Rechtssicher nach BGB §§ 551, 566a & 812

Formloser Antrag: Kautionsrückgabe — Mietkaution zurückfordern

Nach dem Auszug muss der Vermieter die Kaution spätestens binnen 6 Monaten zurückzahlen — abzüglich berechtiger Forderungen. Wir erklären was zulässig ist und liefern die Vorlage zur Rückforderung.

BGB · Mietkaution

Kautionsrückgabe: Was darf der Vermieter einbehalten?

Der Vermieter hat eine Prüffrist von ca. 3–6 Monaten für die Kautionsabrechnung. Danach muss er alles zurückzahlen, was er nicht berechtigt einbehalten darf.

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Prüffrist: 3–6 Monate nach Auszug — danach muss Vermieter zurückzahlen oder konkret begründen— Prüffrist

Es gibt keine starre gesetzliche Frist — Gerichte akzeptieren ca. 6 Monate als angemessen. Dazwischen liegt die Abrechnung von Nebenkosten. Vermieter darf Kaution nicht unbegrenzt einbehalten — nach 6 Monaten ohne Begründung: Rückforderung berechtigt

Zulässige Abzüge: Mietrückstände, Schäden über normale Abnutzung, ausstehende Nebenkosten— Zulässige Abzüge

Normale Abnutzung (Kratzer, ausgeblichene Farben): Nicht erstattungspflichtig. Schäden: Bohrlöcher über das übliche Maß, Brandlöcher, mutwillige Beschädigungen. Mietrückstände. Ausstehende NK-Vorauszahlungen (wenn Abrechnung noch aussteht)

Nicht zulässig: Schönheitsreparaturen unwirksamer AGB-Klauseln, normale Abnutzung, pauschale Abzüge— Nicht zulässige Abzüge

Viele Schönheitsreparatur-Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam (BGH-Rechtsprechung). Starre Fristen (alle 3 Jahre streichen) oder Abgeltungsklauseln ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands sind oft nichtig — Vermieter kann darauf keine Kaution einbehalten

Zinsen: Vermieter muss Kaution verzinslich anlegen — Zinsen gehören dem Mieter— Zinsen

§ 551 BGB: Kaution muss getrennt von Vermögen des Vermieters zu banküblichen Zinsen angelegt werden. Zinsen stehen dem Mieter zu. Wenn Vermieter Kaution nicht angelegt hat: Zinsnachforderung möglich

BGB § 551 · Kautionsabrechnung

Zulässige und unzulässige Kautionsabzüge

Diese Übersicht zeigt, was der Vermieter von der Kaution abziehen darf und was nicht.

PositionZulässiger Abzug?Begründung
MietrückständeJaVertragliche Forderung
Schäden durch MieterJaSchadensersatz § 280 BGB
Normale AbnutzungNeinVermieterrisiko
Unwirksame SchönheitsreparaturklauselNeinBGH-Rechtsprechung
Ausstehende NebenkostenabrechnungTeilweise (Vorbehalt)Bis NK-Abrechnung liegt vor
Pauschalabzüge ohne NachweisNeinKeine konkrete Forderung
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Typische Situationen

Kautionsrückgabe in der Praxis

Diese Fälle zeigen, wie die Kautionsrückgabe erfolgreich eingefordert wird.

Keine Rückzahlung

8 Monate nach Auszug — Kaution nicht zurückgezahlt

Mieter ist ausgezogen und hat alle Schlüssel abgegeben. 8 Monate später hat der Vermieter die Kaution von 1.500 € noch nicht zurückgezahlt und keine Begründung gegeben.

  • Schriftliche Mahnung mit Fristsetzung (2 Wochen) und Klageankündigung
  • Vermieter ist in Verzug: Verzugszinsen ab Fälligkeit fordern (5 % über Basiszinssatz)
  • Bei Nichtreaktion: Klage beim Amtsgericht — Mahnbescheid oder Klageschrift
  • Kosten der Klage: Streitwert 1.500 € = Gerichtsgebühren ca. 50 € + Anwaltskosten
Ungerechtfertigter Einbehalt

Vermieter behält gesamte Kaution wegen Schönheitsreparaturen

Vermieter behält 1.200 € Kaution vollständig ein wegen angeblich nötiger Schönheitsreparaturen — obwohl Wohnung im Einzugsprotokoll gut war.

  • Schönheitsreparaturklausel prüfen: Viele sind unwirksam (starre Fristen, Abgeltungsklauseln)
  • BGH: Klauseln wie 'alle 3 Jahre streichen' ohne Bedarfsvorbehalt sind unwirksam
  • Wenn Klausel unwirksam: Kein Anspruch auf Schönheitsreparaturen — Kaution vollständig zurückfordern
  • Einzugsprotokoll beifügen: Belegt Zustand bei Einzug — Beweislast für Schäden liegt beim Vermieter
Eigentümerwechsel

Wohnung verkauft — neuer Eigentümer verweigert Kautionsrückgabe

Wohnung wurde während der Mietzeit verkauft. Neuer Eigentümer behauptet, die Kaution nicht erhalten zu haben.

  • § 566a BGB: Neuer Eigentümer haftet für Kautionsrückgabe — auch wenn alter Vermieter Kaution behält
  • Rückforderung beim neuen Eigentümer stellen — parallel beim alten Vermieter
  • Alter Vermieter haftet subsidiär: Wenn neuer Eigentümer nicht zahlen kann
  • Schriftliche Anforderung an beide — Einschreiben mit Rückschein
Verwandte Konzepte

Rund um Mietkaution und Rückgabe

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