Einmalige Leistungen nach § 24 SGB II

Kostenübernahme Jobcenter: Was zahlt das Jobcenter – und wie beantrage ich es?

Das Jobcenter übernimmt weit mehr als nur Miete und Regelbedarf. Hier finden Sie alle einmaligen Leistungen, Darlehen und Sonderbedarfe – mit Antrag-Vorlagen.

§ 24 & § 28 SGB II · Vollständige Übersicht

Was übernimmt das Jobcenter? Alle Leistungen im Überblick

Das Jobcenter zahlt deutlich mehr als nur Miete und Regelsatz. Diese Liste zeigt alle einmaligen Leistungen, Darlehen und Sonderbedarfe — einschließlich der Positionen, die am häufigsten vergessen oder pauschal abgelehnt werden.

Vollständige Kostenübernahme-Liste anzeigen (22 Positionen)
Waschmaschine (Ersatzbeschaffung)— Haushalt – Darlehen § 24 Abs. 1

Als Darlehen bei Defekt des Altgeräts — Rückzahlung via Aufrechnung (max. 10 % der laufenden Leistungen)

Kühlschrank (Ersatzbeschaffung)— Haushalt – Darlehen § 24 Abs. 1

Nur bei nachgewiesenem Defekt — Reparatur muss vorrangig geprüft worden sein

Herd / Kochplatten (Ersatz)— Haushalt – Darlehen § 24 Abs. 1

Grundversorgung Kochen muss sichergestellt sein — Nachweis des Defekts durch Fachmann

Reparatur von Haushaltsgeräten— Haushalt – § 24 Abs. 1

Wenn Reparatur günstiger als Neukauf ist, bevorzugt das JC Reparatur — Kostenvoranschlag beifügen

Brille / Sehhilfe (Eigenanteil)— Medizin – § 24 Abs. 1

GKV übernimmt Basisbetrag — Jobcenter deckt Eigenanteil als unabweisbaren Bedarf ab

Brille für Kinder unter 18— Medizin – GKV Pflichtleistung

GKV trägt volle Kosten bis 18 — Jobcenter nur bei Sondermodellen oder Erwachsenen

Zuzahlung Zahnersatz (Eigenanteil)— Medizin – § 24 Abs. 1

GKV übernimmt Festzuschuss — Eigenanteil kann beim JC beantragt werden

Rezeptgebühren (Zuzahlungsbefreiung)— Medizin – § 62 SGB V

Antrag auf Zuzahlungsbefreiung direkt bei der Krankenkasse — JC verweist dorthin

Schulbedarf-Pauschale (August / Februar)— Bildungspaket § 28 Abs. 3

58,50 € im August + 39 € im Februar — automatisch gewährt, aber häufig nicht abgerufen

Schulranzen & Schulbedarf— Bildungspaket § 28 Abs. 3

Teil der Schulbedarf-Pauschale — kein separater Antrag erforderlich

Klassenfahrt / Schulausflug— Bildungspaket § 28 Abs. 2

Vollständige Kostenübernahme — Antrag direkt über Schule oder Kita möglich

Mittagessen Schule / Kita— Bildungspaket § 28 Abs. 6

Eigenanteil 1 € pro Mahlzeit — Rest wird durch JC übernommen

Nachhilfeunterricht (§ 28 Abs. 5)— Bildungspaket

Bis 10 Std./Monat bei anerkanntem Anbieter — Lernrückstand muss durch Schule bestätigt werden

Sportverein / Musikunterricht— Bildungspaket § 28 Abs. 7

Bis 15 € / Monat für Mitgliedsbeitrag in Sport-, Kultur- oder Freizeitverein

Führerschein Klasse B (beruflich)— Eingliederung § 16g SGB II

Nur wenn Führerschein nachweislich zur Aufnahme einer Beschäftigung erforderlich ist

Bewerbungskosten (Kopien, Porto)— Eingliederung § 16 SGB II

Ca. 5 € pro Bewerbung — Nachweis durch Bewerbungsunterlagen und Quittungen

Fahrtkosten Vorstellungsgespräch— Eingliederung § 16 SGB II

ÖPNV-Ticket oder 0,23 €/km — Einladungsschreiben als Nachweis einreichen

Arbeitskleidung / Schutzausrüstung— Eingliederung § 16 SGB II

Nur bei nachgewiesenem Bedarf für neuen Arbeitsplatz — Bescheinigung des Arbeitgebers

Sicherheitsleistung (Kaution) für Wohnung— Darlehen § 22 Abs. 6

Bis zu 3 Monatskaltmieten als Darlehen — Rückzahlung monatlich via Aufrechnung

Nachzahlung Betriebskosten (Heizkostennachforderung)— § 22 Abs. 1 SGB II

Angemessene Nebenkostennachzahlung wird als KdU übernommen — Bescheid vorlegen

Mietschulden (Darlehen bei drohendem Wohnungsverlust)— Darlehen § 22 Abs. 8

Nur bei drohender Obdachlosigkeit und wenn Wohnungserhalt sinnvoll — Kündigung vorlegen

Bestattungskosten (Sozialbestattung)— § 74 SGB XII

Nicht SGB II, sondern Sozialamt — bei Todesfall im Haushalt umgehend beantragen

Hinweis:Die Übernahme erfolgt je nach Leistungsart als Zuschuss, Darlehen oder Sachleistung. Die zuständige Rechtsgrundlage bestimmt, ob Rückzahlung erforderlich ist. Lassen Sie sich nicht abspeisen — jede dieser Positionen ist rechtlich gesichert.

Orientierungshilfe · Keine RechtsberatungStand: 2026

Wie viel zahlt das Jobcenter? Richtwerte nach Leistungsart

Die genauen Beträge variieren je nach Jobcenter und Bundesland. Die folgenden Werte basieren auf veröffentlichten Bescheidbeispielen, Sozialgerichtsurteilen und kommunalen Richtlinien. Sie dienen der Orientierung beim Verfassen des Antrags.

Leistung / BedarfRichtwertArt der Leistung
Waschmaschine (Ersatzbeschaffung)250 € – 350 €Darlehen § 24 Abs. 1
Kühlschrank (Ersatzbeschaffung)120 € – 200 €Darlehen § 24 Abs. 1
Brille / Sehhilfe (Eigenanteil)10 € – 100 €Beihilfe / Darlehen § 24 Abs. 1
Schulbedarf-Pauschale58,50 € + 39 €Zuschuss § 28 Abs. 3
KlassenfahrtTatsächliche KostenZuschuss § 28 Abs. 2
NachhilfeunterrichtBis ca. 100 €/MonatZuschuss § 28 Abs. 5
Sportverein / MusikunterrichtBis 15 €/MonatZuschuss § 28 Abs. 7
Führerschein Klasse BBis 2.000 €Förderung § 16g SGB II
BewerbungskostenCa. 5 €/BewerbungSachleistung / Pauschale § 16
Fahrtkosten Vorstellungsgespräch0,23 €/km oder ÖPNVErstattung § 16 SGB II

Quellen: BSG B 14 AS 53/12 R · BSG B 4 AS 77/12 R · Richtwerttabellen der Kommunen München, Berlin, Hamburg · Sozialgerichtsbarkeit.de · Stand: 2026

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Antrag auf Erstausstattung — PDF & Word

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Besondere Bedarfssituationen

Kostenübernahme in Sondersituationen

Einige Bedarfssituationen erfordern eine besondere Herangehensweise bei der Antragstellung. Diese vier Szenarien werden am häufigsten falsch bearbeitet — und führen deshalb zu vermeidbaren Ablehnungen.

Szenario 1

Haushaltsgerät defekt – sofortiger Bedarf

Fällt eine Waschmaschine, ein Kühlschrank oder ein Herd aus, besteht ein unabweisbarer Bedarf nach § 24 Abs. 1 SGB II. Das Jobcenter muss das Darlehen unverzüglich bearbeiten — mündliche Vertröstungen haben keine Rechtskraft.

  • Defektnachweis durch Fachbetrieb oder Kostenvoranschlag einholen
  • Antrag schriftlich stellen und Eingang dokumentieren
  • Einstweiligen Rechtsschutz beantragen, wenn JC nicht reagiert
  • Rückzahlung erfolgt monatlich durch Aufrechnung — max. 10 % der Leistungen
Szenario 2

Brille nach Sehverschlechterung

Wenn sich die Sehstärke verändert und eine neue Brille medizinisch notwendig ist, übernimmt zunächst die GKV einen Festzuschuss. Den verbleibenden Eigenanteil kann das Jobcenter als unabweisbaren Bedarf nach § 24 Abs. 1 SGB II übernehmen.

  • Optiker-Kostenvoranschlag und GKV-Erstattungsbescheid vorlegen
  • Augenfacharztrezept ist Pflicht — ohne Verordnung keine Leistung
  • Bei Kindern unter 18 trägt die GKV in der Regel alle Kosten
  • Antrag vor dem Kauf stellen — nachträgliche Erstattung ist schwieriger
Szenario 3

Bildungspaket für Kinder (§ 28 SGB II)

Kinder aus Bürgergeld-Haushalten haben Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Viele Familien schöpfen diesen Anspruch nicht vollständig aus — insbesondere bei Klassenfahrten, Schulbedarf und Vereinsmitgliedschaften.

  • Schulbedarf-Pauschale wird automatisch ausgezahlt — trotzdem im Antrag aufführen
  • Klassenfahrt-Antrag direkt über die Schule — Jobcenter zahlt direkt an Schule
  • Mittagessen: 1 € Eigenanteil / Tag — Rest vom JC direkt an Schule
  • Nachhilfe: Antrag stellen sobald Schule Lernrückstand bestätigt
Szenario 4

Berufsbezogene Kosten für Arbeitsaufnahme

Wer eine Stelle antritt oder ein Vorstellungsgespräch hat, kann Fahrtkosten, Bewerbungskosten und – bei nachgewiesenem beruflichem Bedarf – sogar den Führerschein gefördert bekommen.

  • Fahrtkosten-Antrag unmittelbar nach Einladung stellen — nicht danach
  • Führerschein: Arbeitgeber-Bestätigung oder konkretes Stellenangebot erforderlich
  • Arbeitskleidung: Bescheinigung des neuen Arbeitgebers und Kostenvoranschlag
  • Bewerbungskosten-Erstattung: alle Quittungen aufbewahren — auch für Briefmarken
Rechtliche Absicherung

Was tun bei Ablehnung einer Kostenübernahme?

Eine Ablehnung ist kein Endurteil. Das Jobcenter ist nach § 14 SGB I zur umfassenden Beratung verpflichtet. Bei falschen Begründungen stehen konkrete Rechtsmittel zur Verfügung — mit guten Erfolgsaussichten.

  1. 01

    Schriftlichen Bescheid abwarten und prüfen

    Mündliche Ablehnungen haben keine Rechtskraft. Bestehen Sie auf einem schriftlichen Bescheid und prüfen Sie die angegebene Rechtsgrundlage genau — fehlerhafte Begründungen sind anfechtbar.

  2. 02

    Widerspruch fristgerecht einlegen (1 Monat)

    Ab Zustellung des Bescheids haben Sie einen Monat Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen (§ 84 SGG). Benennen Sie konkret, welche Rechtsgrundlage das Jobcenter übersehen oder falsch angewendet hat.

  3. 03

    Beratungsstelle oder Rechtsanwalt einschalten

    Wenden Sie sich an eine Sozialberatung, einen VdK-Ortsverband oder einen auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt. Prozesskostenhilfe ist für Bürgergeld-Empfänger in vielen Fällen möglich.

  4. 04

    Einstweiligen Rechtsschutz bei dringendem Bedarf

    Bei dringendem Bedarf – zum Beispiel kein funktionsfähiges Küchengerät oder medizinische Notwendigkeit – kann beim Sozialgericht einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG beantragt werden. Entscheidungen fallen oft innerhalb weniger Tage.

  5. 05

    Klage vor dem Sozialgericht (kostenlos)

    Wird der Widerspruch abgelehnt, ist die kostenlose Klage vor dem Sozialgericht möglich. Die Erfolgsquote bei gut begründeten Kostenübernahme-Klagen liegt historisch über 50 %.

Häufige Ablehnungsgründe — und warum sie oft falsch sind

  • „Kein unabweisbarer Bedarf"

    Das JC muss den Bedarf konkret widerlegen — pauschale Ablehnung ist nicht ausreichend (BSG)

  • „Aus dem Regelsatz zu finanzieren"

    § 24 Abs. 1 SGB II begründet eigenständigen Anspruch — einmalige Bedarfe sind ausdrücklich nicht aus dem Regelsatz zu decken

  • „Nur Darlehen möglich"

    Je nach Leistungsart ist ein Zuschuss vorgeschrieben — § 28 SGB II-Leistungen sind stets Zuschüsse, keine Darlehen

  • „Kein Nachweis des Bedarfs"

    Glaubhaftmachung durch Erklärung im Antrag ist ausreichend — das JC hat bei Zweifeln die Beweislast

  • „Günstigere Alternative verfügbar"

    Das JC muss eine konkret zumutbare und tatsächlich verfügbare Alternative benennen — pauschale Verweisung auf Sozialkaufhaus reicht nicht

§ 24 Abs. 1 SGB II — Unabweisbare Bedarfe

„Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis die Leistung als Darlehen."
Thematische Einordnung

Verwandte Begriffe und rechtliche Kontexte

Kostenübernahmen beim Jobcenter stehen selten allein. Diese Begriffe und Leistungen gehören zum selben rechtlichen und praktischen Rahmen.

Erstausstattung Jobcenter § 24 Abs. 3Umzugskosten Jobcenter § 22 Abs. 6Mietschuldenübernahme § 22 Abs. 8Unabweisbarer Bedarf § 24 Abs. 1 SGB IIDarlehen Jobcenter Rückzahlung AufrechnungBildungs- und Teilhabepaket § 28 SGB IISchulbedarf-Pauschale Bürgergeld 2026Klassenfahrt Kostenübernahme JobcenterFührerschein Jobcenter § 16g SGB IIBrille Kostenübernahme GKV und JobcenterWaschmaschine kaputt Jobcenter DarlehenEinstweiliger Rechtsschutz § 86b SGGWiderspruch Jobcenter Frist 1 MonatProzesskostenhilfe Sozialgericht SGB IIBSG Urteil unabweisbarer BedarfBürgergeld Sonderbedarf beantragen 2026Sachleistung vs. Geldleistung JobcenterMehrbedarf § 21 SGB II Bürgergeld