Aufteilung nach § 7 Abs. 3 SGB II

Temporäre Bedarfsgemeinschaft: Vorlage für Kinder in zwei Haushalten (Wechselmodell)

Kinder, die abwechselnd in zwei Haushalten leben (Wechselmodell oder umgangsbedingter Mehrbedarf), können bei beiden Elternteilen in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen werden — formlos beantragbar.

§ 7 Abs. 3 SGB II · Grundlagen

Was ist eine temporäre Bedarfsgemeinschaft?

Das Bundessozialgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung (BSG B 14 AS 10/12 R) anerkannt, dass Kinder, die in zwei Haushalten leben, anteilig in beiden Bedarfsgemeinschaften berücksichtigt werden können.

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Kind lebt tatsächlich und regelmäßig in zwei Haushalten— Grundvoraussetzung

Gelegentliche Besuche reichen nicht — es muss ein echtes Aufenthaltsmodell sein

Aufenthalt beim antragstellenden Elternteil: mindestens ca. 25–30 % der Zeit— Aufenthaltsquote

Genaue Grenze nicht gesetzlich fixiert — JC und Gerichte werten nach Einzelfall

Tatsächlicher Mehraufwand beim antragstellenden Elternteil (Verpflegung, Unterkunft)— Bedarf

Kosten müssen tatsächlich anfallen — Nachweise durch Schlafmöglichkeit, Verpflegungsaufwand

Nachweis der Aufenthaltszeiten (Kalender, Sorgerechtsvereinbarung, richterlicher Beschluss)— Nachweise
Anteilige Leistungen — nicht 100 % des Kindregelsatzes— Leistungshöhe

Aufteilung proportional zum Aufenthalt — z.B. 50/50 oder nach tatsächlichen Tagen

Unterkunftskosten: Mehrbedarf wird anteilig anerkannt— KdU-Anteil

Kind braucht eigenes Bett / Schlafmöglichkeit — dies kann KdU-Anteil erhöhen

Kein Doppelbezug — Abstimmung zwischen beiden Elternteilen erforderlich— Wichtig

Beide Elternteile können anteilig beantragen — aber keine doppelte Vollauszahlung

Wechselmodell (50/50) ist stärkstes Argument für temporäre BG— Stärkstes Szenario

Hinweis:Quellen: BSG B 14 AS 10/12 R · BSG B 14 AS 26/11 R · § 7 Abs. 3 SGB II · Bundesagentur für Arbeit Fachliche Weisung · Stand: 2026

Anteilige Kindregelsätze 2026Orientierungswerte

Welche Leistungen werden anteilig anerkannt?

Bei einer temporären Bedarfsgemeinschaft werden die Leistungen für das Kind anteilig auf beide Haushalte aufgeteilt. Diese Tabelle zeigt die Ausgangswerte.

Altersgruppe KindVoller Regelsatz 2026Bei 50 % Aufenthalt
0–5 Jahre357 €/Monatca. 179 €
6–13 Jahre390 €/Monatca. 195 €
14–17 Jahre471 €/Monatca. 236 €
KdU-Anteil KindAnteilig nach HaushaltsgrößeProportional zur Aufenthaltszeit
Sozialgeld (unter 15 J.)Wie Regelsatz KindAnteilig

Die genaue Aufteilung bestimmt das Jobcenter nach dem tatsächlichen Aufenthalt. Quelle: § 7 Abs. 3 SGB II · Regelbedarfsstufen 2026 · BSG B 14 AS 10/12 R.

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Antrag Temporäre Bedarfsgemeinschaft — PDF & Word

1

Pflichtfeld

Art der Aufenthaltssituation

2

Für den Antragskopf

Antragsteller/in

3

Pflichtfeld

Begründung

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Wechselmodell vs. erweiterter Umgang

Unterschiede zwischen Wechselmodell und erweitertem Umgang

Die zwei häufigsten Aufenthaltsmodelle haben unterschiedliche Auswirkungen auf die Bedarfsgemeinschaft — und erfordern unterschiedliche Nachweise.

Wechselmodell 50/50

Echtes Wechselmodell — gleiche Aufenthaltszeiten

Beim echten Wechselmodell verbringt das Kind gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen. Beide können das Kind zu 50 % in ihrer Bedarfsgemeinschaft geltend machen — der Regelsatz wird hälftig aufgeteilt.

  • Schriftliche Vereinbarung oder richterlicher Beschluss zum Wechselmodell als Nachweis
  • Kalenderübersicht der tatsächlichen Aufenthaltstage beilegen
  • Beide Elternteile müssen separat beim jeweiligen JC beantragen
  • Koordination zwischen beiden Elternteilen vermeidet Doppelbezug und Ärger mit dem JC
Erweiterter Umgang

Kind überwiegend bei einem Elternteil — regelmäßiger Umgang beim anderen

Wenn das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt, aber regelmäßig (z.B. jedes zweite Wochenende + Ferien) beim anderen, kann der andere Elternteil die tatsächlichen Mehrkosten geltend machen — aber keinen vollen Regelsatz.

  • Umgangsregelung (Beschluss oder schriftliche Vereinbarung) als Nachweis
  • Aufenthaltsprotokoll für 2–3 Monate führen und beifügen
  • JC erkennt bei erweitertem Umgang oft nur anteiligen Mehrbedarf an — nicht vollen Regelsatz
  • Bei Streit über Aufenthaltszeiten: familiengerichtliche Klärung empfohlen
Streit mit dem JC

Jobcenter erkennt temporäre BG nicht an

Viele Jobcenter lehnen die temporäre Bedarfsgemeinschaft ab oder stufen die anerkannten Tage zu niedrig ein. Das BSG hat jedoch klar entschieden, dass die Anerkennung bei nachgewiesenem Wechselmodell verpflichtend ist.

  • BSG B 14 AS 10/12 R als Rechtsgrundlage im Widerspruch nennen
  • Alle Nachweise der tatsächlichen Aufenthaltszeiten vollständig einreichen
  • VdK oder Sozialberatung hinzuziehen
  • Sozialgericht: kostenlos und bei klarer Rechtslage erfolgversprechend
Rechtliche Absicherung

Was tun, wenn das Jobcenter die temporäre Bedarfsgemeinschaft ablehnt?

Die Ablehnung einer temporären Bedarfsgemeinschaft trotz nachgewiesenen Wechselmodells ist nach der BSG-Rechtsprechung rechtswidrig.

  1. 01

    Begründung des Bescheids prüfen

    Prüfen Sie, ob das JC die Aufenthaltszeiten in Zweifel zieht oder ob es die Rechtsfigur der temporären BG grundsätzlich ablehnt. Beide Begründungen sind mit dem richtigen Nachweis anfechtbar.

  2. 02

    Nachweise vervollständigen

    Legen Sie beim Widerspruch alle verfügbaren Nachweise vor: Sorgerechtsvereinbarung, familiengerichtlichen Beschluss, Aufenthaltskalender, Schulnachweise, ärztliche Termine beim antragstellenden Elternteil.

  3. 03

    BSG-Rechtsprechung zitieren

    Verweisen Sie explizit auf BSG B 14 AS 10/12 R (Grundsatzentscheidung temporäre BG). Diese Entscheidung ist für alle Jobcenter bindend — eine Ablehnung ohne Auseinandersetzung mit diesem Urteil ist rechtswidrig.

  4. 04

    Sozialgericht — kostenlos und wirksam

    Bei Ablehnung des Widerspruchs: Klage vor dem Sozialgericht. Das Verfahren ist kostenlos. Bei klar nachgewiesenem Wechselmodell sind die Erfolgsaussichten sehr gut.

Häufige Ablehnungsgründe — und warum sie oft falsch sind

  • "Kind wohnt offiziell nicht bei Ihnen"

    Der Hauptwohnsitz des Kindes ist nicht entscheidend — tatsächlicher Aufenthalt und tatsächliche Mehrkosten sind maßgeblich (BSG B 14 AS 10/12 R)

  • "Kein anerkanntes Aufenthaltsmodell"

    BSG hat keine Mindestgrenze des Aufenthaltsanteils festgelegt — auch unterhalb von 50 % sind anteilige Leistungen möglich bei nachgewiesenem Bedarf

  • "Der andere Elternteil bezieht bereits Leistungen für das Kind"

    Anteilige Aufteilung ist rechtlich möglich — Doppelbezug des vollen Regelsatzes ist nicht erlaubt, aber parallele anteilige Bezüge sind BSG-konform

BSG B 14 AS 10/12 R — Temporäre Bedarfsgemeinschaft

„Ein Kind, das sich tatsächlich bei jedem Elternteil aufhält, kann für die Dauer des jeweiligen Aufenthalts als Mitglied der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen sein."
Thematische Einordnung

Verwandte Begriffe und rechtliche Kontexte

Die temporäre Bedarfsgemeinschaft ist Teil des komplexen Familienrechts-SGB-II-Schnittstelle.

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