Rechtssicher nach KSchG, BGB & SGB III

Formloser Antrag: Überbrückungsgeld — Abfindung bei Kündigung & Aufhebungsvertrag

Eine Abfindung ist kein gesetzlicher Anspruch — aber das richtige Verhandlungsgeschick und die richtigen Argumente machen den Unterschied. Wir erklären die Rechtslage und liefern die Vorlage.

KSchG · SGB III

Abfindung und Überbrückungsgeld: Was gilt?

Eine Abfindung ist kein gesetzlicher Anspruch — Ausnahme: § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung mit Klageverzicht.

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§ 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbed. Kündigung — wenn keine Klage erhoben wird — § 1a KSchG Abfindung

Höhe: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr — Arbeitgeber muss dies im Kündigungsschreiben anbieten

§ 9 KSchG: Gericht kann Abfindung festsetzen — wenn Weiterbeschäftigung unzumutbar — Gerichtliche Abfindung

Arbeitnehmer klagt auf Weiterbeschäftigung — Gericht löst das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung auf

Sozialplan: Betriebsrat verhandelt Abfindungsformeln bei Massenentlassung — Sozialplan

Sozialplan-Abfindung ist Betriebsvereinbarung — verbindlich und nicht individuell verhandelbar

Achtung Sperrzeit: Aufhebungsvertrag kann zu 12-wöchiger ALG-Sperrzeit führen — Sperrzeit SGB III

Ausnahme: Betriebsbedingte Kündigung oder 'wichtiger Grund' im Sinne des SGB III

KSchG · SGB III

Abfindungsarten und ihre Rechtsgrundlage

Je nach Beendigungsart gelten unterschiedliche Grundlagen für die Abfindung.

Abfindungsart Rechtsgrundlage Typische Höhe
§ 1a KSchG (Klageverzicht) § 1a KSchG 0,5 Monatslöhne je Beschäftigungsjahr
Einvernehmliche Abfindung Aufhebungsvertrag (§ 311 BGB) Verhandlungssache — oft 0,5–1,0
Gerichtliche Abfindung § 9 KSchG Ermessen Gericht — oft 1,0 Monatslohn je Jahr
Sozialplan-Abfindung § 112 BetrVG Sozialplanformel (Alter × Jahre × Faktor)
Turboprämie (schnelles Ausscheiden) Vertraglich Zusatz zur Basisabfindung
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Typische Situationen

Überbrückungsgeld und Abfindung in der Praxis

Diese Fälle zeigen, wie Abfindungen erfolgreich verhandelt und beantragt werden.

§ 1a KSchG

Betriebsbedingte Kündigung — Abfindung nach § 1a KSchG

Arbeitnehmer erhält betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchG.

  • Nicht sofort unterzeichnen — Klage-Frist (3 Wochen) läuft, aber Abfindung erfordert Klageverzicht
  • Angebot prüfen: 0,5 Monatslöhne je Jahr ist der gesetzliche Mindestsatz — oft nachverhandelbar
  • Rechtsberatung einholen: Ist die Kündigung wirklich wirksam? Verhandlungsposition hängt davon ab
  • Sozialversicherungsrechtliche Prüfung: Keine Sperrzeit bei betriebsbedingter Kündigung
Verhandlung

Aufhebungsvertrag — Abfindung verhandeln

Arbeitgeber schlägt Aufhebungsvertrag mit 2 Monatsgehältern Abfindung vor — Arbeitnehmer findet das zu niedrig.

  • Schriftliches Gegenangebot mit konkreter Abfindungsforderung einreichen
  • Formel als Verhandlungsgrundlage: 0,5–1,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
  • Sperrzeit-Risiko bei Aufhebungsvertrag bedenken — 12 Wochen ohne ALG möglich
  • Nie ohne Bedenkzeit und Rechtsberatung unterzeichnen
Selbstständig

Gründungsüberbrückungsgeld nach ALG — Selbstständigkeit

Arbeitnehmer bezieht ALG I und möchte sich selbstständig machen. Plant Überbrückungsgeld zu beantragen.

  • Gründungszuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragen — nicht mehr automatisch
  • Voraussetzung: Noch mindestens 150 Tage ALG-Anspruch, Tragfähigkeitsnachweis (Businessplan)
  • Gründungsberatung durch IHK oder HWK vorab — BA verlangt fachkundige Stellungnahme
  • Frühzeitig beantragen — Gründungszuschuss muss vor Beginn der Selbstständigkeit beantragt werden
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