Rechtssicher nach Schulgesetzen der Länder

Formloser Antrag: Nachteilsausgleich in der Schule

Kinder mit Behinderung, chronischer Erkrankung oder Lernbeeinträchtigung haben das Recht auf individuelle Anpassung der Prüfungsbedingungen. Der Nachteilsausgleich schafft Chancengleichheit — ohne Notenrabatt.

Art. 3 GG & UN-BRK · Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich: Rechte und Verfahren

Der Nachteilsausgleich ist kein Notenrabatt, sondern eine Anpassung der Prüfungsbedingungen. Er ist ein Recht — kein Gnadenakt der Schule.

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Nachteilsausgleich ist ein Recht nach Art. 3 Abs. 3 GG und UN-BRK Art. 24 — Rechtliche Grundlage

Diskriminierungsverbot wegen Behinderung verpflichtet Schulen zur Kompensation

Zeitverlängerung (25–50 %), ruhige Prüfungsumgebung, Hilfsmittel (PC, Diktiergerät) — Typische Maßnahmen

Maßnahmen werden individual angepasst — kein festes Schema

Nachteilsausgleich ≠ Notenschutz — unterschiedliche Instrumente — Wichtige Unterscheidung

Nachteilsausgleich verändert Bedingungen; Notenschutz schließt bestimmte Fehler aus der Bewertung aus

Attest erforderlich — Facharzt (Kinderpsychiater, Kinderarzt, Ophthalmologe) — Nachweispflicht

Schulpsychologischer Dienst kann alternativ kostenlose Stellungnahme ausstellen

Kein förmliches AO-SF-Verfahren notwendig für Nachteilsausgleich (in den meisten Ländern) — Verfahren

Nachteilsausgleich in Regelschule ist ohne Sonderschulbescheid möglich

Landesrecht · Stand 2025

Nachteilsausgleich in ausgewählten Bundesländern

Die genauen Regelungen und Verfahren variieren je nach Bundesland erheblich.

Bundesland Rechtsgrundlage Verfahren
NRW § 49 SchulG NRW, AO-SF Antrag + ggf. AO-SF-Verfahren
Bayern Art. 52 BayEUG, GSO Antrag an Schulleitung
Baden-Württemberg § 15 VO Notenbildung Antrag + Zeugnis-Vermerk
Berlin § 35a SchulG Bln Antrag + schulpsycholog. Stellungnahme
Sachsen § 34 SchulG SN Antrag + Attest
Thüringen § 54 ThürSchulG Antrag + Lernentwicklungsgespräch
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Antrag-Generator — PDF & Word

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Pflichtfelder

Erziehungsberechtigte/r

2

Pflichtfelder

Kind

3

Pflichtfelder

Schule

5

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Zeitraum

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Begründung

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Typische Situationen

Nachteilsausgleich in der Praxis

Diese Fälle zeigen, wie der Antrag erfolgreich gestellt wird.

LRS

Kind mit Legasthenie — Rechtschreibnote zieht runter

9-jähriger mit diagnostizierter Legasthenie (ICD-10: F81.0) hat Deutschnote durch Rechtschreibfehler stark beeinträchtigt.

  • Antrag mit LRS-Diagnose (Schulpsycholog. Dienst oder Kinderpsychiater)
  • Beantragen: (1) Notenschutz Rechtschreibung, (2) Zeitverlängerung, (3) mündliche Alternative
  • NRW und Bayern haben explizite LRS-Erlasse — bis Klasse 10 möglich
  • Antrag zu Schuljahresbeginn stellen — rückwirkende Anwendung nicht möglich
ADHS

Schülerin mit ADHS — Konzentration in Prüfungen bricht ein

12-jährige mit ADHS-Diagnose (ICD-10: F90.0) hat starke Leistungsschwankungen in langen Klausuren.

  • Antrag auf: (1) 25–50 % Zeitverlängerung, (2) Pausenrecht, (3) ruhige Prüfungsumgebung
  • Psychiatrische oder kinder-psychologische Diagnose beilegen
  • Medikation (Ritalin etc.) der Schule separat mitteilen (Medikationsplan)
  • Schulpsychologischer Dienst kann kostenlose Begleit-Stellungnahme ausstellen
Diabetes

Schüler mit Typ-1-Diabetes — Blutzucker-Management in Prüfungen

15-jähriger muss während Prüfungen Blutzucker messen und ggf. Traubenzucker nehmen.

  • Antrag auf: (1) Messgerät und Traubenzucker auf dem Pult erlaubt, (2) Pausen für Messungen, (3) Zeitverlängerung
  • Diabetologen-Attest und Diabetespass beilegen
  • Praktisch immer problemlos genehmigt — eindeutiger medizinischer Bedarf
  • Klassenlehrkraft und Schulleitung vorab über Situation informieren
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Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch — wenn das Kind noch nicht schulreif ist.

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Der Nachteilsausgleich ist einer von rund zehn schulrechtlichen Anträgen.

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