Landesrecht Thüringen · § 54 ThürSchulG

Formloser Antrag auf Nachteilsausgleich: Vorlage für Schulen in Thüringen

Schülerinnen und Schüler in Thüringen mit Behinderung, chronischer Erkrankung oder Lernbeeinträchtigung haben Anspruch auf individuelle Anpassung der Prüfungsbedingungen – verankert im Thüringer Schulgesetz und durch das Lernentwicklungsgespräch begleitet.

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Pflichtfelder

Erziehungsberechtigte/r

2

Pflichtfelder

Kind

3

Pflichtfelder

Schule

5

Optional

Zeitraum

5

Pflichtfeld

Begründung

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Welche Atteste in Thüringen anerkannt werden

Das Thüringer Ministerium für Bildung und das jeweilige Schulamt akzeptieren mehrere Stellungnahmen. Die Wahl des richtigen Attests beschleunigt das Verfahren erheblich.

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Fachärztliches Attest

Stellungnahmen von Kinder- und Jugendpsychiatern, Pädiatern, Augenärzten oder Neurologen sind die stärkste Beweisgrundlage. Diagnose nach ICD-10 (z.B. F81.0 für LRS, F90.0 für ADHS) sollte enthalten sein.

2

Schulpsychologische Stellungnahme

Der Schulpsychologische Dienst Thüringen kann eine eigenständige Stellungnahme erstellen — kostenlos und mit hoher Akzeptanz bei Schulleitungen. Wartezeit aktuell 4–8 Wochen.

3

Ergänzende pädagogische Einschätzung

Klassenlehrkraft kann eine begleitende pädagogische Stellungnahme verfassen, die das fachärztliche Attest stützt. Im Lernentwicklungsgespräch oft entscheidend.

Rechtsgrundlage: Was § 54 ThürSchulG vorsieht

Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist in Thüringen mehrfach abgesichert: durch das Landesschulgesetz, die bundesweite KMK-Empfehlung von 2011 sowie die übergeordnete Gleichheitsgarantie des Grundgesetzes und der UN-Behindertenrechtskonvention.§ 54 ThürSchulG i.V.m. KMK-Empfehlung 2011, Art. 3 Abs. 3 GG, UN-BRK Art. 24

§ 54 ThürSchulG

Verankert das Recht auf Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Die Schule ist zur Anpassung verpflichtet — kein Ermessensspielraum bei vorliegendem Bedarf.

KMK-Empfehlung 2011

Bundesweit einheitliche Richtlinie zur Konkretisierung des Nachteilsausgleichs — auch in Thüringen anerkannte Auslegungshilfe für Schulleitungen.

Art. 3 Abs. 3 GG / UN-BRK

Diskriminierungsverbot wegen Behinderung und Recht auf inklusive Bildung. Die Schule muss aktiv Chancengleichheit herstellen — Untätigkeit ist verfassungswidrig.

Landesrecht Thüringen · Stand 2025

Nachteilsausgleich in Thüringen: Verfahren je nach Schulform

Die Verfahrensdetails in Thüringen sind über § 54 ThürSchulG hinaus durch Verwaltungsvorschriften für die einzelnen Schulformen konkretisiert.

Schulform Antragsweg Lernentwicklungsgespräch
Grundschule Antrag an Schulleitung Pflicht — mit Eltern und Klassenlehrkraft
Regelschule Antrag an Schulleitung Pflicht — ggf. mit Schulpsychologie
Gymnasium Antrag an Schulleitung Pflicht — vor Klassenkonferenz
Berufsbildende Schule Antrag an Schulleitung Pflicht — ggf. mit Ausbildungsbetrieb
Förderzentrum Über Förderplankonferenz In Förderplan integriert

Häufige Fragen zum Nachteilsausgleich in Thüringen (Ja/Nein)

Ja

Ist das Lernentwicklungsgespräch in Thüringen Pflicht?

Ja. Bei Anträgen auf Nachteilsausgleich nach § 54 ThürSchulG ist das Lernentwicklungsgespräch verbindlicher Bestandteil des Verfahrens — die Schule muss es anbieten und durchführen.

Nein

Wird der Nachteilsausgleich im Zeugnis vermerkt?

Nein. Anders als beim Notenschutz erscheint der Nachteilsausgleich nicht im Zeugnis. Es gibt keine Stigmatisierung — die Anpassung der Bedingungen bleibt schulintern dokumentiert.

Ja

Gilt der Nachteilsausgleich auch im Abitur?

Ja. Auch in der Abiturprüfung ist Nachteilsausgleich möglich — der Antrag muss jedoch frühzeitig vor Beginn der Qualifikationsphase gestellt werden, da das Thüringer Bildungsministerium bei zentralen Prüfungen mitentscheidet.

Nein

Reicht ein Attest des Hausarztes?

Nein. Für komplexe Diagnosen wie LRS oder ADHS ist eine fachärztliche oder schulpsychologische Stellungnahme erforderlich. Hausärztliche Atteste werden bei chronischen Erkrankungen (z.B. Diabetes, Asthma) jedoch akzeptiert.

Ja

Kann ich gegen die Ablehnung Widerspruch einlegen?

Ja. Die Schulleitung muss bei Ablehnung eine Rechtsbehelfsbelehrung beifügen. Widerspruch ist innerhalb von einem Monat beim zuständigen Staatlichen Schulamt einzulegen.