Darlehen Jobcenter: Vorlage & Generator für unabweisbare Bedarfe
Wenn ein unerwarteter Bedarf nicht aus dem Regelsatz gedeckt werden kann, stellt das Jobcenter ein zinsloses Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II — formlos beantragbar.
Was kann über das Darlehen beim Jobcenter finanziert werden?
Das Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ist eine Auffangregelung für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz und auch nicht durch spezifische Sonderbedarfe (§ 24 Abs. 3) gedeckt werden. Die folgende Liste zeigt anerkannte und typische Verwendungszwecke.
Alle Verwendungszwecke einblenden (10 Positionen)
Irreparabler Defekt muss nachgewiesen werden — Kostenvoranschlag für Reparatur beilegen
Wird als Darlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II oder § 24 Abs. 1 gewährt — Rückzahlung durch Aufrechnung
Sperrdrohung muss durch Mahnung / Sperrankündigung belegt werden — sofortiger Handlungsbedarf
Nur bei nachgewiesenem Totalverlust (Brand, Wasserschaden) — nicht für reguläre Neuanschaffungen
Bei Mietwohnung normalerweise Vermieterpflicht — Darlehen nur wenn Vermieter nicht erreichbar oder zahlungsunfähig
Kann auch über Krankenkasse (SGB V § 33) oder Jobcenter § 24 Abs. 3 beantragt werden — Parallelantrag prüfen
Normalerweise über Vermittlungsbudget § 16 SGB II — Darlehen als Rückfalloption
Primär über § 16b SGB II Eingliederungshilfe — Darlehen nur wenn Eingliederung scheitert
Nachweislich geschuldete Schönheitsreparaturen bei Auszug — Kostenvoranschlag erforderlich
Primär über Vorschuss § 42 SGB II — Darlehen als ergänzende Möglichkeit
Hinweis:Entscheidend ist immer der Einzelfall: Der Bedarf muss tatsächlich unabweisbar sein, d.h. er kann nicht auf andere Weise und nicht durch Ansparung aus dem Regelsatz gedeckt werden. Quellen: § 24 SGB II · BSG B 14 AS 53/12 R · LSG-Urteile 2020–2025 · Stand: 2026
Wie wird das Darlehen zurückgezahlt?
Das Darlehen wird nicht als Einmalbetrag zurückgezahlt, sondern durch monatliche Aufrechnung mit den laufenden Bürgergeldleistungen. Die Rückzahlung ist gesetzlich begrenzt.
| Aspekt | Gesetzliche Regelung |
|---|---|
| Rückzahlungsart | Monatliche Aufrechnung |
| Maximale monatliche Aufrechnung | 10 % des Regelbedarfs |
| Zinsen | Keine (zinsloses Darlehen) |
| Laufzeit | Bis vollständige Tilgung |
| Stundungsantrag | Formlos möglich |
| Erlassantrag | Bei dauerhafter Bedürftigkeit |
Rechtsgrundlage Rückzahlung: § 42a SGB II · BSG B 4 AS 34/11 R · Bei Erlassantrag: formloser Antrag nach § 44 SGB X oder § 42a Abs. 2 SGB II möglich.
Antrag auf Darlehen — PDF & Word
Darlehen in Sondersituationen
In bestimmten Konstellationen gelten beim Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II besondere Regelungen.
Strom- oder Gasschulden — Sperrung droht
Wenn der Energieversorger eine Sperrung androht oder bereits eine Mahnung verschickt hat, kann das Jobcenter die Schulden als Darlehen übernehmen. Die Übernahme setzt einen Nachweis der Sperrdrohung voraus.
- →Mahnschreiben / Sperrankündigung des Energieversorgers als Anlage einreichen
- →Darlehen wird direkt an den Energieversorger gezahlt — nicht an den Antragsteller
- →Sofortige Bearbeitung möglich — auf Dringlichkeit hinweisen
- →Parallelantrag auf Reduzierung des Abschlags beim Energieversorger prüfen
Defektes Haushaltsgerät — Ersatzbeschaffung
Bei irreparabel defektem Kühlschrank, Herd oder vergleichbarem Grundbedarfsgerät stellt das Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II die Grundlage dar, wenn kein Erstausstattungsanspruch (§ 24 Abs. 3) greift.
- →Kostenvoranschlag für Reparatur immer beilegen — Nachweis der Unwirtschaftlichkeit
- →2–3 Preisangebote für Ersatzgerät zeigen Wirtschaftlichkeit
- →Bei Erstausstattung (neue Wohnung): besser § 24 Abs. 3 SGB II prüfen — dort als Zuschuss, nicht Darlehen
- →BSG B 4 AS 77/12 R: JC muss tatsächlich verfügbare günstigere Alternative konkret benennen
Mietkaution als Darlehen
Die Mietkaution für eine neue Wohnung wird als Darlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II gewährt. Das Darlehen wird direkt an den Vermieter überwiesen und durch monatliche Aufrechnung zurückgezahlt.
- →Antrag stellen, BEVOR der neue Mietvertrag unterschrieben wird
- →Mietvertrag und Vermieterbescheinigung als Anlage einreichen
- →Jobcenter zahlt direkt an Vermieter — kein Bargeld an Antragsteller
- →Bei Ende des Mietverhältnisses: ausstehende Kaution geht an das Jobcenter zurück
Was tun bei Ablehnung des Darlehensantrags?
Das Jobcenter hat beim Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II grundsätzlich Ermessen — aber dieses Ermessen ist nicht schrankenlos. Folgende Schritte helfen bei einer rechtswidrigen Ablehnung.
- 01
Begründung des Bescheids genau prüfen
Prüfen Sie, ob das Jobcenter den Bedarf als 'nicht unabweisbar' eingestuft hat oder ob ein formaler Fehler vorliegt. Fehlende oder unzureichende Begründungen im Bescheid sind Ansatzpunkte für den Widerspruch.
- 02
Widerspruch einlegen (Frist: 1 Monat)
Legen Sie fristgerecht schriftlichen Widerspruch ein. Belegen Sie im Widerspruch konkret die Unabweisbarkeit des Bedarfs — z.B. mit Kostenvoranschlag, Sperrankündigung oder Arztbescheinigung.
- 03
Sozialberatung einschalten
Bei komplexen Fällen — insbesondere bei Energieschulden oder Wohnungserhalt — kontaktieren Sie eine anerkannte Sozialberatung oder einen VdK-Ortsverband. Diese können den Widerspruch professionell unterstützen.
- 04
Einstweiliger Rechtsschutz bei Notfällen
Wenn der abgelehnte Bedarf einen unmittelbaren Notfall verursacht (z.B. Energiesperrung, drohendes Wohnungsverlust), beantragen Sie beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG.
Häufige Ablehnungsgründe — und warum sie oft falsch sind
- "Bedarf ist nicht unabweisbar"
Die Unabweisbarkeit liegt vor, wenn der Bedarf ohne Darlehen nicht gedeckt werden kann und erhebliche Nachteile (Gesundheit, Wohnung, Grundversorgung) drohen — darlegen und belegen
- "Aus dem Regelsatz ansparen"
Bei defekten Grundbedarfsgeräten oder Energieschulden ist Ansparung im Regelsatz tatsächlich nicht möglich — BSG-Rechtsprechung belegt dies
- "Kein Ermessen für Darlehen in diesem Fall"
§ 24 Abs. 1 SGB II räumt dem JC Ermessen ein, aber das Ermessen muss pflichtgemäß ausgeübt werden — Ablehnung ohne Ermessenserwägung ist rechtswidrig
§ 24 Abs. 1 SGB II — Abweichende Erbringung von Leistungen
„Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen."
Leistungen rund um das Darlehen beim Jobcenter
Das Darlehen ist oft eine Ergänzung zu anderen Leistungen — oder die Alternative, wenn ein Zuschuss nicht möglich ist.
Vorschuss beim Jobcenter
Wenn das Bürgergeld ausbleibt oder verspätet kommt, besteht ein Anspruch auf sofortige Vorschusszahlung nach § 42 SGB II — kein Ermessensspielraum des Jobcenters.
Kostenübernahme Sonderbedarfe
Für bestimmte Gegenstände (Brille, orthopädische Schuhe) gibt es spezifische Kostenübernahmen als Zuschuss — nicht als Darlehen.
Erstausstattung der Wohnung
Bei Erstbezug ist die Erstausstattung ein Zuschuss (keine Rückzahlung) nach § 24 Abs. 3 SGB II — dem Darlehen gegenüber vorzuziehen.
Verwandte Begriffe und Leistungen
Das Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ist eng verknüpft mit anderen Leistungsformen des Bürgergeldes.