§§ 61–66a SGB XII · Stand 2026

Hilfe zur Pflege: Einkommensgrenze, Schonvermögen und Rückforderung

Hilfe zur Pflege ist die Sozialhilfe für Pflegekosten: Das Sozialamt zahlt, was Pflegekasse, Rente und einsetzbares Vermögen nicht decken (§§ 61 ff. SGB XII). Der Antrag muss schriftlich beim Sozialamt gestellt werden. Geschützt bleiben ein Vermögen von 10.000 Euro je Person und ein Einkommen bis zur Grenze des § 85 SGB XII — 2026 ein Grundbetrag von 1.126 Euro zuzüglich angemessener Unterkunftskosten und 395 Euro je Angehörigem.

Pflegekasse, Pflegegeld, Hilfe zur Pflege — wer was zahlt

Die Pflegekasse (SGB XI) zahlt nach Pflegegrad feste Pauschalen — Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige, Sachleistungen für den Pflegedienst, einen Zuschuss zum Heimplatz. Diese Beträge decken die tatsächlichen Kosten in der Regel nicht.

Der Eigenanteil ist die Lücke dazwischen. Im Heim besteht er aus Pflegekosten, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten und liegt oft über der gesamten Rente.

Hilfe zur Pflege (SGB XII) schließt diese Lücke — aber erst, wenn eigenes Einkommen und Vermögen eingesetzt sind. Sie ist nachrangig gegenüber allem anderen, auch gegenüber Ansprüchen gegen Dritte.

Nicht zu verwechseln mit der Grundsicherung im Alter (§§ 41 ff. SGB XII): Die deckt den Lebensunterhalt, die Hilfe zur Pflege die Pflegekosten. Beide können nebeneinander laufen.

Was die Hilfe zur Pflege umfasst

Sie folgt dem Bedarf, nicht dem Ort — häusliche und stationäre Pflege sind gleichermaßen erfasst.

Häusliche Pflege

Ungedeckte Kosten für Pflegedienst, Tagespflege und Verhinderungspflege. Auch die Pflege durch Angehörige kann berücksichtigt werden, wenn dafür Aufwendungen entstehen.

Stationäre Pflege im Heim

Der häufigste Fall. Übernommen wird der Eigenanteil, soweit Rente und einzusetzendes Vermögen ihn nicht decken. Den Bewohnern verbleibt ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§ 27b SGB XII).

Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserung

Treppenlift, barrierefreies Bad, Pflegebett: Leistet die Pflegekasse nicht oder nicht ausreichend, kann das Sozialamt einspringen. Auch bei Pflegegrad 1 kommen diese Leistungen in Betracht.

Auch bei Pflegegrad 1

Die Hilfe zur Pflege setzt grundsätzlich Pflegegrad 2 voraus. Für Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und digitale Pflegeanwendungen kann aber auch bei Pflegegrad 1 ein Anspruch bestehen.

Voraussetzungen der Hilfe zur Pflege

Vier Prüfpunkte — und der dritte ist der, über den fast immer gestritten wird.

1

Pflegebedürftigkeit ist festgestellt

In der Regel ab Pflegegrad 2, festgestellt durch den Medizinischen Dienst. Der Bescheid der Pflegekasse ist die Grundlage; ist er zu niedrig ausgefallen, lohnt zuerst der Widerspruch dagegen.

2

Die vorrangigen Leistungen reichen nicht

Pflegekasse, Beihilfe bei Beamten, Unfall- oder Rentenversicherung gehen vor. Erst wenn deren Leistungen und das eigene Einkommen die Kosten nicht decken, greift die Sozialhilfe.

3

Einkommen und Vermögen liegen unter den Grenzen

Geprüft wird das Einkommen an der Grenze des § 85 SGB XII und das Vermögen am Schonbetrag von 10.000 Euro je volljähriger Person. Bei Ehepaaren zählen beide Seiten; das selbst bewohnte angemessene Haus bleibt in der Regel außen vor.

4

Der Antrag ist gestellt

Anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt genügt hier die bloße Kenntnis des Amtes nicht zuverlässig — stellen Sie den Antrag schriftlich. Der Tag des Eingangs entscheidet darüber, ab wann gezahlt wird.

Rechtsgrundlage: Hilfe zur Pflege im SGB XII

Die Leistung steht im siebten Kapitel des SGB XII. Entscheidend für die Praxis sind aber die Vorschriften außerhalb davon: § 85 zur Einkommensgrenze, § 90 zum Vermögen, § 94 zum Unterhaltsrückgriff und § 102 zum Kostenersatz durch die Erben. §§ 61–66a, 85, 90, 94, 102 SGB XII

Kinder erst ab 100.000 Euro

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden unterhaltspflichtige Kinder und Eltern erst herangezogen, wenn ihr eigenes Bruttojahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Darunter prüft das Sozialamt gar nicht erst — es darf die Kinder nicht einmal nach ihrem Einkommen fragen.

Erben ersetzen die Kosten der letzten zehn Jahre

Nach § 102 SGB XII haften Erben für die Sozialhilfe der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall, begrenzt auf den Wert des Nachlasses. Frei bleibt ein Betrag in Höhe des Dreifachen des Grundbetrags nach § 85 — 2026 also 3.378 Euro. Eine höhere Wertgrenze von 15.340 Euro gilt, wenn der Erbe mit der verstorbenen Person zusammenlebte und sie gepflegt hat.

Bei Pflegegrad 4 und 5 bleiben 60 Prozent

Liegt das Einkommen über der Grenze des § 85, ist es „in angemessenem Umfang" einzusetzen — eine feste Quote gibt es nicht. Nur für Pflegegrad 4 und 5 sowie für blinde Menschen schreibt das Gesetz vor, dass mindestens 60 Prozent des übersteigenden Einkommens geschützt bleiben.

§ 85 SGB XII · Einkommensgrenze 2026

So berechnet das Sozialamt die Einkommensgrenze

Die Grenze ist kein fester Betrag, sondern eine Summe aus drei Bausteinen. Erst was darüber liegt, ist einzusetzen.

Baustein Berechnung Betrag 2026
Grundbetrag Zweifaches der Regelbedarfsstufe 1 1.126 €
Kosten der Unterkunft Tatsächliche angemessene Warmmiete individuell
Familienzuschlag 70 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, je Angehörigem 395 €
Beispiel: Ehepaar, Warmmiete 600 € 1.126 + 600 + 395 2.121 €
Schonvermögen, eine Person Geschützter Barbetrag 10.000 €
Schonvermögen, Ehepaar Je Person 20.000 €
Freibetrag der Erben Dreifaches des Grundbetrags 3.378 €
Unterhaltsrückgriff bei Kindern Erst über dieser Grenze 100.000 € brutto im Jahr

Grundlage ist die Regelbedarfsstufe 1 mit 563 Euro (2026 unverändert). Der Grundbetrag entspricht dem Zweifachen, der Familienzuschlag 70 Prozent, aufgerundet auf volle Euro. Das Schonvermögen beträgt 10.000 Euro je volljähriger Person, zusätzlich 500 Euro für überwiegend unterhaltene Personen.

In fünf Schritten zur Hilfe zur Pflege

1

Pflegegrad sichern

Ohne Pflegegrad 2 gibt es in der Regel keine Hilfe zur Pflege. Ist der Bescheid zu niedrig ausgefallen, legen Sie zuerst dagegen Widerspruch ein — das ist die wirksamere Reihenfolge.

2

Schriftlichen Antrag beim Sozialamt stellen

Zuständig ist das Sozialamt am Wohnort, bei Heimunterbringung oft der überörtliche Träger. Stellen Sie den Antrag sofort, auch wenn noch Unterlagen fehlen — der Eingangstag zählt.

3

Unterlagen nachreichen

Personalausweis, Pflegegradbescheid, Heimvertrag oder Pflegevertrag, Rentenbescheid, Kontoauszüge der letzten drei Monate und eine Aufstellung des Vermögens.

4

Vermögen vollständig offenlegen

Verschweigen fällt spätestens beim Kontenabgleich auf und führt zur Rückforderung. Nennen Sie auch Lebensversicherungen, Bausparverträge und Schenkungen der letzten zehn Jahre.

5

Vorläufige Bewilligung verlangen

Die Prüfung dauert oft Wochen, das Heim will monatlich sein Geld. Bitten Sie ausdrücklich um eine vorläufige Entscheidung und weisen Sie auf die laufenden Kosten hin.

Muster: Antrag auf Hilfe zur Pflege

Der Antrag ist formlos, muss aber schriftlich sein. Entscheidend ist, dass er früh gestellt wird — Unterlagen lassen sich nachreichen.

Universal-Muster
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII.

Für [NAME, GEBURTSDATUM] wurde mit Bescheid der Pflegekasse vom [DATUM] der Pflegegrad
[ZAHL] festgestellt. Seit dem [DATUM] lebt sie oder er in [EINRICHTUNG / wird zu Hause
durch DIENST gepflegt].

Die monatlichen Kosten betragen [BETRAG] Euro. Dem stehen Leistungen der Pflegekasse in
Höhe von [BETRAG] Euro und eine Rente von [BETRAG] Euro gegenüber. Es verbleibt eine
ungedeckte Lücke von [BETRAG] Euro monatlich.

Folgende Unterlagen füge ich bei: Pflegegradbescheid, [Heimvertrag / Pflegevertrag],
Rentenbescheid, Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie eine Aufstellung des
Vermögens.

Da die Kosten laufend anfallen, bitte ich um eine vorläufige Entscheidung, bis die
Prüfung abgeschlossen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Hinweis: Stellen Sie den Antrag am Tag, an dem die Lücke absehbar wird — nicht erst, wenn alle Unterlagen beisammen sind. Für den Beginn der Leistung zählt der Eingang beim Amt.

Expertenwissen

Vermögen, Kinder, Erben: was wirklich gilt

10.000 Euro bleiben geschützt

Je Person

Bei Ehepaaren 20.000 Euro, dazu 500 Euro für überwiegend unterhaltene Personen. Geschützt sind außerdem das selbst bewohnte angemessene Haus, ein angemessenes Auto und eine angemessene Bestattungsvorsorge.

Kinder zahlen erst ab 100.000 Euro

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz darf das Sozialamt unterhalb dieser Grenze nicht einmal nach dem Einkommen fragen. Briefe, die das trotzdem tun, müssen nicht beantwortet werden.

Erben haften zehn Jahre zurück

Aus dem Nachlass, begrenzt auf dessen Wert, mit einem Freibetrag von 3.378 Euro. Wer die verstorbene Person gepflegt hat und mit ihr zusammenlebte, kommt auf eine höhere Wertgrenze von 15.340 Euro.

Schenkungen der letzten zehn Jahre

Das Sozialamt kann sie über § 93 SGB XII in Verbindung mit § 528 BGB zurückfordern. Wer Vermögen überträgt, sollte das lange vorher und mit Beratung tun — nicht kurz vor dem Heimeinzug.

Bei Pflegegrad 4 und 5: 60 Prozent bleiben

Vom Einkommen oberhalb der Grenze bleiben bei diesen Pflegegraden und bei blinden Menschen mindestens 60 Prozent geschützt. In allen anderen Fällen entscheidet das Amt über den angemessenen Umfang.

Häufige Fragen zur Hilfe zur Pflege

Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?

Wer pflegebedürftig ist — in der Regel ab Pflegegrad 2 — und die Kosten aus Pflegekasse, Einkommen und Vermögen nicht decken kann. Die Leistung ist nachrangig: Erst wenn alle vorrangigen Träger geleistet haben und das eigene Geld über den Schutzgrenzen aufgebraucht ist, zahlt das Sozialamt.

Wie hoch ist die Einkommensgrenze 2026?

Sie setzt sich aus drei Bausteinen zusammen: dem Grundbetrag von 1.126 Euro, den angemessenen Kosten der Unterkunft und einem Familienzuschlag von 395 Euro je berücksichtigter Person (§ 85 SGB XII). Ein Ehepaar mit 600 Euro Warmmiete kommt damit auf rund 2.121 Euro. Was darüber liegt, ist in angemessenem Umfang einzusetzen.

Müssen meine Kinder für meine Pflege zahlen?

Erst ab einem eigenen Bruttojahreseinkommen von über 100.000 Euro (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Darunter findet kein Unterhaltsrückgriff statt, und das Sozialamt darf die Einkommensverhältnisse der Kinder nicht prüfen. Die Grenze gilt je Kind, nicht für alle zusammen.

Ja

Müssen Erben die Hilfe zur Pflege zurückzahlen?

Ja, in Grenzen. Nach § 102 SGB XII haften Erben für die Sozialhilfe der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall, höchstens bis zum Wert des Nachlasses. Frei bleiben 3.378 Euro. Wer mit der verstorbenen Person zusammenlebte und sie gepflegt hat, kommt unter zusätzlichen Voraussetzungen auf eine Wertgrenze von 15.340 Euro.

Wie viel Vermögen darf ich behalten?

10.000 Euro je volljähriger Person, bei Ehepaaren also 20.000 Euro, zuzüglich 500 Euro für jede überwiegend unterhaltene Person. Geschützt bleiben außerdem das selbst bewohnte angemessene Hausgrundstück, ein angemessenes Auto, Hausrat und eine angemessene Bestattungsvorsorge.

Bekomme ich Hilfe zur Pflege rückwirkend?

Der Antrag wirkt ab dem Tag, an dem das Sozialamt von der Notlage Kenntnis erhält. Stellen Sie ihn deshalb sofort und formlos, auch wenn Unterlagen fehlen — die reichen Sie nach. Eine Rückwirkung auf Monate vor der Kenntnis gibt es nicht.

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