ist in Sachsen grundsätzlich ausgeschlossen. Bei fortbestehendem Förderbedarf wird statt Zurückstellung sonderpädagogischer Förderbedarf geprüft.

Ja

Erscheint die Zurückstellung in einer Schulakte?

Ja. Die Zurückstellung wird in der Schulakte vermerkt — sie ist jedoch kein Hinweis auf einen Mangel des Kindes, sondern eine pädagogische Entscheidung. Im Zeugnis erscheint sie nicht.

Nein

Muss das Kind während des Wartejahres in eine besondere Einrichtung?

Nein. Das Kind kann im Kindergarten verbleiben. In Sachsen wird häufig die Schulvorbereitende Einrichtung empfohlen — ein freiwilliges Angebot der Kita in Kooperation mit der Grundschule.