Landesrecht Sachsen · § 35a SächsSchulG

Formloser Antrag auf Nachteilsausgleich: Vorlage für Schulen in Sachsen

Sachsen verankert den Nachteilsausgleich verbindlich im Schulgesetz. Schülerinnen und Schüler mit Behinderung, chronischer Erkrankung oder Teilleistungsstörung haben Anspruch auf inklusive Beschulung und individuell angepasste Prüfungsbedingungen.

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Pflichtfelder

Erziehungsberechtigte/r

2

Pflichtfelder

Kind

3

Pflichtfelder

Schule

5

Optional

Zeitraum

5

Pflichtfeld

Begründung

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Welche Atteste in Sachsen verbindlich sind

Im Gegensatz zu manchen anderen Bundesländern verlangt Sachsen ein Attest als zwingende Verfahrensvoraussetzung. Welche Stellungnahmen anerkannt werden, regelt die Verwaltungspraxis des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus.

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Fachärztliches Attest

Stellungnahmen von Kinder- und Jugendpsychiatern, Pädiatern, Neurologen oder Augenärzten sind die regelmäßig verlangte Beweisgrundlage. ICD-10-Diagnose (F81.0 LRS, F81.2 Dyskalkulie, F90.0 ADHS) sollte enthalten sein.

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Schulpsychologische Stellungnahme

Der Schulpsychologische Dienst Sachsen kann eine eigenständige Stellungnahme erstellen — kostenlos und gleichrangig zum fachärztlichen Attest. Wartezeit aktuell 6–10 Wochen.

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Sonderpädagogisches Gutachten

Bei bereits festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf reicht das vorhandene Gutachten. Ein zusätzliches Facharztattest ist nicht erforderlich.

Rechtsgrundlage: Was § 35a SächsSchulG vorsieht

Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist in Sachsen mit der Schulgesetzreform 2017 ausdrücklich verankert worden. § 35a SächsSchulG verpflichtet die Schulen zur Herstellung von Chancengleichheit für Schüler mit Behinderung oder chronischer Erkrankung.§ 35a SächsSchulG i.V.m. § 34 SchulG SN, KMK-Empfehlung 2011, Art. 3 Abs. 3 GG

§ 35a SächsSchulG

Verankert das Recht auf Nachteilsausgleich und individuelle Förderung. Die Schule ist zur Anpassung verpflichtet — kein Ermessen bei nachgewiesenem Bedarf.

§ 34 SchulG SN

Regelt die individuelle Förderung und ergänzt § 35a — beide Vorschriften zusammen bilden die Grundlage für inklusive Beschulung in Sachsen.

KMK-Empfehlung 2011

Bundesweite Auslegungshilfe — auch in Sachsen Maßstab für die Konkretisierung der zulässigen Maßnahmen (Zeitverlängerung 25–50 %, Hilfsmittel, Pausen).

Art. 3 Abs. 3 GG / UN-BRK

Das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot und die UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 24 — Recht auf inklusive Bildung) verbieten der Schule, den Nachteilsausgleich pauschal zu verweigern.

Landesrecht Sachsen · Stand 2025

Nachteilsausgleich in Sachsen: Maßnahmen je nach Bedarf

Die typischen Anpassungen für die häufigsten Fallgruppen in Sachsen — Verbindlichkeit ergibt sich aus § 35a SächsSchulG und der KMK-Empfehlung.

Fallgruppe Erforderliches Attest Typische Maßnahmen
LRS / Legasthenie Kinderpsychiater oder Schulpsychologie Schreibzeitverlängerung 25–50 %, Notenschutz Rechtschreibung
Dyskalkulie Schulpsychologie Hilfsmittel im Matheunterricht, Zeitverlängerung
ADHS Kinder- und Jugendpsychiater Zeitverlängerung 25 %, Pausenrecht, ruhige Umgebung
Diabetes Typ 1 Diabetologe Messgerät am Platz, Pausen, ggf. Zeitverlängerung
Sehbehinderung Augenarzt Vergrößerungshilfen, Sitzplatz vorne, Hilfsmittel
Hörbehinderung HNO / Pädaudiologie FM-Anlage, Sitzplatz vorne, Untertitel

Häufige Fragen zum Nachteilsausgleich in Sachsen (Ja/Nein)

Ja

Ist ein Attest in Sachsen verpflichtend?

Ja. Sachsen verlangt nach § 35a SächsSchulG ein fachärztliches oder schulpsychologisches Attest als Verfahrensvoraussetzung. Ohne Attest kann die Schulleitung den Antrag ablehnen.

Nein

Wird der Nachteilsausgleich im Zeugnis erwähnt?

Nein. Der Nachteilsausgleich erscheint nicht im Zeugnis — anders als der Notenschutz, der bei LRS in Form eines Vermerks („Leistungen wurden nicht in Rechtschreibung bewertet") sichtbar werden kann.

Ja

Gilt der Nachteilsausgleich auch im Abitur?

Ja. Auch in Abiturprüfungen ist Nachteilsausgleich möglich. Der Antrag sollte frühzeitig zu Beginn der Qualifikationsphase gestellt werden, da bei zentralen Prüfungen das Landesamt für Schule und Bildung mitwirkt.

Ja

Gibt es einen sächsischen LRS-Erlass?

Ja. Sachsen hat eine eigene Verwaltungsvorschrift für die Förderung von Schülern mit LRS, die Maßnahmen wie Schreibzeitverlängerung und Notenschutz konkretisiert.

Ja

Kann ich gegen die Ablehnung Widerspruch einlegen?

Ja. Die Schulleitung muss bei Ablehnung eine Rechtsbehelfsbelehrung beifügen. Widerspruch ist innerhalb eines Monats beim zuständigen Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) einzulegen.