Formfrei oder Notar? Welche Verträge und Anträge eine Form brauchen
Im deutschen Recht gilt Formfreiheit: Ein Vertrag ist wirksam, auch wenn er nur mündlich geschlossen wurde — sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Schriftform verlangt das BGB etwa für die Bürgschaft (§ 766) und die Wohnungskündigung (§ 568), notarielle Beurkundung für Grundstückskauf (§ 311b), Schenkungsversprechen (§ 518) und Ehevertrag (§ 1410). Ein Formverstoß macht das Geschäft nichtig (§ 125) — manchmal aber heilbar.
Die fünf Formen des BGB
Von der völligen Formfreiheit bis zur notariellen Beurkundung — und jede Stufe kostet mehr Zeit und Geld als die vorige.
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Kaufverträge über bewegliche Sachen, Mietverträge bis zu einem Jahr, Arbeitsverträge, private Darlehen und die Handschenkung sind formfrei. Schriftlich werden sie trotzdem, weil im Streit derjenige gewinnt, der etwas vorlegen kann.
Eine E-Mail genügt. Das Gesetz verlangt nur, dass die Erklärung lesbar ist, die Person genannt wird und auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Typisch für Widerrufe und Informationspflichten im Verbraucherrecht.
Erforderlich bei der Bürgschaft (§ 766), der Kündigung von Wohnraum (§ 568), der Kündigung eines Arbeitsvertrags (§ 623) und beim Mietvertrag über mehr als ein Jahr (§ 550). Die elektronische Form nach § 126a mit qualifizierter Signatur ersetzt sie, eine einfache E-Mail nicht.
Der Notar prüft nicht den Inhalt, sondern nur, dass Sie unterschrieben haben. Nötig für Anträge ans Grundbuchamt (§ 29 GBO), Anmeldungen zum Handelsregister (§ 12 HGB) und die Erbausschlagung. Kostet nach GNotKG eine 0,2-Gebühr, gedeckelt bei 130 Euro.
Die strengste Form. Erforderlich beim Grundstückskauf (§ 311b), beim Schenkungsversprechen (§ 518), beim Ehevertrag (§ 1410), beim Erbvertrag (§ 2276) und bei der Gründung einer GmbH (§ 2 GmbHG). Die Gebühr richtet sich nach dem Geschäftswert und liegt um ein Vielfaches über der Beglaubigung.
Welcher Vertrag welche Form braucht
Zwölf Geschäfte, die im Alltag vorkommen — mit der Form, die das Gesetz verlangt, und der Folge eines Verstoßes.
| Rechtsgeschäft | Erforderliche Form | Norm |
|---|---|---|
| Kaufvertrag über bewegliche Sachen | formfrei | § 433 BGB |
| Handschenkung (sofort übergeben) | formfrei | § 516 BGB |
| Schenkungsversprechen | notarielle Beurkundung | § 518 Abs. 1 BGB |
| Grundstückskaufvertrag | notarielle Beurkundung | § 311b Abs. 1 BGB |
| Vollmacht (allgemein) | formfrei | § 167 Abs. 2 BGB |
| Vollmacht für das Grundbuch | öffentliche Beglaubigung | § 29 GBO |
| Mietvertrag über mehr als ein Jahr | Schriftform | § 550 BGB |
| Kündigung von Wohnraum | Schriftform | § 568 BGB |
| Kündigung eines Arbeitsvertrags | Schriftform | § 623 BGB |
| Bürgschaft (Privatperson) | Schriftform | § 766 BGB |
| Eigenhändiges Testament | handschriftlich und unterschrieben | § 2247 BGB |
| Antrag an das Grundbuchamt | formlos, aber beglaubigt | §§ 13, 29 GBO |
Ein Verstoß gegen eine gesetzliche Form führt nach § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit. Einzelne Formmängel heilen durch Vollzug; sie sind in der Spalte Folge genannt.
Formfrei oder Notar in der Praxis
Vier Fälle, in denen die Antwort nicht auf der Hand liegt.
Das Auto an das Kind verschenken
Übergabe und Schenkung fallen zusammen — dann braucht es keinen Notar.
- → Handschenkung ist formfrei: Schlüssel und Papiere übergeben genügt (§ 516 BGB)
- → Ein schriftlicher Schenkungsvertrag dient dem Beweis, nicht der Wirksamkeit
- → Nur das Versprechen für später muss beurkundet werden (§ 518 Abs. 1)
- → Ab 400.000 Euro an ein Kind wird Schenkungsteuer fällig; melden binnen drei Monaten
Die Immobilie zu Lebzeiten übertragen
Hier führt kein Weg am Notar vorbei — und die Grundschuld will vorher geklärt sein.
- → Grundstücksgeschäfte sind immer beurkundungspflichtig (§ 311b BGB)
- → Zusätzlich nötig: Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§ 925 BGB)
- → Eine noch eingetragene Grundschuld vorher löschen oder übernehmen
- → Nießbrauch oder Wohnrecht gehören in dieselbe Urkunde
Die abbezahlte Grundschuld löschen lassen
Der Antrag ist formlos, die Unterschriften müssen aber beglaubigt sein.
- → Löschungsbewilligung der Bank anfordern — sie ist kostenfrei
- → Zustimmung des Eigentümers und Antrag ans Grundbuchamt (§§ 13, 19, 27 GBO)
- → Unterschriften öffentlich beglaubigen lassen (§ 29 GBO)
- → Ohne Beglaubigung weist das Grundbuchamt den Antrag zurück
Eine Vollmacht für Bank oder Behörde
Grundsätzlich formfrei — mit zwei praktisch wichtigen Ausnahmen.
- → Die Vollmacht ist formfrei, auch wenn das Geschäft eine Form braucht (§ 167 Abs. 2 BGB)
- → Für Grundbuchgeschäfte verlangt § 29 GBO trotzdem Beglaubigung
- → Banken akzeptieren oft nur eigene Formulare — vorher nachfragen
- → Vorsorgevollmacht: Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde ist günstiger als der Notar
Ratgeber und Vorlagen
Zwei Fälle, an denen sich die Formfrage besonders oft entscheidet — und die Vorlagen für alles, was formfrei geht.
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