Rechtssicher nach BGB §§ 1601–1615, Düsseldorfer Tabelle

Formloser Antrag: Unterhalt — Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

Unterhalt ist kein Almosen, sondern ein gesetzlicher Anspruch — für Kinder und getrenntlebende Eheleute. Wir erklären die Berechnung nach Düsseldorfer Tabelle und liefern die Vorlage für die Aufforderung zur Unterhaltsleistung.

BGB · Unterhaltsrecht

Unterhalt: Anspruch, Berechnung und Durchsetzung

Unterhalt sichert den Lebensunterhalt von Kindern und unterhaltsberechtigten Ehegatten. Die Berechnung folgt festen Tabellen — der Düsseldorfer Tabelle für Kindesunterhalt und dem Bedarf beim Ehegattenunterhalt.

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Mindestunterhalt für Kinder: 1. Altersstufe (0–5 Jahre) 480 €, 2. Stufe (6–11 J.) 551 €, 3. Stufe (12–17 J.) 645 € — Stand 2024 — Mindestunterhalt

Düsseldorfer Tabelle gilt ab 1.1.2024 — Tabelle nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen gestaffelt

Mangelfall: Wenn Einkommen nicht für alle Unterhaltsansprüche reicht — Rangfolge nach § 1609 BGB — Rangfolge

Minderjährige Kinder haben Rang 1 — vor Ehegatten und volljährigen Kindern

Trennungsunterhalt: Pflicht ab dem Zeitpunkt der Trennung — Auskunftsanspruch über Einkommen des Partners — Trennungsunterhalt

§ 1361 BGB: Unterhaltsanspruch bei Bedürftigkeit — eheliche Lebensverhältnisse als Maßstab

Nachehelicher Unterhalt: Befristet — Gericht berücksichtigt Ehezeit, Kinderbetreuung, Umschulungsmöglichkeit — Nachehelicher Unterhalt

§ 1578b BGB: Befristung oder Herabsetzung auf angemessenen Unterhalt nach Billigkeitsgesichtspunkten

Düsseldorfer Tabelle 2024

Kindesunterhalt: Mindestunterhalt nach Altersstufe

Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Altersstufe Mindestunterhalt / Monat Abzgl. Kindergeld (50 %)
0–5 Jahre (1. Altersstufe) 480 € 125 € (50 % von 250 €)
6–11 Jahre (2. Altersstufe) 551 € 125 €
12–17 Jahre (3. Altersstufe) 645 € 125 €
Ab 18 Jahre (4. Altersstufe) 693 € 0 € (kein Abzug)
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Typische Situationen

Unterhalt in der Praxis

Diese Fälle zeigen, wie Unterhaltsansprüche wirksam geltend gemacht werden.

Kindesunterhalt

Vater zahlt keinen Kindesunterhalt — Mutter fordert Mindestunterhalt

Mutter (alleinerziehend) erhält seit 3 Monaten keinen Unterhalt vom Vater für das 8-jährige Kind.

  • Schriftliche Aufforderung zur Zahlung des Mindestunterhalts nach Düsseldorfer Tabelle
  • Auskunftspflicht: Vater muss Einkommen offenlegen — Antrag auf Auskunft nach § 1605 BGB
  • Jugendamt-Beistandschaft beantragen — Jugendamt treibt Unterhalt kostenlos ein
  • Bei Zahlungsverweigerung: Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen (bis 18 Jahre)
Studium

Volljährige Tochter im Studium — Vater verweigert Unterhalt

Tochter (20) studiert Rechtswissenschaften im 2. Semester. Vater stellt Zahlungen ein.

  • Unterhaltsanspruch besteht während der Erstausbildung fort — § 1601 BGB
  • Volljährige beantragen Unterhalt selbst — Antrag direkt an den unterhaltspflichtigen Elternteil
  • Bedarf: Lebenshaltungskosten am Studienort + Studiengebühren — pauschal ca. 860 € (BAföG-Grundbedarf)
  • BAföG beantragen — Eltern haben keinen Anspruch auf Anrechnung, wenn kein Unterhalt fließt
Trennung

Trennungsunterhalt — Ehemann verweigert Zahlung

Ehefrau (38, Teilzeit) trennt sich und benötigt Unterhalt, um Lebenshaltungskosten zu decken.

  • Auskunftsanspruch nach § 1361 BGB: Ehemann muss vollständige Einkommensauskunft erteilen
  • Unterhaltsberechnung: Einkommen beider Ehegatten, eheliche Lebensverhältnisse als Maßstab
  • Einstweilige Verfügung auf Trennungsunterhalt möglich — wenn dringend
  • Anwalt empfohlen — Trennungsunterhalt ist komplex und verhandelbar
Verwandte Themen

Weitere Antragsthemen im Familienrecht

Unterhaltsvorschuss

Staatliche Überbrückungsleistung, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt.

Zur Vorlage

Beistandschaft

Kostenlose Unterhaltsdurchsetzung durch das Jugendamt — einschließlich Gerichtsverfahren.

Zur Vorlage

Sorgerecht

Antrag auf alleiniges oder gemeinsames Sorgerecht beim Familiengericht.

Zur Vorlage

Anträge nach SGB VIII

Der Unterhalt steht neben Unterhaltsvorschuss, Sorgerecht und Beistandschaft.

Zur Übersicht

Alle Antragsvorlagen auf einen Blick

Unterhalt betrifft Jugendamt, Amtsgericht und Jobcenter gleichermaßen.

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Rund um Unterhalt und Unterhaltsrecht

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