Rechtssicher nach SGB VI §§ 76e–76g & § 97a

Formloser Antrag: Grundrente — Zuschlag für langjährig Versicherte

Wer trotz langer Beitragszeiten eine niedrige Rente hat, bekommt seit 2021 automatisch den Grundrentenzuschlag. Wir erklären die Voraussetzungen, die Berechnung und wer einen gesonderten Antrag stellen muss.

SGB VI · Grundrente seit 2021

Grundrentenzuschlag: Wer bekommt ihn und wie wird er berechnet?

Die Grundrente wurde 2021 eingeführt und soll Geringverdiener mit langen Beitragszeiten besser absichern. Der Zuschlag wird grundsätzlich automatisch berechnet — aber nicht immer korrekt.

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Voraussetzung: Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten — für vollen Zuschlag: 35 Jahre— Grundrentenzeiten

Grundrentenzeiten = Pflichtbeitragszeiten für Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege. Nicht: Freiwillige Beiträge, Anrechnungszeiten (Schule, Studium). Ab 33 Jahren anteiliger Zuschlag, ab 35 Jahren voller Zuschlag

Niedrige Entgeltpunkte: Muss durchschnittlich unter 0,8 EP/Jahr verdient haben — Geringverdienst— Einkommensgrenze

2024 entspricht 0,8 EP ca. 36.000 € Jahreseinkommen. Wer immer Durchschnittseinkommen verdient hat, hat 1,0 EP/Jahr — kein Zuschlag. Der Zuschlag steigt umso mehr, je weniger verdient wurde

Einkommensanrechnung (§ 97a): Eigenes Einkommen über 1.250 €/Monat (Alleinstehende) mindert Zuschlag— Einkommensanrechnung

Freibetrag 2024: 1.250 € (Alleinstehende), 1.950 € (Ehepaare/Lebenspartner). Einkommen über dem Freibetrag: 60 % wird angerechnet. Hohe Witwen-/Witwerrente kann den Grundrentenzuschlag ganz aufzehren

Automatische Prüfung seit 2021: DRV und Finanzamt tauschen Daten aus — aber nicht immer korrekt— Automatismus

DRV berechnet Grundrentenzuschlag automatisch bei Rentenneubeziehern und bei Bestandsrentnern seit 2021. Aber: Fehlende Grundrentenzeiten, falsche Einkommensanrechnung und Auslandsfälle können zu falschen Berechnungen führen

SGB VI § 76e · Grundrente

Grundrentenzuschlag: Berechnung und Einkommensanrechnung

Der Grundrentenzuschlag hängt von Grundrentenzeiten, Entgeltpunkten und eigenem Einkommen ab.

FaktorVoraussetzungAuswirkung
GrundrentenzeitenMindestens 33 JahreAnteiliger Zuschlag ab 33 J.
EntgeltpunkteDurchschnittlich unter 0,8 EP/JahrJe niedriger EP, desto höher Zuschlag
Einkommensfreibetrag alleinstehendEinkommen bis 1.250 €/MonatKein Abzug
Einkommensfreibetrag EhepaareEinkommen bis 1.950 €/MonatKein Abzug
Maximaler Zuschlag35 Jahre, minimale EPMax. ca. 418 € Zuschlag (2024)
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Typische Situationen

Grundrente in der Praxis

Diese Fälle zeigen, wer von der Grundrente profitiert und wie der Zuschlag beantragt wird.

Geringverdiener

Reinigungskraft mit 40 Beitragsjahren — Grundrente automatisch erhalten

Reinigungskraft (67) hat 40 Jahre lang Teilzeit gearbeitet und erhält 820 € Altersrente. Sie fragt sich, ob sie Grundrente bekommt.

  • 40 Jahre Grundrentenzeiten: Voller Grundrentenzuschlag möglich
  • Teilzeit-Entgeltpunkte oft unter 0,8 EP/Jahr: Grundrentenzuschlag wahrscheinlich
  • DRV prüft automatisch — Rentenbescheid enthält Grundrentenzuschlag wenn berechtigt
  • Bei niedrigem Einkommen: Grundrentenfreibetrag erhöht zusätzlich die Grundsicherung (§ 82a SGB XII)
Fehlende Zeiten

Kindererziehungszeiten fehlen — Grundrentenzeiten zu niedrig berechnet

Mutter (65) hat 3 Kinder großgezogen. DRV berücksichtigt nur 30 Grundrentenzeiten — ohne vollständige Kindererziehungszeiten.

  • Kindererziehungszeiten sind Grundrentenzeiten: 3 Jahre pro Kind (§ 56 SGB VI)
  • 3 Kinder × 3 Jahre = 9 Jahre zusätzliche Grundrentenzeiten — von 30 auf 39 Jahre
  • Kontenklärung beantragen und Kindererziehungszeiten nachtragen lassen
  • Widerspruch gegen Grundrentenbescheid: Niedrigere Grundrentenzeiten als erwartet anfechten
Einkommensanrechnung

Eigenes Einkommen mindert Grundrente — Berechnung prüfen

Rentner (68) erhält 750 € Altersrente + 800 € Betriebsrente. DRV rechnet Betriebsrente auf Grundrentenzuschlag an.

  • Einkommensanrechnung: Betriebsrente gilt als Einkommen — über Freibetrag 1.250 € wird 60 % angerechnet
  • Prüfen: Gesamteinkommen 1.550 € — über Freibetrag 300 € — davon 60 % = 180 € Anrechnung
  • Wenn Grundrentenzuschlag falsch berechnet: Widerspruch mit detaillierter Einkommensübersicht
  • Grundrentenfreibetrag in der Grundsicherung (§ 82a SGB XII): Bis 223 € des Grundrentenzuschlags anrechnungsfrei
Verwandte Konzepte

Rund um Grundrente und Geringverdiener-Absicherung

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