§ 24 SGB II · Tilgung 5 % seit 2023

Darlehen vom Jobcenter: Voraussetzungen, Tilgung und Rückzahlung

Für einen unabweisbaren Bedarf, den der Regelbedarf eigentlich abdecken soll, zahlt das Jobcenter ein zinsloses Darlehen (§ 24 Abs. 1 SGB II). Getilgt wird es durch Aufrechnung mit 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs — bei 563 Euro sind das 28,15 Euro im Monat. Für die Erstausstattung einer Wohnung gibt es dagegen keinen Kredit, sondern einen Zuschuss.

Darlehen oder Zuschuss — daran entscheidet sich alles

Zuschuss (§ 24 Abs. 3 SGB II): für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, die Erstausstattung mit Kleidung und die Schwangerschaftsbekleidung. Dieses Geld wird nicht zurückgefordert — und es steht auch Menschen zu, die sonst kein Grundsicherungsgeld beziehen, wenn ihr Einkommen dafür nicht reicht.

Darlehen (§ 24 Abs. 1 SGB II): für Bedarfe, die nach der Systematik des Gesetzes aus dem Regelbedarf angespart werden sollen — der Ersatz eines defekten Kühlschranks etwa. Das Geld wird durch Aufrechnung zurückgeholt.

Die Grenze verläuft zwischen Erstausstattung und Ersatzbeschaffung. Wer neu in eine leere Wohnung zieht, stattet sie erstmalig aus: Zuschuss. Wer ein vorhandenes, kaputtes Gerät ersetzt, beschafft Ersatz: Darlehen. Genau an dieser Abgrenzung entscheiden sich die meisten Streitfälle.

Zwei Sonderfälle mit eigener Norm: die Mietkaution ist ein Darlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II, die Übernahme von Mietschulden eines nach § 22 Abs. 8 SGB II. Beide folgen derselben Tilgungsregel.

Wofür das Jobcenter Darlehen gewährt

Vier Konstellationen kommen in der Praxis fast immer vor.

Ersatz eines defekten Haushaltsgeräts

Kühlschrank, Waschmaschine oder Herd geben den Geist auf und lassen sich nicht reparieren. Weil das Gerät schon da war, ist es keine Erstausstattung — das Jobcenter zahlt ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II.

Mietkaution und Genossenschaftsanteile

Beim Umzug mit vorheriger Zusicherung gibt es die Kaution als zinsloses Darlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II, in der Regel bis zu drei Nettokaltmieten. Gezahlt wird meist direkt an den Vermieter.

Mietschulden zur Abwendung des Wohnungsverlusts

Droht Kündigung oder Räumung, können Mietrückstände nach § 22 Abs. 8 SGB II als Darlehen übernommen werden. Für die Schonfristzahlung genügt bereits die schriftliche Verpflichtungserklärung des Jobcenters.

Stromschulden und Nachzahlungen

Eine Stromnachzahlung gehört grundsätzlich in den Regelbedarf. Droht die Sperre, kommt trotzdem ein Darlehen in Betracht — die Rechtsprechung sieht darin einen unabweisbaren Bedarf, weil eine Wohnung ohne Strom nicht bewohnbar ist.

Wann ein Bedarf unabweisbar ist

Vier Bedingungen prüft das Jobcenter, bevor es ein Darlehen bewilligt.

1

Der Bedarf ist zwingend und kann nicht aufgeschoben werden

Unabweisbar heißt: Ohne die Anschaffung ist ein menschenwürdiges Leben nicht möglich oder es droht ein erheblicher Schaden. Ein Kühlschrank fällt darunter, ein Fernseher nicht.

2

Er lässt sich nicht anders decken

Vorrangig sind eigenes Schonvermögen, Ansprüche gegen Dritte wie Garantie oder Versicherung und Hilfe von Angehörigen. Erst wenn nichts davon greift, kommt das Darlehen in Betracht.

3

Der Bedarf ist vom Regelbedarf umfasst

Genau das trennt das Darlehen vom Zuschuss. Wird etwas erstmalig angeschafft, weil es noch nie vorhanden war, greift § 24 Abs. 3 und es gibt einen Zuschuss. Der Ersatz eines vorhandenen Gegenstands fällt unter § 24 Abs. 1.

4

Der Antrag kommt vor dem Kauf

Wer zuerst kauft und dann beantragt, bekommt in der Regel nichts. Das Jobcenter entscheidet über einen Bedarf, der im Zeitpunkt der Entscheidung noch besteht — ein bereits beschaffter Gegenstand deckt ihn ab.

Rechtsgrundlage: Darlehen und Aufrechnung

§ 24 Abs. 1 SGB II erlaubt das Darlehen für unabweisbare Bedarfe, § 42a SGB II regelt die Rückzahlung. Seit dem 1. Juli 2023 beträgt die monatliche Aufrechnung 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs — vorher waren es 10 Prozent. § 24 Abs. 1, § 42a SGB II

Feste Tilgungsrate, kein Ermessen

Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 42a stellen klar: Die Höhe der Tilgung beträgt 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, eine abweichende Aufrechnung ist unzulässig. Auch bei mehreren Darlehen bleibt es insgesamt bei 5 Prozent.

Die Aufrechnung beginnt im Folgemonat

Getilgt wird ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, und nur solange Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen werden. Die Aufrechnung muss schriftlich durch Verwaltungsakt erklärt werden — sie darf also nicht stillschweigend vom Konto abgezogen werden.

Nach dem Leistungsbezug wird gestundet oder eingezogen

Endet der Bezug, endet auch die Aufrechnung. Die Restforderung bleibt bestehen; das Jobcenter fordert sie dann direkt ein oder stundet sie. Ein Erlass ist möglich, aber Ermessenssache.

§ 42a SGB II · Tilgung mit 5 Prozent

Was die Tilgung monatlich kostet

Die Rate richtet sich nach der Regelbedarfsstufe der Person, die das Darlehen erhalten hat — nicht nach der Höhe des Darlehens.

Regelbedarfsstufe Regelbedarf 2026 Monatliche Tilgung
Stufe 1 — alleinstehend 563 € 28,15 €
Stufe 2 — Partner 506 € 25,30 €
Stufe 3 — unter 25 im Elternhaushalt 451 € 22,55 €
Stufe 4 — Jugendliche 14–17 471 € 23,55 €
Stufe 5 — Kinder 6–13 390 € 19,50 €
Stufe 6 — Kinder 0–5 357 € 17,85 €

Tilgungssatz 5 Prozent seit 1. Juli 2023 (§ 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II); Regelbedarfe 2026 unverändert. Auch bei mehreren Darlehen wird insgesamt nur bis zu 5 Prozent aufgerechnet.

So beantragen Sie ein Darlehen

1

Vor dem Kauf beantragen

Stellen Sie den Antrag, solange der Bedarf noch besteht. Ein bereits gekauftes Gerät deckt den Bedarf und wird in aller Regel nicht mehr bezahlt.

2

Den Bedarf konkret beschreiben

Welches Gerät, seit wann defekt, warum eine Reparatur ausscheidet. Ein Kostenvoranschlag der Reparatur oder die Aussage, dass sie unwirtschaftlich ist, hilft.

3

Zwei bis drei Angebote beilegen

Das Jobcenter zahlt den Preis eines einfachen, funktionsgerechten Geräts. Vergleichsangebote im unteren Preissegment beschleunigen die Entscheidung.

4

Prüfen, ob es doch ein Zuschuss ist

Ziehen Sie gerade erst ein oder war der Gegenstand nie vorhanden, beantragen Sie ausdrücklich die Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II — das ist ein Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.

5

Den Aufrechnungsbescheid kontrollieren

Die Tilgung muss schriftlich erklärt werden und darf 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen. Steht dort mehr, lohnt der Widerspruch innerhalb eines Monats.

Muster: Darlehen für eine Ersatzbeschaffung

Formloses Schreiben an das Jobcenter. Wichtig sind der konkrete Bedarf, die Begründung der Unabweisbarkeit und der Hinweis auf die Angebote.

Universal-Muster
Sehr geehrte Damen und Herren,

in der oben genannten Angelegenheit beantrage ich ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II
für die Ersatzbeschaffung [GEGENSTAND].

Das vorhandene Gerät ist seit dem [DATUM] defekt; eine Reparatur ist nach Auskunft von
[WERKSTATT/HÄNDLER] wirtschaftlich nicht sinnvoll. Der Bedarf ist unabweisbar, weil
[BEGRÜNDUNG, z. B. ohne Kühlmöglichkeit keine Vorratshaltung und keine Aufbewahrung von
Medikamenten möglich ist]. Aus dem Regelbedarf kann ich die Anschaffung nicht bestreiten,
Schonvermögen steht mir nicht zur Verfügung.

Zwei Vergleichsangebote füge ich bei. Ich bitte um Bewilligung vor der Anschaffung.

Mit freundlichen Grüßen

Hinweis: Handelt es sich um eine Erstausstattung — etwa beim Erstbezug einer leeren Wohnung —, beantragen Sie stattdessen einen Zuschuss nach § 24 Abs. 3 SGB II und nennen Sie diese Norm ausdrücklich.

Expertenwissen

Praxis: worauf es beim Darlehen ankommt

Erst auf Zuschuss prüfen, dann auf Darlehen

Spart Geld

Der Unterschied ist bares Geld: Ein Zuschuss nach § 24 Abs. 3 wird nie zurückgefordert. Beantragen Sie im Zweifel beides und begründen Sie, warum es eine Erstausstattung ist.

Niemals vor der Bewilligung kaufen

Ein bereits beschaffter Gegenstand deckt den Bedarf. Wer vorlegt, bleibt fast immer auf den Kosten sitzen — erst der Antrag, dann der Kauf.

Die Rate ist gedeckelt

Auch bei drei Darlehen zugleich darf insgesamt nur mit 5 Prozent des Regelbedarfs aufgerechnet werden. Höhere Raten in alten Bescheiden sind seit Juli 2023 zu korrigieren.

Die Aufrechnung braucht einen Bescheid

Sie muss schriftlich durch Verwaltungsakt erklärt werden. Ein wortloser Abzug im Zahlbetrag ist angreifbar — fordern Sie den Bescheid an.

Ohne Leistungsbezug keine Aufrechnung

Endet der Bezug, endet auch die monatliche Verrechnung. Die Restschuld bleibt zwar, doch über Stundung oder Ratenzahlung lässt sich reden.

Häufige Fragen zum Darlehen vom Jobcenter

Wie viel wird monatlich vom Grundsicherungsgeld abgezogen?

5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Bei Regelbedarfsstufe 1 mit 563 Euro sind das 28,15 Euro im Monat. Der Satz gilt seit dem 1. Juli 2023 — vorher waren es 10 Prozent. Auch wenn mehrere Darlehen laufen, bleibt die Aufrechnung insgesamt bei 5 Prozent.

Muss ich ein Darlehen für die Waschmaschine zurückzahlen?

Das hängt davon ab, ob es eine Erstausstattung oder ein Ersatz war. Beim Erstbezug einer Wohnung ohne Waschmaschine ist es Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II und damit ein Zuschuss, der nicht zurückgezahlt wird. Ersetzen Sie eine vorhandene, defekte Maschine, ist es ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II.

Ja

Kann das Jobcenter ein Darlehen ablehnen?

Ja, wenn der Bedarf nicht unabweisbar ist, anders gedeckt werden kann oder der Gegenstand bereits gekauft wurde. Die Ablehnung muss begründet sein und ist mit dem Widerspruch innerhalb eines Monats angreifbar. Bei akuter Notlage kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b SGG in Betracht.

Bekomme ich ein Darlehen auch ohne laufenden Leistungsbezug?

Für die Erstausstattung ja: Der Zuschuss nach § 24 Abs. 3 SGB II steht auch Menschen zu, die sonst keine Leistungen beziehen, wenn ihr Einkommen die Anschaffung nicht zulässt. Ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 setzt dagegen grundsätzlich Hilfebedürftigkeit voraus.

Was passiert mit der Restschuld, wenn ich Arbeit finde?

Die Aufrechnung endet mit dem Leistungsbezug, die Forderung bleibt. Das Jobcenter macht sie dann direkt geltend. In der Praxis lässt sich eine Ratenzahlung vereinbaren; ein vollständiger Erlass ist möglich, steht aber im Ermessen.

Zahlt das Jobcenter ein Darlehen für die Stromnachzahlung?

Häufig ja, obwohl Haushaltsstrom eigentlich aus dem Regelbedarf zu zahlen ist. Droht die Sperre, ist der Bedarf unabweisbar, weil eine Wohnung ohne Strom nicht bewohnbar bleibt. Beantragen Sie das Darlehen, sobald die Sperrandrohung vorliegt — nicht erst nach der Sperre.

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