Temporäre Bedarfsgemeinschaft · BSG B 14 AS 10/12 R · § 7 Abs. 3 SGB II

Wechselmodell und Bürgergeld: Kind zu 50 % — temporäre Bedarfsgemeinschaft beantragen

Beim echten Wechselmodell lebt das Kind zu gleichen Teilen in beiden Haushalten. Beide Elternteile können das Kind anteilig in ihrer Bedarfsgemeinschaft geltend machen — formlos und rechtssicher.

Kostenlos · 100 % lokal · Kein Login

Antrag Temporäre BG Wechselmodell — PDF & Word

1

Pflichtfeld

Aufenthaltsmodell

2

Für den Antragskopf

Antragsteller/in

3

Pflichtfeld

Begründung

Keine Datenübertragung — Erstellung erfolgt 100 % lokal im Browser

Wechselmodell vs. erweiterter Umgang — der entscheidende Unterschied

Beim echten Wechselmodell (50/50) lebt das Kind annähernd gleichmäßig in beiden Haushalten — beide Elternteile können das Kind zu ca. 50 % in ihrer Bedarfsgemeinschaft geltend machen.

Beim erweiterten Umgang lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil (z.B. 70/30) — der andere Elternteil kann nur die anteiligen Mehrkosten für die tatsächlichen Aufenthaltstage geltend machen.

Der Hauptwohnsitz des Kindes ist nicht entscheidend — maßgeblich ist der tatsächliche Aufenthalt (BSG B 14 AS 10/12 R). Ein Kind kann melderechtlich bei einem Elternteil gemeldet sein und trotzdem zur Hälfte beim anderen leben.

Was beim Wechselmodell anerkannt wird

Das Jobcenter muss beim echten Wechselmodell diese Leistungsbestandteile anteilig anerkennen.

Anteiliger Kindregelsatz

Der Regelsatz des Kindes (je nach Alter: 357–471 €/Monat) wird proportional zum Aufenthaltsanteil aufgeteilt — bei 50/50: je ca. 179–236 €/Monat pro Elternteil.

KdU-Anteil für das Kind

Wenn das Kind in der Wohnung übernachtet und einen eigenen Schlafplatz hat, erhöht sich der KdU-Bedarf des Haushalts anteilig — das JC muss diesen Anteil mitübernehmen.

Sozialgeld für Kinder unter 15 (§ 23 SGB II)

Unter 15 J.

Nicht erwerbsfähige Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialgeld statt Bürgergeld — wird ebenfalls anteilig nach Aufenthaltszeit aufgeteilt.

Voraussetzungen für die Anerkennung beim Wechselmodell

Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt und nachgewiesen sein — dann ist die Anerkennung verpflichtend.

1

Tatsächlicher und regelmäßiger Aufenthalt

Das Kind muss tatsächlich und regelmäßig in beiden Haushalten leben — nicht nur vereinzelte Besuche. Ein Aufenthaltskalender für 2–3 Monate ist der stärkste Nachweis.

2

Eigener Schlafplatz im Haushalt

Das Kind muss einen eigenen Schlafplatz (Bett) in der Wohnung des antragstellenden Elternteils haben. Das JC prüft, ob tatsächlich eine eigene Schlafmöglichkeit vorhanden ist.

3

Tatsächlicher Mehraufwand

Es müssen tatsächliche Mehrkosten entstehen: Verpflegung, Hygiene, Kleidung für den Aufenthalt. Das JC kann keine rein theoretische Aufenthaltsvereinbarung anerkennen, wenn kein echter Aufwand entsteht.

Rechtsgrundlage: BSG B 14 AS 10/12 R · § 7 Abs. 3 SGB II

Das Bundessozialgericht hat in der Grundsatzentscheidung B 14 AS 10/12 R verbindlich entschieden, dass Kinder im Wechselmodell anteilig in beiden Bedarfsgemeinschaften berücksichtigt werden müssen.§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II · BSG B 14 AS 10/12 R

Kein Doppelbezug, aber parallele Ansprüche

Beide Elternteile können das Kind anteilig geltend machen — aber kein Elternteil kann mehr als 100 % des Kindregelsatzes erhalten. Bei 50/50 bekommt jeder 50 %. Eine Abstimmung zwischen beiden Elternteilen ist sinnvoll.

Rückwirkende Geltendmachung möglich

Wurde das Wechselmodell bisher nicht beim JC angezeigt, kann über § 44 SGB X (Überprüfungsantrag) eine rückwirkende Korrektur und Nachzahlung beantragt werden — typisch bis zu einem Jahr rückwirkend.

Anteilige Leistungen Wechselmodell 2026

Leistungsberechnung bei 50/50 Wechselmodell

Diese Tabelle zeigt, welche Leistungen bei einem 50/50 Wechselmodell bei jedem Elternteil anteilig anerkannt werden.

Kind (Alter) Voller Regelsatz Je Elternteil (50 %) KdU-Anteil (zusätzlich)
0–5 Jahre 357 € ca. 179 € anteilig
6–13 Jahre 390 € ca. 195 € anteilig
14 Jahre 471 € ca. 236 € anteilig
ab 15 Jahren 471 € ca. 236 € anteilig

Regelbedarfsstufen 2026 gemäß RBEG · BSG B 14 AS 10/12 R · Sozialgeld § 23 SGB II. Die genaue Aufteilung des KdU-Anteils richtet sich nach der Haushaltsgröße und der kommunalen KdU-Richtlinie.

In 3 Schritten zur anerkannten temporären BG beim Wechselmodell

1

Aufenthaltszeiten lückenlos dokumentieren

Führen Sie einen Aufenthaltskalender — mindestens 2–3 Monate rückwirkend. Notieren Sie jeden Tag, an dem das Kind bei Ihnen übernachtet hat. Das ist der wichtigste Nachweis.

2

Vereinbarung oder Gerichtsbeschluss sichern

Legen Sie die Sorgerechtsvereinbarung oder den familiengerichtlichen Beschluss bei. Wenn keine schriftliche Vereinbarung existiert, hilft eine eidesstattliche Erklärung beider Elternteile.

3

Antrag beim JC stellen und mit dem anderen Elternteil koordinieren

Informieren Sie das JC, dass beide Elternteile anteilig beantragen. Das verhindert Vorwürfe des Doppelbezugs und beschleunigt die Bearbeitung beim jeweils zuständigen Jobcenter.

Expertenwissen

Pro-Tipps für die Anerkennung des Wechselmodells

Diese Punkte sind entscheidend — viele Jobcenter versuchen, die temporäre BG zu verweigern.

Aufenthaltskalender als stärkster Nachweis

Wichtig

Ein lückenloser Aufenthaltskalender für 2–3 Monate ist das wichtigste Dokument. Notieren Sie jeden Aufenthaltstag — idealerweise von beiden Elternteilen unterschrieben.

Eigenes Bett dokumentieren

Das JC prüft, ob das Kind einen eigenen Schlafplatz hat. Fotografieren Sie das Kinderbett oder Kinderzimmer — ein kurzes Foto im Antrag ist oft überzeugender als lange Erklärungen.

BSG B 14 AS 10/12 R explizit zitieren

Viele Jobcenter lehnen die temporäre BG aus Unkenntnis ab. Zitieren Sie das BSG-Urteil B 14 AS 10/12 R im Antrag — JC-Mitarbeiter, die das Urteil kennen, bearbeiten den Antrag korrekt.

Mit anderem Elternteil abstimmen

Koordination

Informieren Sie das JC transparent, dass der andere Elternteil beim eigenen JC ebenfalls anteilig beantragt. Das verhindert Doppelbezugsvorwürfe und signalisiert, dass Sie die Rechtslage kennen.

Häufige Fragen zum Wechselmodell beim Jobcenter

Ja

Kann ich 50 % des Kindregelsatzes bekommen, obwohl das Kind melderechtlich beim anderen Elternteil wohnt?

Ja. Der melderechtliche Wohnsitz ist nicht entscheidend — maßgeblich ist der tatsächliche Aufenthalt (BSG B 14 AS 10/12 R). Das Kind kann bei Ihnen zum gleichen Anteil in der BG berücksichtigt werden.

Was passiert, wenn das andere JC (beim anderen Elternteil) die temporäre BG ablehnt?

Das ändert nichts an Ihrem Anspruch. Jedes JC entscheidet für seinen Zuständigkeitsbereich. Ihr JC muss unabhängig davon Ihren Antrag prüfen — die Ablehnung beim anderen JC ist kein Ablehnungsgrund.

Muss ich den anderen Elternteil über meinen Antrag informieren?

Keine gesetzliche Pflicht, aber empfohlen. Koordination verhindert Doppelbezugsvorwürfe und zeigt dem JC, dass Sie transparent vorgehen.

Bekomme ich auch Kindergeld-Anteil beim Wechselmodell?

Das Kindergeld wird beim Wechselmodell familienfamiliäre Entscheidung — es wird nur an einen Elternteil ausgezahlt. Beim Bürgergeld wird Kindergeld angerechnet. Getrennte Regelung, separat mit der Familienkasse klären.

Ja

Kann ich rückwirkend beantragen, wenn das Wechselmodell schon länger besteht?

Ja, über § 44 SGB X (Überprüfungsantrag). Rückwirkend bis zu einem Jahr ist in der Regel möglich. Geben Sie im Antrag an, seit wann das Wechselmodell besteht.