Rechtssicher nach TzBfG & WissZeitVG

Formloser Antrag: Entfristung — Übernahme in unbefristetes Arbeitsverhältnis

Auf eine Entfristung besteht in der Regel kein gesetzlicher Anspruch — aber ein schriftlicher Antrag mit den richtigen Argumenten erhöht die Chancen erheblich. Wir erklären die Rechtslage und liefern die Vorlage.

TzBfG · Befristungsrecht

Entfristung: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Die Entfristung ist rechtlich kein Anspruch — aber betriebswirtschaftlich oft vorteilhaft für den Arbeitgeber. Richtige Argumente zahlen sich aus.

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Kein gesetzlicher Anspruch auf Entfristung — Ausnahme: sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG — Kein Rechtsanspruch

Sachgrundlose Befristung nur einmal und max. 2 Jahre — danach kein weiterer befristeter Vertrag mit demselben AG möglich

Unwirksame Befristung: Wenn Schriftform fehlt oder Sachgrund nicht vorlag — Vertrag gilt als unbefristet — Unwirksame Befristung

Klage auf Feststellung der Unbefristetheit vor dem Arbeitsgericht — Frist: 3 Wochen nach Vertragsende

Gleichbehandlungsgebot: Entfristung nicht aus diskriminierenden Gründen verweigern — Diskriminierungsschutz

Schwangere, Elternteilzeitler, Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungs-/Entfristungsschutz

WissZeitVG: An Hochschulen max. 12 Jahre Befristung (6 vor + 6 nach Promotion) — danach Entfristung oder Ende — Wissenschaft WissZeitVG

Wissenschaftliche Beschäftigte können nach Ablauf der Höchstdauer auf Entfristung drängen

TzBfG & WissZeitVG

Befristungsarten und Übernahmechancen

Je nach Befristungsart gelten unterschiedliche Regeln für die mögliche Entfristung.

Befristungsart Rechtsgrundlage Erneute Befristung möglich?
Sachgrundlose Befristung § 14 Abs. 2 TzBfG Nein (beim selben AG)
Befristung mit Sachgrund § 14 Abs. 1 TzBfG Ja (mit Sachgrund)
Projektbefristung § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG Ja (neues Projekt)
Wissenschaft (WissZeitVG) § 2 WissZeitVG Nein (nach Höchstdauer)
Elternzeit-Vertretung § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG Nein (nach Rückkehr)
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Typische Situationen

Entfristung in der Praxis

Diese Fälle zeigen, wie der Antrag auf Entfristung wirkungsvoll gestellt wird.

Leistung

Befristung endet — Stelle besteht dauerhaft weiter

Arbeitnehmer hat 2-jährigen befristeten Vertrag. Seine Stelle wird erkennbar dauerhaft benötigt.

  • Schriftlichen Antrag auf Entfristung 3–4 Monate vor Vertragsende einreichen
  • Leistungsnachweise und positiven Bezug im Unternehmen dokumentieren
  • Betonen: Stelle besteht dauerhaft — kein Sachgrund für weitere Befristung
  • Falls Sachgrundlose Befristung: AG kann nicht erneut befristen (§ 14 Abs. 2 TzBfG)
Unwirksam

Befristung ohne Schriftform — Vertrag gilt als unbefristet

Arbeitnehmer hat befristeten Vertrag mündlich verlängert. Schriftform fehlt.

  • Befristung ohne Schriftform ist unwirksam (§ 14 Abs. 4 TzBfG) — Vertrag gilt als unbefristet
  • Klage auf Feststellung der Entfristung beim Arbeitsgericht — Frist 3 Wochen nach Vertragsende
  • Sofort handeln — Versäumnis der 3-Wochen-Frist führt zu Rechtsverlust
  • Beweise sichern: Nachrichten, E-Mails, Zeugen zur mündlichen Verlängerung
Wissenschaft

Postdoc nach 12 Jahren WissZeitVG — keine weitere Befristung möglich

Wissenschaftliche Mitarbeiterin hat die WissZeitVG-Höchstdauer von 12 Jahren erreicht.

  • Antrag auf Übernahme in eine unbefristete Stelle oder Tenure-Track-Position
  • WissZeitVG-Höchstdauer erreicht — AG kann nicht mehr befristen (außer Drittmittel)
  • Verhandlungsdruck nutzen: Entweder Entfristung oder Ende — klare Position
  • Gewerkschaft (ver.di, GEW) oder Personalrat einschalten bei Blockade
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Die Entfristung nach TzBfG ist einer von rund 15 Anträgen im Arbeitsverhältnis.

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Das Archiv der formlosen Anträge

Beschäftigungssicherung berührt auch Jobcenter und Agentur für Arbeit.

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Rund um Entfristung und Befristungsrecht

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