§ 22 SGB II · Kosten der Unterkunft

Wie viel Miete zahlt das Jobcenter? Angemessenheit, Wohnfläche und die Grenzen 2026

Das Jobcenter zahlt die tatsächliche Miete, solange sie angemessen ist (§ 22 Abs. 1 SGB II). Eine bundesweite Tabelle dafür gibt es nicht: Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt legt eigene Richtwerte fest. Bundesweit gleich sind nur die Bausteine — die Wohnflächengrenze nach Personenzahl, die Bruttokaltmiete als Maßstab und die Karenzzeit im ersten Jahr.

Angemessene Miete, ortsübliche Miete, Mietspiegel — drei verschiedene Dinge

Angemessene Miete (§ 22 SGB II): der Betrag, den das Jobcenter übernimmt. Er ergibt sich aus einem schlüssigen Konzept der Kommune und liegt bewusst im unteren Segment des örtlichen Wohnungsmarktes — nicht im Durchschnitt.

Ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB): der mietrechtliche Maßstab für Mieterhöhungen. Sie stammt aus dem Mietspiegel und liegt fast immer über der angemessenen Miete. Das Jobcenter schuldet sie nicht.

Mietspiegel: die Datengrundlage, aus der beide Werte abgeleitet werden können. Ein Jobcenter darf den Mietspiegel verwenden, muss aber das untere Marktsegment abbilden — sonst ist sein Konzept nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht schlüssig und es gelten die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlags.

Was das Jobcenter unter Miete versteht

Geprüft wird nicht die Warmmiete, sondern die Bruttokaltmiete — die Heizkosten laufen getrennt.

Nettokaltmiete

Die reine Miete für die Wohnung ohne jede Nebenkosten. Sie ist der erste Baustein der Bruttokaltmiete und der Wert, der im Mietvertrag als Grundmiete steht.

Kalte Betriebskosten

Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Grundsteuer, Hausreinigung, Aufzug, Versicherung. Diese Posten zählen zur Bruttokaltmiete und werden gemeinsam mit der Nettokaltmiete an der Angemessenheitsgrenze gemessen.

Heizkosten — getrennt geprüft

Heizung und zentrale Warmwasserbereitung werden gesondert und in tatsächlicher Höhe übernommen, solange sie nicht unangemessen hoch sind. Als Orientierung dient in der Praxis der bundesweite Heizspiegel, nicht der Mietrichtwert.

Haushaltsstrom — nicht dabei

Der normale Stromverbrauch steckt im Regelbedarf und wird nicht zusätzlich gezahlt. Nur wenn das Warmwasser dezentral mit Strom erzeugt wird, gibt es dafür einen Mehrbedarf von 2,3 Prozent des Regelbedarfs.

Wann die Miete als angemessen gilt

Zwei Größen müssen zusammenpassen: die Fläche der Wohnung und der Preis pro Quadratmeter im unteren Marktsegment.

1

Die Wohnfläche liegt im Rahmen der Personenzahl

Für eine Person gelten in den meisten Ländern 45 bis 50 Quadratmeter als angemessen, für jede weitere Person kommen rund 10 bis 15 Quadratmeter hinzu. Die Grenzen stammen aus den Wohnraumförderbestimmungen der Länder und unterscheiden sich deshalb regional.

2

Der Quadratmeterpreis entspricht dem unteren Segment vor Ort

Maßgeblich ist nicht, was eine vergleichbare Wohnung im Schnitt kostet, sondern was im unteren Bereich des örtlichen Marktes verfügbar ist. Die Kommune muss dafür ein schlüssiges Konzept vorlegen, das auf aktuellen Daten beruht.

3

Entscheidend ist das Produkt, nicht jede Größe für sich

Das Bundessozialgericht wendet die Produkttheorie an: Eine Wohnung, die etwas größer ist als der Richtwert, aber pro Quadratmeter günstig, bleibt angemessen, solange das Produkt aus Fläche und Preis die Grenze nicht überschreitet.

4

Im ersten Jahr gilt die Karenzzeit

In den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt. Seit der Reform zum 1. Juli 2026 ist diese Karenzzeit auf das Eineinhalbfache der angemessenen Kosten gedeckelt; die Heizkosten sind von ihr ohnehin ausgenommen.

Rechtsgrundlage: Kosten der Unterkunft und Heizung

§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verpflichtet das Jobcenter, Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese angemessen sind. Was angemessen ist, steht nicht im Gesetz — den Maßstab hat das Bundessozialgericht in einer langen Reihe von Entscheidungen entwickelt. § 22 SGB II

Das schlüssige Konzept

Eine Kommune darf Richtwerte nur festlegen, wenn sie auf einem schlüssigen Konzept beruhen: nachvollziehbare Datenerhebung, aktueller Beobachtungszeitraum, repräsentative Auswahl. Fehlt das Konzept, greift die Tabelle zu § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 Prozent.

Kostensenkung nur nach Aufforderung

Eine unangemessene Miete wird nicht sofort gekürzt. Das Jobcenter muss zunächst schriftlich zur Kostensenkung auffordern und dabei den konkreten Zielwert nennen. Danach läuft in der Regel eine Frist von sechs Monaten, in der die volle Miete weiterläuft (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).

Unzumutbarkeit schützt vor der Kürzung

Lässt sich in der Frist keine angemessene Wohnung finden, ist die Senkung unzumutbar und die tatsächliche Miete wird weiter gezahlt. Das muss der Leistungsberechtigte allerdings belegen: mit dokumentierten Wohnungssuchen, Absagen und Suchanzeigen.

Wohnflächengrenzen · Orientierung

Angemessene Wohnfläche nach Personenzahl

Diese Flächen sind der bundesweit vergleichbare Teil der Rechnung. Der Preis je Quadratmeter kommt aus dem Konzept Ihrer Kommune und schwankt zwischen ländlichen Kreisen und Großstädten um ein Vielfaches.

Personen im Haushalt Angemessene Wohnfläche Woher der Wert stammt
1 Person 45–50 m² Wohnraumförderung des Landes
2 Personen 60–65 m² Wohnraumförderung des Landes
3 Personen 75–80 m² Wohnraumförderung des Landes
4 Personen 85–95 m² Wohnraumförderung des Landes
jede weitere Person +10–15 m² Wohnraumförderung des Landes
Alleinerziehend mit Umgangsrecht Zuschlag möglich Rechtsprechung zum Umgangsrecht

Die Länder regeln die Flächen in ihren Wohnraumförderbestimmungen; die Spanne bildet die gängigen Werte ab. Den Richtwert Ihrer Kommune erfahren Sie beim Jobcenter — fragen Sie ausdrücklich nach dem schlüssigen Konzept.

So finden Sie heraus, was bei Ihnen angemessen ist

1

Die eigene Bruttokaltmiete ausrechnen

Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten aus dem Mietvertrag oder der letzten Betriebskostenabrechnung. Heizung und Warmwasser bleiben außen vor — sie werden getrennt geprüft.

2

Den Richtwert der Kommune erfragen

Fragen Sie beim Jobcenter schriftlich nach dem geltenden Richtwert für Ihre Haushaltsgröße und nach dem schlüssigen Konzept, auf dem er beruht. Beides muss Ihnen genannt werden.

3

Fläche und Preis ins Verhältnis setzen

Vergleichen Sie nicht nur die Quadratmeter, sondern das Produkt aus Fläche und Quadratmeterpreis mit dem Richtwert. Eine große, billige Wohnung kann angemessen sein.

4

Bei einer Kostensenkungsaufforderung sofort reagieren

Widersprechen Sie fristgerecht, wenn der Richtwert oder die Haushaltsgröße falsch angesetzt ist, und beginnen Sie parallel mit der dokumentierten Wohnungssuche — jede Absage schriftlich aufheben.

5

Die Suche belegen

Sammeln Sie Suchanzeigen, Anfragen und Absagen mit Datum. Diese Sammlung ist der Nachweis, dass eine Senkung unmöglich und deshalb unzumutbar war.

Muster: Anfrage nach dem geltenden Mietrichtwert

Dieses kurze Schreiben genügt, um den Richtwert und das zugrunde liegende Konzept zu erfahren. Es ist formlos und kann per Post, Fax oder über das Postfach von jobcenter.digital gehen.

Universal-Muster
Sehr geehrte Damen und Herren,

in der oben genannten Angelegenheit bitte ich um Auskunft, welcher Richtwert für die
angemessenen Kosten der Unterkunft bei einer Bedarfsgemeinschaft von [ANZAHL] Personen
derzeit gilt, und um Mitteilung, auf welchem schlüssigen Konzept dieser Wert beruht.

Bitte teilen Sie mir zugleich mit, ob meine derzeitige Bruttokaltmiete von [BETRAG] Euro
danach als angemessen anerkannt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Hinweis: Wird die Miete bereits gekürzt oder liegt eine Kostensenkungsaufforderung vor, gehört zusätzlich ein Widerspruch innerhalb eines Monats dazu.

Expertenwissen

Praxis: woran die Anerkennung meistens scheitert

Nicht die Warmmiete vergleichen

Häufigster Fehler

Geprüft wird die Bruttokaltmiete. Wer die Warmmiete mit dem Richtwert vergleicht, hält seine Wohnung fälschlich für zu teuer — und zieht ohne Not um.

Die Produkttheorie kennen

Ein paar Quadratmeter über dem Richtwert sind unschädlich, solange der Quadratmeterpreis niedrig ist. Entscheidend ist das Produkt aus Fläche und Preis, nicht jede Größe für sich.

Die Wohnungssuche lückenlos dokumentieren

Ohne Nachweis der Suche wird die Kürzung wirksam. Mit Datum versehene Anfragen und Absagen sind der Beleg dafür, dass die Senkung unzumutbar ist.

Nach dem schlüssigen Konzept fragen

Viele Konzepte halten einer Prüfung nicht stand. Fehlt ein schlüssiges Konzept, gilt die Wohngeldtabelle plus 10 Prozent — oft mehr als der Richtwert des Jobcenters.

Sechs Monate laufen weiter

Nach einer Kostensenkungsaufforderung wird die volle Miete in der Regel noch sechs Monate gezahlt. Diese Zeit ist für die Suche da, nicht zum Abwarten.

Häufige Fragen zur Miete beim Jobcenter

Nein

Gibt es eine bundesweite Tabelle, wie viel Miete das Jobcenter zahlt?

Nein. Die Angemessenheitsgrenze legt jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt selbst fest, auf Grundlage eines eigenen schlüssigen Konzepts. Bundesweit einheitlich sind nur die Bausteine: die Wohnflächengrenzen nach Personenzahl, die Bruttokaltmiete als Maßstab und die getrennte Prüfung der Heizkosten. Jede Tabelle, die bundesweite Eurobeträge verspricht, bildet höchstens einzelne Städte ab.

Zahlt das Jobcenter die Warmmiete?

Es zahlt Unterkunft und Heizung, prüft beides aber getrennt. An der Angemessenheitsgrenze gemessen wird die Bruttokaltmiete, also Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten. Die Heizkosten kommen in tatsächlicher Höhe hinzu, solange sie nicht unangemessen hoch sind. Der Haushaltsstrom gehört dagegen zum Regelbedarf.

Nein

Muss ich sofort umziehen, wenn die Miete zu hoch ist?

Nein. Ohne eine schriftliche Kostensenkungsaufforderung, die den konkreten Zielwert nennt, darf das Jobcenter die Miete nicht kürzen. Nach der Aufforderung läuft in der Regel eine Frist von sechs Monaten, in der die tatsächliche Miete weiter übernommen wird.

Was passiert, wenn ich keine günstigere Wohnung finde?

Dann ist die Kostensenkung unzumutbar und die tatsächlichen Kosten werden weiter anerkannt. Voraussetzung ist, dass Sie die Suche nachweisen: Anfragen, Besichtigungen und Absagen mit Datum. Wer nichts dokumentiert, verliert diesen Einwand.

Ja

Gilt die Karenzzeit im ersten Jahr noch?

Ja, für die Unterkunftskosten. Anders als die Karenzzeit für das Vermögen, die zum 1. Juli 2026 ersatzlos entfallen ist, besteht die zwölfmonatige Karenzzeit für die Wohnkosten fort. Neu ist, dass sie auf das Eineinhalbfache der angemessenen Kosten gedeckelt wurde.

Zählt ein Kind, das nur am Wochenende da ist, bei der Wohnfläche mit?

Nicht automatisch, aber regelmäßiger Umgang kann einen Zuschlag rechtfertigen. Die Rechtsprechung erkennt einen zusätzlichen Raumbedarf an, wenn das Kind sich in nennenswertem Umfang in der Wohnung aufhält. Der Umgang sollte dafür belegt werden, etwa durch die Umgangsregelung.

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