Rechtssicher nach BGB §§ 1601–1615, Düsseldorfer Tabelle

Formloser Antrag: Unterhalt — Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

Unterhalt ist kein Almosen, sondern ein gesetzlicher Anspruch — für Kinder und getrenntlebende Eheleute. Wir erklären die Berechnung nach Düsseldorfer Tabelle und liefern die Vorlage für die Aufforderung zur Unterhaltsleistung.

BGB · Unterhaltsrecht

Unterhalt: Anspruch, Berechnung und Durchsetzung

Unterhalt sichert den Lebensunterhalt von Kindern und unterhaltsberechtigten Ehegatten. Die Berechnung folgt festen Tabellen — der Düsseldorfer Tabelle für Kindesunterhalt und dem Bedarf beim Ehegattenunterhalt.

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Mindestunterhalt für Kinder: 1. Altersstufe (0–5 Jahre) 480 €, 2. Stufe (6–11 J.) 551 €, 3. Stufe (12–17 J.) 645 € — Stand 2024— Mindestunterhalt

Düsseldorfer Tabelle gilt ab 1.1.2024 — Tabelle nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen gestaffelt

Mangelfall: Wenn Einkommen nicht für alle Unterhaltsansprüche reicht — Rangfolge nach § 1609 BGB— Rangfolge

Minderjährige Kinder haben Rang 1 — vor Ehegatten und volljährigen Kindern

Trennungsunterhalt: Pflicht ab dem Zeitpunkt der Trennung — Auskunftsanspruch über Einkommen des Partners— Trennungsunterhalt

§ 1361 BGB: Unterhaltsanspruch bei Bedürftigkeit — eheliche Lebensverhältnisse als Maßstab

Nachehelicher Unterhalt: Befristet — Gericht berücksichtigt Ehezeit, Kinderbetreuung, Umschulungsmöglichkeit— Nachehelicher Unterhalt

§ 1578b BGB: Befristung oder Herabsetzung auf angemessenen Unterhalt nach Billigkeitsgesichtspunkten

Düsseldorfer Tabelle 2024

Kindesunterhalt: Mindestunterhalt nach Altersstufe

Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.

AltersstufeMindestunterhalt / MonatAbzgl. Kindergeld (50 %)
0–5 Jahre (1. Altersstufe)480 €125 € (50 % von 250 €)
6–11 Jahre (2. Altersstufe)551 €125 €
12–17 Jahre (3. Altersstufe)645 €125 €
Ab 18 Jahre (4. Altersstufe)693 €0 € (kein Abzug)
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Typische Situationen

Unterhalt in der Praxis

Diese Fälle zeigen, wie Unterhaltsansprüche wirksam geltend gemacht werden.

Kindesunterhalt

Vater zahlt keinen Kindesunterhalt — Mutter fordert Mindestunterhalt

Mutter (alleinerziehend) erhält seit 3 Monaten keinen Unterhalt vom Vater für das 8-jährige Kind.

  • Schriftliche Aufforderung zur Zahlung des Mindestunterhalts nach Düsseldorfer Tabelle
  • Auskunftspflicht: Vater muss Einkommen offenlegen — Antrag auf Auskunft nach § 1605 BGB
  • Jugendamt-Beistandschaft beantragen — Jugendamt treibt Unterhalt kostenlos ein
  • Bei Zahlungsverweigerung: Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen (bis 18 Jahre)
Studium

Volljährige Tochter im Studium — Vater verweigert Unterhalt

Tochter (20) studiert Rechtswissenschaften im 2. Semester. Vater stellt Zahlungen ein.

  • Unterhaltsanspruch besteht während der Erstausbildung fort — § 1601 BGB
  • Volljährige beantragen Unterhalt selbst — Antrag direkt an den unterhaltspflichtigen Elternteil
  • Bedarf: Lebenshaltungskosten am Studienort + Studiengebühren — pauschal ca. 860 € (BAföG-Grundbedarf)
  • BAföG beantragen — Eltern haben keinen Anspruch auf Anrechnung, wenn kein Unterhalt fließt
Trennung

Trennungsunterhalt — Ehemann verweigert Zahlung

Ehefrau (38, Teilzeit) trennt sich und benötigt Unterhalt, um Lebenshaltungskosten zu decken.

  • Auskunftsanspruch nach § 1361 BGB: Ehemann muss vollständige Einkommensauskunft erteilen
  • Unterhaltsberechnung: Einkommen beider Ehegatten, eheliche Lebensverhältnisse als Maßstab
  • Einstweilige Verfügung auf Trennungsunterhalt möglich — wenn dringend
  • Anwalt empfohlen — Trennungsunterhalt ist komplex und verhandelbar
Verwandte Konzepte

Rund um Unterhalt und Unterhaltsrecht

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