§§ 125–129 BGB · Formvorschriften

Formfrei oder Notar? Welche Verträge und Anträge eine Form brauchen

Im deutschen Recht gilt Formfreiheit: Ein Vertrag ist wirksam, auch wenn er nur mündlich geschlossen wurde — sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Schriftform verlangt das BGB etwa für die Bürgschaft (§ 766) und die Wohnungskündigung (§ 568), notarielle Beurkundung für Grundstückskauf (§ 311b), Schenkungsversprechen (§ 518) und Ehevertrag (§ 1410). Ein Formverstoß macht das Geschäft nichtig (§ 125) — manchmal aber heilbar.

BGB §§ 125–129

Die fünf Formen des BGB

Von der völligen Formfreiheit bis zur notariellen Beurkundung — und jede Stufe kostet mehr Zeit und Geld als die vorige.

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Formfreiheit — der Grundsatz: mündlich geschlossen ist wirksam geschlossen — Grundsatz

Kaufverträge über bewegliche Sachen, Mietverträge bis zu einem Jahr, Arbeitsverträge, private Darlehen und die Handschenkung sind formfrei. Schriftlich werden sie trotzdem, weil im Streit derjenige gewinnt, der etwas vorlegen kann.

Textform (§ 126b) — lesbar, dauerhaft, ohne Unterschrift — § 126b BGB

Eine E-Mail genügt. Das Gesetz verlangt nur, dass die Erklärung lesbar ist, die Person genannt wird und auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Typisch für Widerrufe und Informationspflichten im Verbraucherrecht.

Schriftform (§ 126) — eigenhändige Unterschrift auf Papier — § 126 BGB

Erforderlich bei der Bürgschaft (§ 766), der Kündigung von Wohnraum (§ 568), der Kündigung eines Arbeitsvertrags (§ 623) und beim Mietvertrag über mehr als ein Jahr (§ 550). Die elektronische Form nach § 126a mit qualifizierter Signatur ersetzt sie, eine einfache E-Mail nicht.

Öffentliche Beglaubigung (§ 129) — der Notar bestätigt die Unterschrift — § 129 BGB

Der Notar prüft nicht den Inhalt, sondern nur, dass Sie unterschrieben haben. Nötig für Anträge ans Grundbuchamt (§ 29 GBO), Anmeldungen zum Handelsregister (§ 12 HGB) und die Erbausschlagung. Kostet nach GNotKG eine 0,2-Gebühr, gedeckelt bei 130 Euro.

Notarielle Beurkundung (§ 128) — der Notar verliest, berät und protokolliert — § 128 BGB

Die strengste Form. Erforderlich beim Grundstückskauf (§ 311b), beim Schenkungsversprechen (§ 518), beim Ehevertrag (§ 1410), beim Erbvertrag (§ 2276) und bei der Gründung einer GmbH (§ 2 GmbHG). Die Gebühr richtet sich nach dem Geschäftswert und liegt um ein Vielfaches über der Beglaubigung.

Rechtsgeschäft · Form · Norm · Folge

Welcher Vertrag welche Form braucht

Zwölf Geschäfte, die im Alltag vorkommen — mit der Form, die das Gesetz verlangt, und der Folge eines Verstoßes.

Rechtsgeschäft Erforderliche Form Norm
Kaufvertrag über bewegliche Sachen formfrei § 433 BGB
Handschenkung (sofort übergeben) formfrei § 516 BGB
Schenkungsversprechen notarielle Beurkundung § 518 Abs. 1 BGB
Grundstückskaufvertrag notarielle Beurkundung § 311b Abs. 1 BGB
Vollmacht (allgemein) formfrei § 167 Abs. 2 BGB
Vollmacht für das Grundbuch öffentliche Beglaubigung § 29 GBO
Mietvertrag über mehr als ein Jahr Schriftform § 550 BGB
Kündigung von Wohnraum Schriftform § 568 BGB
Kündigung eines Arbeitsvertrags Schriftform § 623 BGB
Bürgschaft (Privatperson) Schriftform § 766 BGB
Eigenhändiges Testament handschriftlich und unterschrieben § 2247 BGB
Antrag an das Grundbuchamt formlos, aber beglaubigt §§ 13, 29 GBO

Ein Verstoß gegen eine gesetzliche Form führt nach § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit. Einzelne Formmängel heilen durch Vollzug; sie sind in der Spalte Folge genannt.

Typische Situationen

Formfrei oder Notar in der Praxis

Vier Fälle, in denen die Antwort nicht auf der Hand liegt.

Auto verschenken

Das Auto an das Kind verschenken

Übergabe und Schenkung fallen zusammen — dann braucht es keinen Notar.

  • Handschenkung ist formfrei: Schlüssel und Papiere übergeben genügt (§ 516 BGB)
  • Ein schriftlicher Schenkungsvertrag dient dem Beweis, nicht der Wirksamkeit
  • Nur das Versprechen für später muss beurkundet werden (§ 518 Abs. 1)
  • Ab 400.000 Euro an ein Kind wird Schenkungsteuer fällig; melden binnen drei Monaten
Haus überschreiben

Die Immobilie zu Lebzeiten übertragen

Hier führt kein Weg am Notar vorbei — und die Grundschuld will vorher geklärt sein.

  • Grundstücksgeschäfte sind immer beurkundungspflichtig (§ 311b BGB)
  • Zusätzlich nötig: Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§ 925 BGB)
  • Eine noch eingetragene Grundschuld vorher löschen oder übernehmen
  • Nießbrauch oder Wohnrecht gehören in dieselbe Urkunde
Grundbuch

Die abbezahlte Grundschuld löschen lassen

Der Antrag ist formlos, die Unterschriften müssen aber beglaubigt sein.

  • Löschungsbewilligung der Bank anfordern — sie ist kostenfrei
  • Zustimmung des Eigentümers und Antrag ans Grundbuchamt (§§ 13, 19, 27 GBO)
  • Unterschriften öffentlich beglaubigen lassen (§ 29 GBO)
  • Ohne Beglaubigung weist das Grundbuchamt den Antrag zurück
Vollmacht

Eine Vollmacht für Bank oder Behörde

Grundsätzlich formfrei — mit zwei praktisch wichtigen Ausnahmen.

  • Die Vollmacht ist formfrei, auch wenn das Geschäft eine Form braucht (§ 167 Abs. 2 BGB)
  • Für Grundbuchgeschäfte verlangt § 29 GBO trotzdem Beglaubigung
  • Banken akzeptieren oft nur eigene Formulare — vorher nachfragen
  • Vorsorgevollmacht: Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde ist günstiger als der Notar
Ratgeber · Silo Recht

Ratgeber und Vorlagen

Zwei Fälle, an denen sich die Formfrage besonders oft entscheidet — und die Vorlagen für alles, was formfrei geht.

Schenkungsvertrag: Form, Rückforderung und Steuer

Wann die Handschenkung genügt, wann der Notar nötig ist und unter welchen Umständen eine Schenkung zurückgefordert werden kann.

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Grundschuld löschen: Kosten, Notar und Bewilligung

Warum es ohne Notar nicht geht, aber günstig bleibt, was die Löschung wirklich kostet und wann Stehenlassen die bessere Wahl ist.

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Formloser Antrag Recht: alle Vorlagen

Vorlagen und Generatoren für Kaufvertrag, Vollmacht, Widerspruch, Mahnbescheid, Löschungsantrag und Schenkungsvertrag.

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Was ist ein formloser Antrag?

Aufbau, Unterschrift, Übermittlung und Fristwahrung — die Grundlagen für jedes Schreiben an Behörden und Vertragspartner.

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Begriffe

Die Begriffe der Formvorschriften

Neun Wörter, die im Zusammenhang mit der Form immer wieder auftauchen — und zwei davon werden ständig verwechselt.

Formfreiheit — der Grundsatz des deutschen Vertragsrechts formlos — ohne Vordruck geschrieben, sagt nichts über die Form des Geschäfts formfrei — das Rechtsgeschäft braucht keine gesetzliche Form Schriftform — eigenhändige Unterschrift nach § 126 BGB Textform — lesbar und dauerhaft, ohne Unterschrift (§ 126b BGB) Öffentliche Beglaubigung — der Notar bestätigt die Unterschrift (§ 129 BGB) Notarielle Beurkundung — Verlesung, Beratung und Protokoll (§ 128 BGB) Nichtigkeit — die Folge eines Formverstoßes (§ 125 BGB) Heilung — der Formmangel entfällt durch Vollzug