Rechtssicher nach NamÄndG & BGB §§ 1617–1618

Formloser Antrag: Namensänderung Kind — Einbenennung und Namensangleichung

Der Name eines Kindes kann aus wichtigem Grund geändert werden — durch Einbenennung beim Stiefvater oder durch Antrag beim Standesamt. Wir erklären die rechtlichen Möglichkeiten und liefern die Vorlage.

NamÄndG · BGB

Namensänderung für Kinder: Rechtliche Möglichkeiten

Der Name eines Kindes ist gesetzlich geschützt — Änderungen sind nur in bestimmten Konstellationen möglich. Die Einbenennung (§ 1618 BGB) ist die häufigste Variante, das NamÄndG-Verfahren ist für Ausnahmefälle.

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§ 1618 BGB Einbenennung: Sorgeberechtigter Elternteil heiratet — Kind kann Ehenamen annehmen— Einbenennung

Voraussetzung: Ehe des betreuenden Elternteils, Zustimmung des Kindes (ab 5 Jahren) und des anderen Elternteils oder Gerichtsbeschluss

NamÄndG: Verwaltungsverfahren beim Standesamt — wichtiger Grund nach § 3 NamÄndG erforderlich— Behördliche Namensänderung

Wichtiger Grund: psychische Belastung durch Namen, Schutz vor Gefahren, Diskriminierung, Entfremdung

Kindeswille: Ab 5 Jahren Zustimmung des Kindes erforderlich — ab 14 Jahren eigene Willenserklärung— Kindeswille

Jüngere Kinder: Eltern entscheiden — aber Wohlbefinden des Kindes muss berücksichtigt werden

Zustimmung des anderen Elternteils: Bei gemeinsamer Sorge immer erforderlich — außer Gericht ersetzt sie— Zustimmung

§ 1618 S. 4 BGB: Gericht kann Zustimmung ersetzen, wenn Einbenennung dem Kindeswohl dient

NamÄndG · BGB § 1618

Namensänderung: Welches Verfahren passt?

Je nach Situation kommen unterschiedliche Wege für die Namensänderung des Kindes in Betracht.

SituationRechtsgrundlageVerfahren
Elternteil heiratet Stiefvater/-mutter§ 1618 BGBStandesamt — Einbenennung
Schutz vor Gefahren (Stalking, Misshandlung)§ 3 NamÄndGStandesamt — Namensänderungsantrag
Kind soll Muttername tragen (Alleinsorge)§ 1617a BGBStandesamt
Schwerwiegende psychische Belastung§ 3 NamÄndGStandesamt — wichtiger Grund nachweisen
Kind will eigenen anderen NamenAb 14 J. § 1618 BGBEigene Erklärung + elterliche Zustimmung
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Typische Situationen

Namensänderung in der Praxis

Diese Fälle zeigen, wie die Namensänderung für Kinder rechtlich und praktisch umgesetzt wird.

Einbenennung

Mutter heiratet neu — Kind soll Stiefvater-Namen tragen

Mutter hat Alleinsorge, heiratet neuen Partner. Kind (8 Jahre) soll den Familiennamen des Stiefvaters tragen.

  • Antrag auf Einbenennung beim Standesamt — formloser Antrag reicht
  • Zustimmung des anderen Elternteils (Vater) erforderlich — schriftlich einzuholen
  • Zustimmung des Kindes (8 Jahre): wird angehört, Zustimmungserklärung beim Standesamt
  • Vater verweigert Zustimmung? Familiengericht kann Zustimmung ersetzen, wenn Kindeswohl es erfordert
Schutz

Namensänderung zum Schutz vor dem Vater (Stalking)

Mutter und Kind leben im Frauenhaus. Vater sucht Kind. Name ist bekannt und gefährdet Schutz.

  • Antrag auf Namensänderung nach NamÄndG beim Standesamt — wichtiger Grund: Schutz vor Gefahren
  • Polizeiliche Bestätigung der Stalking-Situation als Nachweis beifügen
  • Geheimhaltung des neuen Namens beim Standesamt beantragen (§ 51 BMG — Auskunftssperre)
  • Prozesskostenhilfe für eventuell nötige Gerichtsverfahren beantragen
Kindeswille

Jugendliche (15) möchte Nachnamen der Mutter annehmen

15-jährige lebt bei Mutter, hat Vatersnamen. Möchte Mutternamen tragen — fühlt sich zu Vater nicht zugehörig.

  • Ab 14 Jahren: Kind kann eigene Erklärung abgeben — Eltern müssen zustimmen
  • Bei Alleinsorge der Mutter: § 1617a BGB ermöglicht Übertragung des Mutternamens
  • Vater verweigert Zustimmung: Familiengericht anrufen — Kindeswille hat erhebliches Gewicht
  • Psychologische Stellungnahme des Kindes kann das Verfahren beschleunigen
Verwandte Konzepte

Rund um Namensrecht und Familienrecht

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