Freibetrag nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II

Flexi-Kind Jobcenter: Kinderbetreuungskosten als Freibetrag absetzen

Erwerbstätige Bürgergeld-Bezieher mit Kindern können notwendige Kinderbetreuungskosten vom anrechenbaren Einkommen absetzen — das erhöht das effektive Bürgergeld.

§ 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II · Absetzbare Kosten

Welche Kinderbetreuungskosten können abgesetzt werden?

Als Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II kommen alle notwendigen Aufwendungen für Kinderbetreuung in Betracht, die durch die Erwerbstätigkeit entstehen und nicht anderweitig gedeckt sind.

Alle absetzbaren Kosten einblenden (9 Positionen)
Monatliche Kita-Beiträge / Kita-Gebühren— Anerkannt

Auch bei einkommensabhängigen Beiträgen — tatsächlicher Beitrag ist absetzbar

Kosten Tagesmutter / Kindertagespflege— Anerkannt

Auch für Randzeiten (früh morgens, spät abends) wenn Erwerbstätigkeit dies erfordert

Hortgebühren / Nachmittagsbetreuung— Anerkannt

Soweit sie durch die Erwerbstätigkeit notwendig entstehen

Verpflegungskosten in der Kita— Bedingt anerkannt

Nur wenn sie Teil der Kita-Gebühr sind und nicht separat bezahlt werden — JC hat Ermessen

Fahrtkosten zur Betreuungseinrichtung— Bedingt anerkannt

Wenn kein ÖPNV verfügbar oder nicht zumutbar — Einzelfallprüfung

Kosten für Babysitter (regelmäßig)— Bedingt anerkannt

Wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit verfügbar ist — Nachweis der Notwendigkeit erforderlich

Kosten ohne Zusammenhang zur Erwerbstätigkeit— NICHT anerkannt

Betreuungskosten an Tagen ohne Arbeit sind nicht absetzbar

Kosten für Betreuung durch Verwandte (Großeltern etc.)— NICHT anerkannt (ohne Rechnung)

Nur absetzbar wenn tatsächliche Zahlung nachgewiesen wird — schriftlicher Betreuungsvertrag erforderlich

Kosten für Betreuung durch nicht erwerbstätige Person im Haushalt— NICHT anerkannt

Hinweis:Quellen: § 11b SGB II · BSG B 14 AS 55/12 R · BA Fachliche Weisung § 11b SGB II · Stand: 2026

Berechnungsbeispiel · § 11b SGB IIStand 2026

So wirkt sich der Kinderbetreuungs-Absetzbetrag aus

Diese Tabelle zeigt an einem Beispiel, wie die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten das anrechenbare Einkommen und damit das Bürgergeld beeinflusst.

PositionOhne AbsetzbetragMit Absetzbetrag
Bruttolohn1.000 €1.000 €
Steuern und SV-Abzüge– 200 €– 200 €
Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b Abs. 2)– 200 €– 200 €
Kinderbetreuungskosten– 0 €– 150 €
Anrechenbares Einkommen600 €450 €
Effektive Besserstellung+ 150 € Bürgergeld

Vereinfachtes Berechnungsbeispiel — tatsächliche Berechnung hängt von Haushaltsgröße, weiteren Absetzbeträgen und kommunalen KdU-Werten ab. Quelle: § 11b SGB II · BA Berechnungshilfe.

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Antrag auf Berücksichtigung Kinderbetreuungskosten — PDF & Word

1

Pflichtfeld

Art der Kinderbetreuungskosten

2

Für den Antragskopf

Antragsteller/in

3

Pflichtfeld

Begründung

Keine Datenübertragung — Erstellung erfolgt 100 % lokal im Browser

Besondere Situationen

Flexi-Kind in Sondersituationen

Verschiedene Betreuungssituationen erfordern unterschiedliche Nachweise.

Kita-Warteliste

Übergangslösung bei Kita-Warteliste

Wenn kein Kita-Platz verfügbar ist und eine Tagesmutter oder Babysitter genutzt wird, können diese Kosten ebenfalls abgesetzt werden — auch wenn die Lösung nur temporär ist.

  • Nachweis der Kita-Wartelistenregistrierung als Beleg einreichen
  • Betreuungsvertrag mit Tagesmutter / Vereinbarung mit Babysitter schriftlich festhalten
  • Alle Zahlungen nachweisen — Überweisungsbelege aufbewahren
  • Sobald Kita-Platz verfügbar: Wechsel des Nachweises beim JC
Atypische Arbeitszeiten

Schichtarbeit, Nacht- und Wochenendarbeit

Bei Schichtarbeit oder Arbeit außerhalb der regulären Kita-Öffnungszeiten entstehen zusätzliche Betreuungskosten (z.B. Tagesmutter oder Babysitter). Diese können als Absetzbetrag geltend gemacht werden.

  • Schichtplan des Arbeitgebers als Nachweis einreichen
  • Kita-Öffnungszeiten und eigene Arbeitszeiten gegenüberstellen — Lücken belegen
  • Betreuungsvertrag für Randzeiten beilegen
  • JC muss atypische Arbeitszeiten bei der Absetzbetragsberechnung berücksichtigen
Eltern in Ausbildung

Kinderbetreuungskosten bei Ausbildung oder Studium

Auch Auszubildende und Studierende, die Bürgergeld beziehen, können Kinderbetreuungskosten geltend machen — wenn die Betreuung durch die Ausbildung notwendig wird.

  • Ausbildungsnachweis oder Immatrikulationsbescheinigung einreichen
  • Betreuungszeiten müssen mit Ausbildungszeiten übereinstimmen — Stundenplan beifügen
  • Auch während der Ausbildungsvergütung: Absetzbarkeit prüfen
  • BAföG-Bezieher: parallel Kinderbetreuungskosten beim Studierendenwerk prüfen
Rechtliche Absicherung

Was tun, wenn das Jobcenter Kinderbetreuungskosten nicht absetzt?

Die Absetzbarkeit notwendiger Kinderbetreuungskosten ist gesetzlich verankert — eine Ablehnung ohne stichhaltige Begründung ist anfechtbar.

  1. 01

    Begründung prüfen

    Prüfen Sie, ob das JC die Notwendigkeit der Kosten in Zweifel zieht oder einen formalen Fehler (fehlende Nachweise) als Grund anführt. Bei letzterem: Nachweise nachreichen, ohne sofort Widerspruch einlegen zu müssen.

  2. 02

    Nachweis der Notwendigkeit stärken

    Legen Sie lückenlos dar, warum die Betreuungskosten durch Ihre Erwerbstätigkeit notwendig entstehen: Arbeitszeiten, Betreuungszeiten, Lücken im ÖPNV-Angebot, fehlende kostenlose Alternativen.

  3. 03

    Widerspruch einlegen

    Legen Sie fristgerecht Widerspruch ein und verweisen Sie auf § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II sowie BSG B 14 AS 55/12 R. Das BSG hat klargestellt, dass notwendige Betreuungskosten vollständig abzusetzen sind.

Häufige Ablehnungsgründe — und warum sie oft falsch sind

  • "Kosten nicht notwendig"

    Notwendigkeit liegt vor, wenn die Betreuung die Erwerbstätigkeit ermöglicht — JC muss konkret darlegen, welche zumutbare kostenlose Alternative verfügbar ist

  • "Nur abzüglich Zuschüsse"

    Absetzbar ist der tatsächlich selbst gezahlte Betrag nach Abzug von Jugendamt-Zuschüssen und Kinderzuschlag — korrekte Berechnung einfordern

  • "Nicht durch Arbeit verursacht"

    Wenn die Kita-Zeiten mit den Arbeitszeiten zusammenfallen, ist der Kausalzusammenhang gegeben — Arbeitszeiten und Kita-Zeiten dokumentieren

§ 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II — Absetzbeträge

„Vom Einkommen abzusetzen sind … die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben … insbesondere Kinderbetreuungskosten."
Thematische Einordnung

Verwandte Begriffe und Leistungen

Flexi-Kind steht im Kontext der Einkommensanrechnung und Familienleistungen beim Bürgergeld.

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