Formloser Antrag: Kautionsrückgabe — Mietkaution zurückfordern
Nach dem Auszug muss der Vermieter die Kaution spätestens binnen 6 Monaten zurückzahlen — abzüglich berechtiger Forderungen. Wir erklären was zulässig ist und liefern die Vorlage zur Rückforderung.
Kautionsrückgabe: Was darf der Vermieter einbehalten?
Der Vermieter hat eine Prüffrist von ca. 3–6 Monaten für die Kautionsabrechnung. Danach muss er alles zurückzahlen, was er nicht berechtigt einbehalten darf.
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Es gibt keine starre gesetzliche Frist — Gerichte akzeptieren ca. 6 Monate als angemessen. Dazwischen liegt die Abrechnung von Nebenkosten. Vermieter darf Kaution nicht unbegrenzt einbehalten — nach 6 Monaten ohne Begründung: Rückforderung berechtigt
Normale Abnutzung (Kratzer, ausgeblichene Farben): Nicht erstattungspflichtig. Schäden: Bohrlöcher über das übliche Maß, Brandlöcher, mutwillige Beschädigungen. Mietrückstände. Ausstehende NK-Vorauszahlungen (wenn Abrechnung noch aussteht)
Viele Schönheitsreparatur-Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam (BGH-Rechtsprechung). Starre Fristen (alle 3 Jahre streichen) oder Abgeltungsklauseln ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands sind oft nichtig — Vermieter kann darauf keine Kaution einbehalten
§ 551 BGB: Kaution muss getrennt von Vermögen des Vermieters zu banküblichen Zinsen angelegt werden. Zinsen stehen dem Mieter zu. Wenn Vermieter Kaution nicht angelegt hat: Zinsnachforderung möglich
Zulässige und unzulässige Kautionsabzüge
Diese Übersicht zeigt, was der Vermieter von der Kaution abziehen darf und was nicht.
| Position | Zulässiger Abzug? | Begründung |
|---|---|---|
| Mietrückstände | Ja | Vertragliche Forderung |
| Schäden durch Mieter | Ja | Schadensersatz § 280 BGB |
| Normale Abnutzung | Nein | Vermieterrisiko |
| Unwirksame Schönheitsreparaturklausel | Nein | BGH-Rechtsprechung |
| Ausstehende Nebenkostenabrechnung | Teilweise (Vorbehalt) | Bis NK-Abrechnung liegt vor |
| Pauschalabzüge ohne Nachweis | Nein | Keine konkrete Forderung |
Antrag-Generator — PDF & Word
Kautionsrückgabe in der Praxis
Diese Fälle zeigen, wie die Kautionsrückgabe erfolgreich eingefordert wird.
8 Monate nach Auszug — Kaution nicht zurückgezahlt
Mieter ist ausgezogen und hat alle Schlüssel abgegeben. 8 Monate später hat der Vermieter die Kaution von 1.500 € noch nicht zurückgezahlt und keine Begründung gegeben.
- →Schriftliche Mahnung mit Fristsetzung (2 Wochen) und Klageankündigung
- →Vermieter ist in Verzug: Verzugszinsen ab Fälligkeit fordern (5 % über Basiszinssatz)
- →Bei Nichtreaktion: Klage beim Amtsgericht — Mahnbescheid oder Klageschrift
- →Kosten der Klage: Streitwert 1.500 € = Gerichtsgebühren ca. 50 € + Anwaltskosten
Vermieter behält gesamte Kaution wegen Schönheitsreparaturen
Vermieter behält 1.200 € Kaution vollständig ein wegen angeblich nötiger Schönheitsreparaturen — obwohl Wohnung im Einzugsprotokoll gut war.
- →Schönheitsreparaturklausel prüfen: Viele sind unwirksam (starre Fristen, Abgeltungsklauseln)
- →BGH: Klauseln wie 'alle 3 Jahre streichen' ohne Bedarfsvorbehalt sind unwirksam
- →Wenn Klausel unwirksam: Kein Anspruch auf Schönheitsreparaturen — Kaution vollständig zurückfordern
- →Einzugsprotokoll beifügen: Belegt Zustand bei Einzug — Beweislast für Schäden liegt beim Vermieter
Wohnung verkauft — neuer Eigentümer verweigert Kautionsrückgabe
Wohnung wurde während der Mietzeit verkauft. Neuer Eigentümer behauptet, die Kaution nicht erhalten zu haben.
- →§ 566a BGB: Neuer Eigentümer haftet für Kautionsrückgabe — auch wenn alter Vermieter Kaution behält
- →Rückforderung beim neuen Eigentümer stellen — parallel beim alten Vermieter
- →Alter Vermieter haftet subsidiär: Wenn neuer Eigentümer nicht zahlen kann
- →Schriftliche Anforderung an beide — Einschreiben mit Rückschein