Rechtsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG

Formloser Antrag: Urlaubsabgeltung — Auszahlung offener Urlaubstage

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen nicht genommene Urlaubstage ausgezahlt werden — das ist gesetzlich geregelt und kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

§ 7 Abs. 4 BUrlG · EuGH

Urlaubsabgeltung: Anspruch und Berechnung

Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht automatisch mit Ende des Arbeitsverhältnisses — eine Geltendmachung ist dennoch empfohlen, um Verjährungs- und Verfall-Fristen zu sichern.

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Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG: Gesetzlicher Anspruch bei Ende des Arbeitsverhältnisses — Rechtsanspruch

Nicht vertraglich ausschließbar — § 13 BUrlG erklärt abweichende Vereinbarungen für unwirksam

Berechnung: Tagesgeld = Monatslohn / 30 × Urlaubstage — oder Stundensatz × Urlaubsstunden — Berechnung

Abgeltung erfolgt auf Basis des zuletzt gezahlten Lohns — inkl. regelmäßiger Zulagen

Urlaub verfällt nicht bei Krankheit — EuGH und BAG: Urlaub aus Krankheitsjahren ist abzugelten — Kein Verfall bei Krankheit

BAG: Urlaub verjährt nach 3 Jahren (§ 195 BGB) — aber erst wenn AG auf Verfallrisiko hingewiesen hat

Verfall-Klausel im Vertrag: Kann Urlaubsabgeltung nicht erfassen — nur Erhöhungsurlaub — Verfall-Klauseln

Gesetzlicher Mindesturlaub (20 Tage bei 5-Tage-Woche) kann nie durch Verfall-Klausel entfallen

§ 7 Abs. 4 BUrlG · Stand 2025

Urlaubsabgeltung: Typische Konstellationen

Je nach Beendigungsgrund und Situation gelten unterschiedliche Regeln für die Abgeltung.

Situation Abgeltungsanspruch Verjährung / Verfall
Kündigung durch AG Ja — voller Resturlaub 3 Jahre ab Entstehung
Eigenkündigung Ja — voller Resturlaub 3 Jahre ab Entstehung
Aufhebungsvertrag Ja — prüfen ob vertraglich geregelt 3 Jahre oder vertragliche Frist
Krankheit (Langzeit) Ja — kein Verfall bei Krankheit 3 Jahre nach EuGH/BAG
Tod des Arbeitnehmers Ja — Erben erhalten Abgeltung 3 Jahre
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Typische Situationen

Urlaubsabgeltung in der Praxis

Diese Fälle zeigen, wie der Anspruch wirksam geltend gemacht wird.

Kündigung

Kündigung — 15 Resturlaubstage werden ausgezahlt

Arbeitnehmer wird gekündigt. Kündigungsfrist reicht nicht aus, um alle 15 offenen Urlaubstage zu nehmen.

  • Schriftlichen Antrag auf Urlaubsabgeltung mit genauer Tageszahl einreichen
  • Urlaubskonto-Nachweis oder Lohnabrechnung beilegen
  • Abgeltung muss mit der letzten Lohnzahlung erfolgen — nicht erst Monate später
  • Verfall-Klausel im Vertrag kann gesetzlichen Mindesturlaub nicht erfassen
Krankheit

Langzeitkranker — Urlaub aus 3 Jahren soll ausgezahlt werden

Arbeitnehmer war 3 Jahre krank und konnte keinen Urlaub nehmen. Das Arbeitsverhältnis endet jetzt.

  • Urlaub aus Krankheitsjahren verfällt nicht — BAG und EuGH schützen den Anspruch
  • Urlaub verjährt erst 3 Jahre nach Entstehung — wenn AG auf Verfallrisiko hingewiesen hat
  • Antrag auf Abgeltung von Resturlaub aus allen Krankheitsjahren stellen
  • Konkrete Tageszahl aus Urlaubskonto berechnen und belegen
Aufhebung

Aufhebungsvertrag — Urlaubsregelung prüfen

Arbeitgeber bietet Aufhebungsvertrag an. Urlaubsabgeltung ist nicht explizit geregelt.

  • Vor Unterschrift: Urlaubsregelung explizit im Aufhebungsvertrag verhandeln
  • Fehlende Regelung bedeutet nicht Verzicht — gesetzlicher Abgeltungsanspruch bleibt
  • Antrag auf Auszahlung offener Urlaubstage als separates Schreiben einreichen
  • Aufhebungsvertrag nie ohne Beratung durch Rechtsanwalt oder Gewerkschaft unterschreiben
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Sonderurlaub

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Überbrückungsgeld

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Die Abgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist einer von rund 15 Anlässen der Übersicht.

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