Kostenübernahme durch die Krankenkasse: Was die GKV zahlt und wie der Antrag läuft
Die gesetzliche Krankenkasse erbringt ihre Leistungen als Sachleistung (§ 2 Abs. 2 SGB V): Sie rechnet direkt mit Arzt, Klinik oder Sanitätshaus ab. Für genehmigungspflichtige Leistungen stellen Sie vorher einen Antrag — und wenn die Kasse nicht innerhalb von drei Wochen entscheidet, gilt er als genehmigt (§ 13 Abs. 3a SGB V). Diese Frist ist das schärfste Werkzeug, das Versicherte haben.
Was die Krankenkasse übernimmt
Acht Klassen von Leistungen, jede mit eigener Norm, eigenem Eigenanteil und eigenem Antragsweg.
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Meist als Festbetrag: Die Kasse zahlt einen festgelegten Betrag, die Differenz zum Wunschmodell tragen Sie. Bei Sehhilfen für Erwachsene besteht der Anspruch erst ab mehr als 6 Dioptrien oder mehr als 4 Dioptrien Hornhautverkrümmung.
Der Festzuschuss deckt die Regelversorgung; mit gepflegtem Bonusheft steigt er. Grundlage ist der Heil- und Kostenplan, den die Kasse vor Behandlungsbeginn genehmigen muss.
Bei stationärer Behandlung und Rettungsfahrten immer, bei ambulanter Behandlung nur ausnahmsweise. Erstattet wird das günstigste Verkehrsmittel, beim eigenen Auto 0,20 Euro je Kilometer — abzüglich Zuzahlung.
Vorrangig ist häufig die Rentenversicherung zuständig, wenn es um die Erwerbsfähigkeit geht. Die Kasse leistet ambulante und stationäre Reha, wenn ambulante Behandlung nicht ausreicht.
Als Sachleistung über zugelassene Therapeuten. Findet sich in zumutbarer Zeit kein Platz, kommt die Kostenerstattung wegen Systemversagens in Betracht — dafür sind dokumentierte Absagen nötig.
Bei Eingriffen ohne eindeutige medizinische Indikation — etwa Bauchdeckenstraffung oder Liposuktion — holt die Kasse ein Gutachten ein. Die Frist des § 13 Abs. 3a verlängert sich dadurch auf fünf Wochen.
Verschreibungspflichtige Medikamente werden übernommen, abzüglich Zuzahlung. Ausgeschlossen sind unter anderem Lifestyle-Präparate (§ 34 SGB V); rezeptfreie Mittel zahlt die Kasse nur in engen Ausnahmen.
Vollständig übernommen, abzüglich 10 Euro Zuzahlung je Kalendertag für höchstens 28 Tage im Jahr. Wahlleistungen wie Einzelzimmer oder Chefarztbehandlung sind privat zu zahlen.
Leistung, Paragraf und was Sie selbst tragen
Die Spalte ganz rechts erklärt, warum trotz Kostenübernahme fast immer etwas übrig bleibt.
| Leistung | Norm | Regel |
|---|---|---|
| Brille und Sehhilfen | § 33 SGB V | Erst ab mehr als 6 bzw. 4 Dioptrien |
| Hörgeräte | § 33 SGB V | Festbetrag für die Regelversorgung |
| Zahnersatz | § 55 SGB V | Festzuschuss, mit Bonusheft höher |
| Fahrkosten | § 60 SGB V | Stationär immer, ambulant nur ausnahmsweise |
| Reha und Kur | § 40 SGB V | Nachrangig zur Rentenversicherung |
| Krankenhaus | § 39 SGB V | Volle Übernahme der Regelleistung |
| Arzneimittel | § 31 SGB V | Verschreibungspflichtig, ohne Ausschlüsse |
| Operationen ohne klare Indikation | § 275 SGB V | Begutachtung durch den Medizinischen Dienst |
| Psychotherapie | § 13 Abs. 3 SGB V | Kostenerstattung nur bei Systemversagen |
| Krankengeldzuschuss | Tarifvertrag | Zahlt der Arbeitgeber, nicht die Kasse |
Zuzahlungen betragen nach § 61 SGB V in der Regel 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken bei 1 Prozent (§ 62 SGB V) — darüber befreit die Kasse auf Antrag.
Kostenübernahme in der Praxis
Vier Wege, die sich im Ablauf deutlich unterscheiden.
Hörgerät oder Rollstuhl mit ärztlicher Verordnung
Der einfachste Fall: Verordnung, Versorgungsvorschlag des Sanitätshauses, Genehmigung — meist ohne Streit.
- → Ärztliche Verordnung mit Diagnose und Hilfsmittelnummer besorgen
- → Kostenvoranschlag des Leistungserbringers reicht das Sanitätshaus meist selbst ein
- → Auf die Regelversorgung bestehen: Sie ist ohne Aufzahlung zu haben
- → Aufzahlung nur akzeptieren, wenn Sie das Komfortmodell bewusst wollen
Eingriff, den die Kasse für nicht zwingend hält
Bauchdeckenstraffung, Liposuktion, Brustverkleinerung — hier entscheidet das Gutachten.
- → Ausführliches ärztliches Attest mit Leidensdruck und bisherigen Therapieversuchen
- → Fotodokumentation und Behandlungsverlauf über mehrere Jahre beilegen
- → Die Kasse holt ein Gutachten des Medizinischen Dienstes ein — die Frist wird dadurch auf fünf Wochen
- → Bei Ablehnung: Widerspruch binnen eines Monats, zusätzlich Zweitmeinung einholen
Kein Psychotherapieplatz in zumutbarer Zeit
Wenn das System nicht liefert, öffnet sich der Weg zur Kostenerstattung.
- → Mindestens fünf bis zehn Absagen von Kassentherapeuten dokumentieren, mit Datum
- → Terminservicestelle unter 116 117 einschalten und das Ergebnis festhalten
- → Vor Behandlungsbeginn den Antrag auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V stellen
- → Erst nach Bewilligung mit der Behandlung beginnen — sonst bleiben Sie auf den Kosten sitzen
Regelmäßige Fahrten zur ambulanten Behandlung
Der Sonderfall, in dem die Genehmigung bei bestimmten Personen schon mit der Verordnung vorliegt.
- → Verordnung einer Krankenbeförderung vom Arzt ausstellen lassen
- → Bei Merkzeichen aG, Bl oder H sowie Pflegegrad 4 und 5 gilt die Genehmigung als erteilt
- → Bei Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie erteilen Kassen meist eine Dauergenehmigung
- → Eigener PKW: 0,20 Euro je Kilometer, abzüglich Zuzahlung je Fahrt
Ratgeber und Vorlagen
Zum Antrag auf Kostenübernahme gibt es fertige Vorlagen, zu den Fahrkosten einen eigenen Ratgeber.
Fahrtkostenerstattung durch die Krankenkasse
Wann die Genehmigung nötig ist, wann sie schon mit der Verordnung vorliegt und warum bei kurzen Strecken nichts übrig bleibt.
Zum RatgeberFormloser Antrag auf Kostenübernahme
Vorlage und Generator für den Antrag an die Krankenkasse — mit den Bausteinen, die in der Begründung nicht fehlen dürfen.
Zur VorlageFormloser Antrag Krankenkasse: alle Vorlagen
Brille, Hörgerät, Zahnersatz, Perücke, Liposuktion, Heil- und Kostenplan, Fahrtkosten und mehr.
Zu den VorlagenKrankengeldzuschuss: zahlt der Arbeitgeber
Die häufigste Verwechslung: Das Krankengeld kommt von der Kasse, der Zuschuss darauf vom Arbeitgeber.
Zum RatgeberDie Begriffe der Kostenübernahme
Neun Wörter, die in jedem Bescheid der Krankenkasse vorkommen.