Formloser Antrag: Genehmigung einer Nebentätigkeit
Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich einer Nebentätigkeit nachgehen — aber der Arbeitgeber hat ein legitimes Interesse an Transparenz. Wann braucht man eine Genehmigung, und wann darf sie verweigert werden?
Nebentätigkeit: Wann ist sie erlaubt?
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer können ihrer Zeit frei verfügen — aber Wettbewerb, Überstunden und vertragliche Klauseln setzen Grenzen.
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Art. 12 GG (Berufsfreiheit) schützt das Recht, mehrere Tätigkeiten auszuüben
Gilt nur bei direktem Wettbewerb — gleiche Branche allein reicht nicht aus
§ 3 ArbZG gilt für alle Arbeitsverhältnisse zusammen — Nebenjob erhöht die Gesamtarbeitszeit
Pauschale Genehmigungspflicht für alle Nebentätigkeiten ist zulässig — aber Ablehnung braucht Sachgrund
Nebentätigkeit: Erlaubt oder genehmigungspflichtig?
Nicht jede Nebentätigkeit ist automatisch erlaubt — der Sachverhalt entscheidet.
| Art der Nebentätigkeit | Erlaubt? | Genehmigung nötig? |
|---|---|---|
| Anderer Branche — kein Wettbewerb | Ja | Nur bei vertraglicher Klausel |
| Direkte Konkurrenz (gleiche Branche) | Nein — § 60 HGB | Nicht genehmigbar |
| Selbstständig / freiberuflich | Ja (kein Wettbewerb) | Ggf. bei vertraglicher Pflicht |
| Ehrenamt | Ja — grundsätzlich immer | Nein (außer Interessenkonflikt) |
| Minijob bei anderem AG | Ja — sofern ArbZG eingehalten | Ggf. Anzeigepflicht |
Antrag-Generator — PDF & Word
Nebentätigkeit in der Praxis
Diese Fälle zeigen, wie der Antrag auf Genehmigung wirkungsvoll gestellt wird.
Freiberufliche IT-Tätigkeit neben Festanstellung
Softwareentwickler möchte abends und am Wochenende freiberufliche Projekte übernehmen — Kunden in anderen Branchen.
- →Schriftlichen Antrag auf Genehmigung der Nebentätigkeit einreichen
- →Darlegen, dass kein Wettbewerbsverhältnis besteht und ArbZG eingehalten wird
- →Zeitlich begrenzte Tätigkeit und branchenfremde Kunden explizit erwähnen
- →Arbeitgeber kann nur ablehnen, wenn berechtigtes Interesse nachweisbar ist
Schöffenamt — kein Genehmigungserfordernis
Arbeitnehmer wird zum Schöffen berufen und möchte das Amt annehmen.
- →Schöffenamt ist bürgerschaftliche Pflicht und gesetzlich geschützt — kein Ablehnungsrecht des AG
- →Schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber (keine Genehmigung erforderlich)
- →Arbeitgeber muss für Schöffentage freistellen und den Verdienstausfall ersetzen
- →§ 45 GVG verpflichtet Arbeitgeber zur Freistellung
Minijob als Barkeeper — Hauptberuf in Büro
Arbeitnehmer im Bürojob möchte am Wochenende als Barkeeper arbeiten — Minijob, andere Branche.
- →Anzeige beim Hauptarbeitgeber empfohlen — Genehmigung nur bei vertraglicher Klausel nötig
- →Gesamtarbeitszeit aus beiden Jobs prüfen (max. 48 h/Woche im Durchschnitt)
- →Steuerlich: Minijob ist pauschal versteuert — keine Auswirkung auf Hauptjob-Lohnsteuer
- →Arbeitgeber kann nur aus sachlichen Gründen (Interessenkonflikt, ArbZG) ablehnen
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