Rechtssicher nach § 60 SGB V

Formloser Antrag: Fahrtkostenerstattung bei der Krankenkasse

Die Krankenkasse erstattet Fahrtkosten zu medizinisch notwendigen Behandlungen — aber nur bei Vorliegen einer Ausnahmeregelung. Wir zeigen, wann Sie Anspruch haben und wie Sie ihn durchsetzen.

§ 60 SGB V · Erstattungsfähige Fahrten

Wann erstattet die Krankenkasse Fahrtkosten?

§ 60 SGB V unterscheidet strikt zwischen stationären und ambulanten Behandlungen. Die meisten ambulanten Arztfahrten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig — mit klar definierten Ausnahmen.

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Stationäre Krankenhausbehandlung (Aufnahme, Entlassung, vor-/nachstationär) — Immer erstattungsfähig

PKW (0,20 €/km), ÖPNV, Taxi oder Krankentransport je nach medizinischer Notwendigkeit

Anschlussrehabilitation (AHB) mit Genehmigungsbescheid — Erstattungsfähig

Genehmigungsbescheid der Krankenkasse muss vorliegen

Dialyse, Chemotherapie, Strahlentherapie (regelmäßig, ambulant) — Erstattungsfähig

§ 60 Abs. 2 Nr. 1 SGB V — keine zeitliche Begrenzung

Pflegegrad 4 oder 5 — ambulante Behandlungen mit Vorabgenehmigung — Erstattungsfähig mit Genehmigung

§ 60 Abs. 2 Nr. 3 SGB V — Vorab-Antrag bei der Kasse erforderlich

Schmerztherapeutische oder palliativmedizinische Behandlung — Erstattungsfähig mit Verordnung

Ärztliche Verordnung (Muster 4) erforderlich

Normale ambulante Arztbesuche ohne Ausnahmetatbestand — NICHT erstattungsfähig

Gilt für die meisten Hausarztbesuche — Eigenleistung des Versicherten

Richtwerte · Stand 2025

Erstattungsfähige Transportmittel und Kostenrahmen

Die Krankenkasse erstattet nicht automatisch das teuerste Transportmittel — sondern das medizinisch notwendige.

Transportmittel Voraussetzung Erstattungsbetrag
ÖPNV (Bus, Bahn) Keine besondere Voraussetzung Tatsächliche Kosten
PKW (eigener oder Taxi) ÖPNV nicht zumutbar / nicht verfügbar 0,20 €/km (max. Taxikosten)
Taxi / Mietwagen Gehbehinderung, eingeschränkte Transportfähigkeit Tatsächliche Kosten
Krankentransportwagen (KTW) Liegendtransport oder medizinische Begleitung nötig Tatsächliche Kosten
Rettungswagen (RTW) Notfall / vital bedrohlich Tatsächliche Kosten
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1

Pflichtfeld

Grund der Fahrt

2

Für den Antragskopf

Antragsteller/in

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Pflichtfeld

Begründung

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Typische Situationen

Fahrtkostenerstattung in der Praxis

Diese Fallgruppen treten häufig auf und führen oft zu unnötigen Ablehnungen.

Dialyse

Dialyse-Patient — Dauererstattung beantragen

Dialysefahrten sind nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 SGB V dauerhaft erstattungsfähig — ohne zeitliche Begrenzung. Manche Kassen stellen die Erstattung nach einigen Monaten fälschlicherweise ein.

  • Formlosen Antrag auf Dauererstattung stellen — nicht für jede Fahrt einzeln
  • Dialyseausweis und ärztliche Bestätigung der Behandlungsfrequenz beilegen
  • Fahrtkostenabrechnungen der letzten 12 Monate als Nachweis einreichen
  • Bei Ablehnung: § 60 Abs. 2 Nr. 1 SGB V im Widerspruch zitieren
Stationär

Krankenhaus liegt 80 km entfernt — Spezialisierungsargument

Die Kasse verweist auf das nächstgelegene Krankenhaus, aber der Arzt hat ein weiter entferntes Haus wegen der Spezialisierung empfohlen.

  • Ärztliche Stellungnahme einholen, warum das nähere Haus nicht geeignet ist
  • Erstattung für 'nächsterreichbares geeignetes Krankenhaus' — nicht nur das nächste
  • Kilometernachweise beilegen (Google Maps Screenshot genügt)
  • Formloser Antrag mit Kilometer-Berechnung einreichen
Pflegegrad 4

Pflegegrad 4 — Taxifahrt zum Hausarzt abgelehnt

Bei Pflegegrad 4 und 5 besteht Anspruch auf Fahrtkostenerstattung auch für ambulante Behandlungen — aber nur mit vorheriger Genehmigung der Kasse.

  • Vorab-Antrag auf Genehmigung bei der Krankenkasse stellen
  • Pflegegradnachweis und ärztliche Verordnung (Muster 4) beilegen
  • Bei nachträglicher Ablehnung: Widerspruch mit § 60 Abs. 2 Nr. 3 SGB V
  • Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis ebenfalls anspruchsbegründend
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